Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 08.07.1952 – 1 StR 247/52

1. Strafsenat

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In der Strafsache

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wegen erschwerter Unzucht mit Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, on Bundesrichter Dr. Peetz 52 Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr, Geier .. Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstratsanwalt Dr. EEE in ücr Verhandlung, Bundesanwalt 9 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Pecht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- k gerichts in Ravensburg von-14. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu $ tragen. ww: Von Rechts wegen 3

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- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in München en 26. Septeuber 1951 gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von vier konaten zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren

aberkannt,

ı Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg "haben. Se

'T.) Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsver brecher.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf § 20a. Abs 1 StGB gestützt und dabei als Vorverurteilungen im Sinne dieser Bestimmung die Verurteilungen vom 27. kärz 1935, 15. November 1937 und 23. Oktober 1947 herangezogen. Die Revision behauptet, der Angeklagte sei am 27. März 1935 überhaupt nicht verurteilt worden; die von dem Lanägericht zu dem "angeblichen" Urteil festgestellten Straftaten sei- "en’in Wahrheit Gegenstand des Urteils vom 15. November 1957 gewesen, Sie sieht einen Verfahrensverstoss darin, dass das Landgericht entgegen seiner Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2 StPO, die Beizichung der Akten über das "angebliche" Urteil unterlassen habe, und einen sachlichrechtlichen Fehler darin, dass das Landgericht bei der Prüfung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher infolge der irrigen Heranziehung des strittigen Urteils von drei statt nur zwei Vorverurteilun-

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gen ausgegangen sei.

Die Rügen sind unbegründet. Nach Ziff 7 des bei den Akten befindlichen Strafregisterauszuges ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Künchen I

vom 27. März 1935 wegen zweier Verbrechen wider die Sittlichkeit nach §§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB unter Einrechnung mehrerer früherer rechtskräftiger Strafen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt worden, die er big 4. Dezember 1936 verbüsste. Das Landgericht hat die Richtigkeit dieses Strafeintrags nicht bezweifelt und deshalb ‘die einschlägigen Strafakten nicht beigezogen. Nach seinen bindenden Feststellungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten, am 15. November 1937 verurteilt worden zu sein, hinsichtlich der Verurteilung vom 27. Wärz 1935 aber in durchaus glaubhafter Weise angegeben, welche Straftaten zu seiner Bestrafung geführt haben. Die dem entgegenstehenden Behauptungen der Revision können nicht beachtet werden. Im übrigen können die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen zwei Fälle der Unzucht mit Knaben schon deshalb nicht am 15. November 1937 abgeurteilt worden sein, weil er nach Ziff 15 des Strafregisterauszugs damals nur wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem männlichen Minderjährigen in einem Falle (versuchtes Verbrechen nach

8 175 ar 3, 43 StGB in Tateinheit mit widernatürlicher

Unzucht nach 8§ 175, 73 StGB) verurteilt worden ist. Überdies hat sich der Angeklagte weder in seiner Erklärung auf die Anklageschrift, die sich wegen der Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB u.a. ausdrücklich auf die Verurteilungen vom 27. März 1935 und 15. November

1937 stützt, noch nach den Gründen des Urteils vom 4. Sep-

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tember 1951 in der früheren Hauptverhandlung noch in dem damaligen Revisionsverfahren darauf berufen, vor dem Kriege nur ein einziges kal wegen Sittlichkeitsverbrechens an Knaben bestraft worden zu sein. Auch

sonst bestehen gegen die Feststellungen der äusseren Voraussetzungen des $' 20 a Abs 1 StGB keine Bedenken.

In sachlicher Beziehung lässt die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der Verführung jugendlicher Burschen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Das Landgericht hat auch nicht unterlassen, zu prüfen, ob es etwa dem Angeklagten unter dem Einfluss seines Verhältnisses mit der karianne H. gelingen werde, sich von seinem schon in früher Jugend erworbenen, tief eingewurzelten Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit Jugendlichen zu befreien. Es hat die Frage mit überzeugenden, rechtlich unangreifbaren Gründen verneint. Was die Revision demgegenüber vorbringt, bewegt sich nur auf dem Gebiete des Tatsächlichen. „

Auch die Strafzumessungserwägungen können nicht be-

“ anstandet werden.

2.) Zur Gesamtstrafenbildung.

a) Der Senat hat durch sein früheres Urteil das Urteil des Landgerichts vom 4. September 1951 auch deshalb aufgehoben, weil das Gericht nicht die durch Urteil des.

Amtsgerichts in künchen vom 16.. (nicht 29.) März 1951 ge-

gen den Angeklagten ausgesprochene, zur Zeit des Urteils vom 4. September 1951 noch nicht .verbüsste Strafe von

acht Monaten Gefängnis mit den in den Fällen VB. und Mag. festgesetzten Einzolstrafen zu einer Gesamtstrafe

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vereinigt und im Falle Sg. auf eine selbständige a Strafe erkannt hatte. Das Landgericht hat auch in dem 5 . jetzigen Urteil aus der Gefängnisstrafe von acht .Mona- N

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ten und den für die Unzuchtsfälle Ep. und La. festgesetzten Einzelstrafen keine Gesamtstrafe gebildetz' es hat hiervon abgesehen, weil der Angeklagte die Gefängnisstrafe zur Zeit des neuen Urteils voll verbüsst hatte, vnd sich dabei auf RGSt 32, 7; 39, 275 “s und RG JW 1938, 2006 berufen. «N

Die Revision bringt vor, das Landgericht hätte die achtmonatige Gefängnisstrafe trotz ihrer inzwischen erfolgten Verbüssung in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch. w

Nach den erwähnten Entscheidungen des Reichsge- _ richts ist dann, wenn inlolge eines Rechtsmittels in derselben Strafsache mehrere tatrichterliche Urteile ergehen, stets das letzte tatrichterliche Urteil dafür entscheidend, ob eine frühere rechtskräftige Strafe zur Zeit der Verurteilung im Sinne des § 79 StGB verbüsst war, uch dann, wenn das letsterkennende Gericht sich nur noch

"mit der Straffestsetzung zu befassen hatte. Gegen diese Meinung sind zwar im Schrifttum Bedenken erhoben worden; doch hat das Reichsgericht an ihr bis zuletzt (u.a. DR 1941, 147) festgehalten. Auch der 2, Senat des Bundesge- ” richtshofes ist ihr mit näherer Begründung in der zur Veröffentlichung bestirnten Entscheidung 2 StR 685/51 vom 14. März 1952 beigetreten. Der Senat schliesst sich ihr ebenfalls an. Das Landgericht hat hicrnach in sachlichrechtlich zutreffender Weise davon abgesehen, die Gefängnisstrafe von acht Konaten mit den Einzelstrafen für die Unzuchtsfälle U. und La@®. zu einer Gesamtstrafe um vereinigen, - \

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Wollte die Revision mit ihrer Rüge zugleich eine Verletzung des § 3556 Abs 1 StPO geltend machen, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Da der Angeklagte in dem früheren Revisionsverfahren wegen der Verletzung des § 79 StGB keine Verfahrensrüge erhoben hatte, durfte der Senat bei seinem Urteil vom 21. Dezember 1951 nur die Feststellungen des Landgerichts in den Gründen des Urteils vom 4. September 1951 verwerten, selbst wenn ihm die Akten des Amtsgerichts in München und die Vollstreckungsakten vorgelegen hätten. Das Urteil vom 4. September 1951 sagte nur, dass der Angeklagte die Gefängnisstrafe von acht Monaten "zur Zeit" verbüsse, ohne den Strafbeginn oder das voraussichtliche Strafende anzugeben. Der Senat konnte und wollte daher nicht zu der Fra-

.ge Stellung. nehmen, ob das neu erkennende Gericht die

Gefängnisstrafe von acht Honaten etwa-ohne Rücksicht auf eine zwischenzeitliche vollständige Verbüssung in eine (esamtstrafe mit den Binzelstrafen für die Fälle

ip. und Ne. werde einzubeziehen haben.

b) Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus die Strafe von vier Monaten Gefängnis einbezogen, die das Schöffengericht in München durch rechtskräftiges Urteil vom 26. September 1951 gegen den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid ausgesprochen hatte. Die Revision rügt, das Lendgericht habe diese Strafe nicht zur Gesamtstrafenbildung heranziehen dürfen, weil sie der Angeklagte zur Zeit des angefochtenen Urteils schon verbüsst gehabt habe; gegen den Angeklagten sei nämlich in der Zeit vom 16. November 1951 bis einschliesslich 15. kärz 1952 die viermonatige Gefängnisstrafe und nicht, wie das Landgericht

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feststellt, eine Reststrafe zus dem Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 23, Oktober 1947 in Höhe von vier Monaten Zuchthaus vollstreckt worden. Welche der beiden Strafen der Angeklagte ab 16. November 1951 für die Dauer von vier Konaten verbüsst hat, kann auf sich beruhen. Die Rüge scheitert schon daran, dass das Landgericht die viermonatige Gefüngnisstrafe aus dem Urteil vom 26. Septenber 1951 gemäss § 79 StGB auch dam hätte in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen, wenn nicht die Reststrafe von vier lonaten Zuchthaus, sondern die Gefängnisstrafe von vier Honaten ab 16. November 1951 vollstreckt worden wärc. Die Strafzeit wäre nämlich,

wie der Beschwerdeführer selbst angibt, erst am 15. März 1952 zu Ende gegangen, die Gefängnisstrafe also am 14, Mörz 1952, dem Tage der Verkündung des angefochtenen Urteils, noch nicht vollständig verbüsst gewesen.

c) Auch im übrigen ist der Bildung der Gesamtstrafe kein Rechtsfehler zu entnehmen. Dasselbe gilt von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die Ausführungen des Anzeklagten in seinem als "Revisionsbegründung" bezeichneten Schriftsatz vom

1. April 1952 können schon deshalb nicht beachtet werden,

weil sie der in § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form

ermangeln und auch die Bezugnahme auf sie in der Nieder-

schrift vom 7. April 1952 unzulässig ist.

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4.) Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des 8 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerten.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch

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