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BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 161/52

1. Strafsenat

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In der Strafsache

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J wegen betrügerischen Bankrotts u.a. . Re hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 3

Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. I) in der Verhandlung, Bundesanwalt MR bei der Verkündung; als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten und

wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1951, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser beiden Rechtsmittel, on das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten BED ira als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen .%

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I. Zur_Revision des Angeklagten Sg:

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts gemäss § 239 Abs 1 Nr 1 KO wird durch die Urteilsfeststellungen nicht vollständig getragen. ' Danach erwarb der Angeklagte, der seit dem Sommer 1947 zusammen mit dem früheren Hitangeklagten Sag in Rollhofen ein Baugeschäft ‚betrieb, im Sommer 1948 nach der währungsumstellung mit Geschäftsmitteln ein Rundfunkger&t für 430 DU und im Oktober 1948 eine Reihe von MHöbelstücken (eine Couch, drei Polstersessel, vier Polsterstühle, einen Clubtisch, eine Vitrine, ein Kinderbett und einen Ausziehtisch) für 1 410 DM zu Eigentum. "Spätestens am 23. März 1950 stellten der Angeklagte und Mt | ihre Zahlungen ein, Am 14. November 1950 wurde über das Vermögen des Angeklagten das Konkursverfahren eröffnet. In dem Bestreben, aus dem Zusammenbruch des Geschäfts für, sich, und seine Frau zum Nachteil der Gläu- “den Zugriff der Gläubiger zu entziehen, bestimmte er. seinen Schwiegervater, den Kitangeklagten ll 3 ein von ihm entworfenes Schreiben zu unterzeichnen, in ‘dem sich VE 21: den Eigentüner der vorstehend genannten Möbelstücke ausgab, und nahm am 6. April 1950 bei der Leistung des Offenbarungseides, den er auf Betreiben eines Gläubigers leisten musste, die köbelstücke nicht in das von ihm beschworene Vernögensverzeichnis auf, sondern ‚bemerkte nur darin, dass weitere Gegen- .stände Bigentun seiner Schwiegereltern seien.

Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, wenn auch der Konkurs über

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sein Vermögen erst am 14. November 1950 eröffnet wor-

‚den sei, doch schon spätestens an 23. März 1950 seine Zahlungen eingestellt. Zahlungseinstellung liegt immer dann vor, wenn ein $Schuläner aufgehört hat, seine Ver- -pflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen. Dass der Angeklagte einige nach dem 23. März 1950 eingehende Aussenstände teilweise noch dazu benutzt hat, einige der dringendsten Gläubiger zu befriedigen, steht entgegen der Auffassung der Revision der Zahlungseinstellung nicht entgegen. Kein Rechtsfehler zeigt sich euch } darin, dass das Landgericht den Angeklagten als Eigen-

" tümer der oben angeführten Kköbel angesehen hat. Dass

. der Schwiegervater Eigentümer gewesen sei, wie der Angeklagte selbst im Laufe des Verfahrens behauptet hatte, macht die Revision selbst nicht mehr geltend. Sie bringt nur vor, die Köbel seien nach § 1382 BGB Eigentum der Ehefrau des Angeklagten gewesen. Die Rüge, dass das Land- ‘*

gericht diese Vorschrift übersehen habe, ist jedoch un- ; begründet. Denn die Ehefrau des Angeklagten hatte nach den Feststellungen überhaupt keine Nöbel in die Ehe E

eingebracht, für die die vom Angeklagten angeschafften Möbelstüicke hätten einen Ersatz bilden können. Die E) Schwiegereltern des Angeklagten hatten nach den reoht- % lich bedenkenfrei getroffenen und darum bindenden Fest- Be stellungen ihm und seiner Ehefrau vielmehr bei der Ehe- \‘ schliessung nur einige köbelstücke leihweise zur Verfügung gestellt, bis der Angeklagte imstande sein werde, ' selbst Anschaffungen zu machen. Keine rechtlichen 3edenken bestehen schliesslich auch gegen die Annahme % des Landgerichts, der Angeklagte habe Löbelstücke ver- : heimlicht. Denn darunter ist jede Veranstaltung zu ei verstehen, durch die das Vorhandensein eines Vermögens-

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stücks der Kenntnis des Verwalters, der Gläubiger oder des Vollstreckungsbeamten und dadurch dem Zugriff entzogen wird (RGSt Bd 64 S 138, 140). Es genügt das Vorschützen eines Rechtsverhältnisses, das den Zugriff

der Gläubiger hindern würde, wenn es bestände. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG JW 1936, 3006).

Das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken erfüllt den Tatbestand des §§ 239 Aba 1 Nr 1 KO jedoch nur dann, wenn es sich um solche Gegenstände handelt, die dem Zugriff der Gläubiger offenstehen. Die verheimlichten Vermögensstücke müssen also zur Konkursmasse gehören (RGSt Bd 55 S 50). Zur Konkursmasse gehört nach § 1 KO das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Nach § 811 ZPO’ unterliegen jedoch nicht der Zwangsvollstreckung die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Haus- und Küchengeräte, soweit der: Schuläner ihrer zu einer angekessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Ob die Möbelstücke, deren Verheimlichung das Landgericht dem Angeklagten als Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO zur last legt, aber der Zwangsvollstreckung unterlagen oder nach § 8il 2PO unpfändbar waren, ob sie also überhaupt zur Konkursmasse gehörten, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Wurde das unter den verheimlichten Sachen mitangeführte Kinderbett ais Schlafgelegenheit für ein Kind des Angeklagten benutzt, so war seine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO zweifelsfrei. Auch der Ausziehtisch und die vier Polsterstühle sind möglicherweise noch zu den in § 811 ZPO genannten Sachen zu zählen. Die übrigen Köbelstücke benötigte der Angeklagte mögli-

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cherweise nicht zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung. Das dürfte auch auf den Rundfunkempfänger zutreffen, weil zwar ein einfaches Gerät unter Umständen als unpfändbar angesehen wer-

den kann, die Benutzung eines Geräts im \rerte von

430 DU aber regelmässig nicht mehr in den Rahmen einer bescheidenen Lebensführung fällt. Der Tatrichter hätte also unter Berücksichtigung aller Umstände eine klare Entscheidung darüber treffen müssen, ob und welche Möbelstücke zu den pfändbaren Sachen des Angeklagten gehörten und damit zur Konkursmasse zu rechnen waren.

Das war unerlässlich, weil nur die pfändbaren Vermögensstücke Gegenstand des Verbrechens nach § 239 Abs 1 YVr 1 KO sein können. Ebenso ungewiss wie die Zugehörigkeit der einzelnen Köbelstücke zur Konkursmasse bleibt, ob der Angeklagte sie für pfändbar und damit zur Konkursmasse gehörend angesehen hat. Soweit das Landgericht ein Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO für vorliegend

erachtet hat, muss das Urteil deshalb aufgehoben und

die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Sollte sich bei der neuen Verhandlung herausstellen, dass die Möbel zwar

nicht zur Konkursmasse gehörten, dass sie aber der An-

geklagte für pfändbar hielt, käme ein versuchtes Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Betracht.

2.) Da das Landgericht angenommen hat, dass das Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO mit dem vom Angeklagten geleisteten Meineid im Verhältnis der Tateinheit und mit dem weiter angenommenen Verbrechen gegen 8 239 !bs 1 Mir 1 und 2 KO in Fortsetzungszusammenlang steht, muss schon die Aufhebung der Verurteilung aus § 239 Abs 1 Ir 1 KO zur Aufhebung des Urteils im gan-

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zen führen, soweit es den Angeklagten SB vetriztt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids könnte aber auch für sich nicht bestechen bleiben. Denn insoweit greift die auf die Verletzung des § 244 Abs 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.

Gegenüber dem Vorwurf, die von ihm angeschäfften und in seinem Eigentum stehenden köbelstücke bewusst nicht in das Verrögensverzeichnis aufgenommen und das falsche Verzeichnis beschworen zu haben, verteidigte sich der Angeklagte damit, er habe die Möbelstücke, die’ihm seine Schwiegereltern bei der Eheschliessung leihweise zur Verfügung gestellt hätten, bei der Anschaffung der neuen köbel "zusammengeschlagen" und geglaubt, die als Ersatz für die zerschlagenen köbel angeschafften Stücke würden damit unmittelbar Eigentum seines Schwiegervaters. In der Hauptverhendlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten Treisprechung von der Anschuldigung des Weineids, hilfsweise Vernehnmung des Amtsgerichtsrats Dr. WED als Zeugen darüber, dass. dieser dem Angeklägten vor der Leictung des Offenbarungseides bei der Erörterung des Vermögensverzcichnisses auf dessen Fragen erklärt habe, Ersatzbeschaffungen würden nicht persönliches Eigentum, sondern gehörten demjenigen, der Eigenbümer der ursprünglichen Sache gewesen sei; solche Sachen würden nicht in das Verzcichnis aufgenommen. Zu diesem hilfsweise gestellten Beweisamtrage hat das Landgericht zulässigerweise erst in den VUrteilsgründen Stellung genommen. Es hat ihn mit der Begrünüung abgelehnt,’ es möge durchaus richtig sein, dass der amtierende Richter dem Angeklagten vor der Leistung des Offenbarungseides die behauptete Auskunft gegeben habe. Das beweise aber nur, dass er demals den Richter ebensowenig mit der

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Wahrheit bedient habe wie das erkennende Gericht. Er könne sich deshalb zu seiner Entlastung nicht auf die durch falsche Angaben veranlasste Zuslunft berufen,

Diese Begründung wäre rechtlich einwandfrei, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass der Angeklagte die von seinen Schwiegereltern leihvcise erhaltenen läöbel in Wahrheit nicht "zusammengoschlagen" hatte und aus diesem Grunde von einer Ersatzboschaffung keine Rede sein konnte. Auf dem Boden einer solchen Feststellung wäre die Tatsache, die bewiesen werden sollte, aus den vom Gericht angeführten Gründen in der Tat ohne Bedeutung, so dass der Beweisamtrag nach § 244 Abs 3 StPO so, wie geschehen, hätte abgelehnt werden dürfen. Im Urteil fehlt jedoch die zweitolsfreie Feststellung, dass der Angeklagte die seinen Schwiegervater gehörenden köbel in Wahrheit richt "zusammengeschlagen" hat, In ihm wird zwar ausgeführt, es fehle an jedem vernünftigen Grunde, weshalb der Angeklagte die köbel seines Schwiegervaters zerschlagen haben solle. \fenn sie ihm nicht mehr gefallen hätten und er die littel gehabt habe, sich neue anzuschaffen, wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Nächstliegendste gewesen, die geliehenen köbel zurückzugeben und die neuen als eigene in Gebrauch zu nehmen. Dem Urteil kann aber nicht entnomuen werden, dass das Landgericht auf Grund dieser - durchaus einleuchtenden - Überlegungen die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Köbcel scines Schwiegervaters nicht zerschlazen hat. Denn in den Urteilsgründen wird dann weiter ausgeführt, selbst wenn der Angeklagte die geliehenen iöbel zerschlagen haben sollte, sei trotzdem als

ausgeschlossen anzusehen, dass er seinen Schwiegervater als Eigentümer der neuen Köbel betrachtet habe, Liess

das Landgericht aber, wenn es auch ersichtlich für wahrscheinlicher hielt, dass das ganze Verteidigungsvorbringen des Angeklagten erdichtet sei, doch die Möglichkeit offen, dass er mit den köbeln seines Schwiegervaters in der behaupteten Weise verfahren sei, dann konnte für diesen Fall die unter Beweis gestellte Tatsache für die innere Tatseite, nämlich für seine Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Höbelstücken, von erheblicher Bedeutung sein, so dass für diesen Fall der Antrag nicht als bedeutungslos für die Entscheidung abgelehnt werden

durfte.

Die übrigen von der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Landgericht wird also in der neuen Verhandlung den angebotenen Beweis erheben müssen, falls es nicht die zweifelsfreie Überzeugung erlangt, dass keine Sachlage vorlag, die es erlaubt hätte, die vom Angeklagten n&u angeschafften Köbel als Ersatzstücke für untergegangene

Möbel anzusehen.

3.) Keinen Rechtsfehler enthält dagegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit Sandler dadurch ein Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr I und 2 KO begangen, dass beide in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, der Kitangeklagten BR für eine angebliche Geschäftsschuld von 6 000 DU, die jedoch in Wahrheit nur in Höhe von 550 Dü bestanden habe, eine’ Forderung über 6 COO DI abgetreten hätten, diese Forderung durch sie hätten einziehen lassen und 4 850 DM,

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die ihnen die Angeklagte EB von dem eingezogenen Betrag ausgehändigt habe, beiseite geschafft, hätten, ohne diesen Betrag für eine bescheidene Lebensführung zu benötigen und ohne Schulden damit zu bezahlen. Was die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil vorbringt, liest ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet, indem sie von einem anderen als dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht. Das Vorbringen kann deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden,

II. Zur Revision, des Angeklagten VE

Der Angeklagte WED ist wegen Beihilfe zu dem von seinen Schwiegersohn sB> begangenen betrügerischen Bankrott verurteilt worden, den das Landgericht darin gefunden hat, dass WB ilin gehörige Möbel in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht hebe. Die Beihilfehandlung hat das Tandgericht darin gefunden, dass BD sich auf Wunsch seines Schwiegersohns als Eigentümer der Köbel ausgegeben habe, obwohl er gewusst habe, dass das nicht zutreffe. Da - wie zu? die Revision des Angeklagten SP ausgeführt ist - die Verurteilung dieses Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO durch die Feststellungen nicht getragen wird unäü das Urteil insoweit aufgehoben werden russ, muss die Tevision 79 ) schon aus diesen Grunde ebenfalls Erfolg haben, ohme dass es auf die weiteren - im übrigen unbegründeten - Revisionsangriffe ankommt. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott setzt voraus, dass SEM sich des betrügerischen Bankrotts schuldig gemacht hat.

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III. Zur Revision der Angeklagten BB:

Die Revision kann mur darauf gestützt werden,

dass das Urteil auf einer Verletzung ües Gesetzes beruht (§ 337 StPO). In der Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs 2 StPO angegeben werden, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Diese Angabe fehlt in der Revisionsbegründung. Sie enthält zwar die Wendung, es werde die Verletzung der Denkgesetze gerügt. Tarin könnte die Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegen, die der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO genügen würde. Die Rüge, dass das Tandgericht die Denkgesetze verletzt habe, wird jedoch dehin erläutert, die Angeklagte BP have entgegen der aus dem Urteil ersichtlichen Überzeugung des Lanägerichts weder selbst die Absicht gehabt, die Gläubiger

n Se una Sag zu benachteiligen, noch habe sie von einer solchen Absicht der beiden gewusst. Die gegenteilige Annahme des Iandgerickt berücksichtige*» nicht die allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere die

Tatsache, dass es sich bei der Angeklagten um eine ein- en

fache Bauersfrau handele, die in Fragen des Konkurs-

rechts unerfahren sei. Die Revision macht also keinen Widerspruch in den Urteilsfeststellungen oder sonsti-

gen Denkfehler geltend, die der Verletzung des sachli-

chen Rechts gleichzuachten wären, sondern würdigt nur

mit Erwägungen, die ganz auf tatsächlichem Gebiet lie-

gen, den Sachverhalt in tatsächlicher Beziehung abwei-

chend vom Landgericht, Was die Revision als Verletzung

der Denkgesetze bezeichnet, enthält also nur eine’ unzulässi-

ge Bemängelung der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO ausschliesslich Sache des Tatrichters ist. Die Rüge

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der Verletzung der Denkgesetze kann mit Rücksicht darauf, wie sie näher erläutert wird, deshalb auch nicht als die allgemeine Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts aufgefasst werden. Da die Revisionsbegründung mithin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 bs 2 StPO keine Rechtsrüge erhebt, russ sie als unzulässig verwor-

fen werden.

Die Revision müsste im übrigen auch dann verworfen

‘“ werden, wenn man annehmen wollte, dass die Revisionsbe- ‚gründung der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO noch ent- “spreche, Denn in der rechtlichen Beurteilung des Sach-

verhalts, den das Landgericht für erwiesen erachtet hat, zeigt sich kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

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