Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 30.04.1955 – 4 StR 60/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ET 2997 095
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Knappschaftsrentner Adam O0 GEHE =: 7 (Krs. IE), zeboren an EB 1551 ir TB, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter KXrumnme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanvalt ED 4 'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen von 28. No-
vember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der jetzt 72 Jahre alte Angeklagte, der zweimal wegen Abtreibung und einmal wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen vorbestraft ist, verging sich von Februar 1952 ab wiederholt an der fünfjährigen Evamarie Es, deren Mutter er heiraten wollte, indem er das Kind auf das nackte Gesäss und den Unterleib küsste und ihn seinen entblöcsten Geschlechtsteil zeigte. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs lonaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von
inf Jahren verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung Sachlichen Rechts und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der richterlichen Aufklärungspllicht (8 244 Abs 2 StPO). Unter Hinweis auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern vorbestraft sei, dass er der Zeugin H:ı gegenüber erklärt habe, er müsse bei seinen Verfehlungen | von Sinnen gewesen sein, und dass er im 72. Lebensjahr stehe, meint die Revision, der Tatrichter hätte von Zämts wegen Ermittlungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anstellen und einen Sachverständigen hören müssen.
Die Verfahrensrüge ist nicht begründet: Unverständlich ist, inwiefern die einschlägige Vorstrafe dem Gericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte sufdrängen müssen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bein Eingestänänis seiner Verfehlungen gegenüber der ihtter des verletzten Kindes geäussert hat, er müsse wohl von Sinnen gewesen sein, brauchte der Strafkammer kein ınlass zur Erholung eines ärztlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten zu sein; denn mit dieser Äusserung wollte
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der Angeklagte ersichtlich nicht seine Zurechnungsunfähigkeit behaupten, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er keine Erklärung dafür geben könne oder wolle,
warum er sich in so unverantwortlicher Weise vergessen habe. Eine Verpflichtung der Strafkanmer, einen Sachverständigen zuzuziehen, könnte sich daher nur aus dem Alter des Angeklagten ergeben haben. Der Revision ist zuzugeben, dass die im höheren Alter vielfach einsetztende Gehirnarteriosklerose oder sonstige altersmässig bedingte Rückbildungen zu einem vorzeitigen Abbau der Geisteskräfte führen können, der eine erhebliche Verminderung oder die Aufhebung des Unterscheidungs- oder -Hemmungsvermögen zur Folge hat. Deshalb kann die sorgfältige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bejahrter Sittlichkeitsverbrecher häufiger als sonst die Erholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen (u.a. RGSt 73, 122; BGH 4 StR 203/52 vom 10. Juli 1952, 4 StR 69/52 vom 25. September 1952).
Die Annahme einer dahingeherden Pflicht des Tatrichters setzt jedoch voraus, dass Äussere Anzeichen einen krankheits- oder altersmärsig bedingten Verfall der Geistes ksröfte in den Bereich einer nicht nur entfernten Möglichkeit rücken. Dieser Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Angeklagte ein langes tadelfreies Leben hinter sich hat, sodass das ihm zur Last gelegte Ssittlichkeitsverbrechen als persönlichkeitsfremde Tat erscheint. Das trifft beim Angeklagten jedoch nicht zu. Er hat sich St um das Jahr 1935 an einem Kinde sittlich vergangen (Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 1948 - 6 Ks 19/48 -), also in einem Alter, in dem eine senile oder arteriosklerotische Demenz keinesfalls in Frage kam.
Bei dieser Sachlage konnte sich die Strafkammer, die
als Jugendschutzkammer ohnehin grössere Erfahrung in der
Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechern hat, zutrauen, aus aigener Sachkunde über die Zurechnungsfähigkeit des Angsklagten zu entscheiden. Das Schweigen des Urteils über das Ergebnis dieser Prüfung lässt keinen Schluss dahin zu, dass das Gericht die Prüfung überhaupt unterlassen habe.
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt nur einen anerkannten Grunäsatz des deutschen Strafverfahrens wieder. Dieser besagt, dass kein Angeklagter verurteilt werden kann, ohne dass auch seine Zurechnungsfähigkeit zur Überzeugung des Strafrichters festgestellt ist, nicht: aber, dass der Strafrichter nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dieser Über-
zeugung gelangen kann.
Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat das "unsittliche" Tun des Angeklagten darin erblickt, dass er das Kind Evamarie in wollüstiger Absicht wiederholt auf das Gesäss unä den Unterleib geküsst und dem Kinde "geflissentlich seinen nackten Geschlechtsteil gezeigt hat"; Damit hat der Angeklagte nach den Urteilsausführungen an dem Kinde unzüchtige Handlungen in Sinne des 8 176 Abs 1 Ziff 3 SteB vorgenommen. Diese rechtliche Beurteilung Kann allerdings nur für das Küssen gelten, während das "geflissentliche Zeigen des Geschlechtsteils" als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung durch dass Kind anzusehen ist. Bei diesem Tun wurde der Körper des Kindes als solcher nicht in Mitleidenschaft gezogen; die Feststellungen des Urteils sind jedoch dahin zu verstehen, dass
der Angeklagte das Kind durch das Zeigen seines Geschlechts-
+eiles veranlasst hat, diesen geflissentlich zu betrachten und damit seinerseits eine unzüchtige Handlung vorzunehmen (u.a. BGHSt 1, 168, 171). Die Anwendung des 8 176 Abs 1 Ziff 3 StGB ist daher auch insofern nicht zu beanstanden.
Das Urteil lässt nicht ersehen, ob die Strafkammer die mehreren Verfehlungen des Angeklagten aus dem Gesichtspunkt des Wortsetzungszusammenhanges oder der natürlichen Handlungseinheit als ein sittlichkeitsverbrechen angesehen hat,
VERS EREE
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit wäre zweifellos, die einer fortgesetzten Tat möglicherweise rechtsirrig. In-
des ist der Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen eines Verbrechens nach 5 176 Abs 1 Ziff 3 StGB nicht beschwert. us diesem Grunde ist es auch als unschädlich anzusehen, dass die
Einzelverfehlungen des Angeklagten nicht der genauen Zahl nach festgestellt sind.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Groß | .. *rumme Engels Dr. Augustin Martin