Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.09.1956 – 2 StR 321/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2244 053 d,)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Gen Reisevertreter Mathias W EEE ohne festen Wohrsitz, geboren am ED 1895 in KB zur Zeit in dieser Sache in Haft.
wegen Rückfallbetruges u-.a«
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Sundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt u in der Verhandlung, Bundesanwalt EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5, März 1956 dahin abgeändert:
An die Stelle der wegen Untreue erkannten Geldstrafe treten bei Uneinbrirglichkeit fünf Tag? Gefängnis:
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ficht das Urteil des Landgerichts mit der Sachbeschwerde insoweit an, als er wegen Untreue verurteilt worden ist. Die Revision meint, das Urteil "unterstelle" zu Unrecht, daß der Angeklagte bereits beim Verkauf der ihm gelieferten Ware entschlossen gewesen sei, den Erlös für sich zu verwenden, weil die Hauptverhandlung dies nicht ergeben habe. Indessen hat die Strafkammer dieses Absicht des Angeklagten festgestellt, Daß diese Peststellung verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei getroffen sei, legt die Revision nicht dar. Der Angriff geht deshalb fehl.
Auch sonst ist die Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB nicht zu beanstanden. Er ist nach den eindeutigen Feststellungen nicht Kommissionär, sondern offener Vertreter gewesen. § 95 BörsG trifft deshalb auf ihn nicht zu.
Fehlerhaft ist nur, daß die Strafkammer eine Ersatzzuchthausstrafe ausgesprochen hat. Eine solche Strafe ist nach § 29 Abs 1 StGB nur zulässig, wenn wegen derselben Handlung - hier der Untreue - neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt ist. Das ist hier nicht der Fall. Die 3trafkammer hat eine, Gefängnisstrafe verhängt. Daran ändert nichts, daß diese Gefängnisstrafe wegen Zusammentreffens mit einer wegen eines Verbrechens verhängten Zuchthausstrafe zunächst in eine Zuchthausstrafe umgewandelt und dann in eine Gesamtzuchthausstrafe eingeschlossen worden ist (RGSt 62, 127; 67, 995 BGH 5 StR 434/52 vom. 10. Juli 1952, 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951).
Der Senat hält es für sicher, daß die Strafkamner bei richtiger Anwendung des § 29 Abs 1 StGB eine Ersatzstrafe von fünf Tagen Gefängnis (statt von fünf Tagen
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Zuchthaus) eingesetzt hätte. Er hat demgemäß das Urteil ab-
geändert:
Im übrigen ist die Revision zu verwerfer.
Glanzmann Busch Werner Jaguseh Maaß
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