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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 5 StR 160/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Im Offenbarungseiädsverfahren nach § 807 ZPO brauchen vor Eidesleistung ge- - schlossene Sicherungsübereignungsverträge nicht stets angegeben zu werden. Diss Ast nur dann erforderlich, wenn bei der Eidesleistung nooh ein Anspruch auf Rücküber- 'eignung. oder Herausgabe eines evtl. tibererlöses besteht. Steht bereits fest, daß derartige Ansprüche nicht vorliegen, 80 liegt bei Nichtangabe der an einen Gläubiger zur Sicherheit übereigneter Sachen - kein objektiv falscher Eid vor,

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| 2250 O5£ B vw Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: § 163 StGB Rechtssatz: Im Offenbarungseiädsverfahren nach

§ 807 ZPO brauchen vor Eidesleistung ge- - schlossene Sicherungsübereignungsverträge nicht stets angegeben zu werden. Diss Ast nur dann erforderlich, wenn bei der Eidesleistung nooh ein Anspruch auf Rücküber- 'eignung. oder Herausgabe eines evtl. tibererlöses besteht. Steht bereits fest, daß derartige Ansprüche nicht vorliegen, 80 liegt bei Nichtangabe der an einen Gläubiger zur Sicherheit übereigneter Sachen - kein objektiv falscher Eid vor,

Aktenzeichen: 5 StR 160/52 Urts ve3.Jull 1952 LG Flensburg

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Max A EEE, zeboren cm EB 1905 in ICE Ze, Wonnnart ir De ee

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 3.Juli 1952, en der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr, Waschow ' Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesriohter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Reoht erkannt;

Das Urteil des Landgerichts in Plensburg vom 23.0ktober 1951 wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des . sachlichen Rechtes rügt, ist begründet.

I.

_

Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich, daß dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO.

Die Eingabe des Angeklagten vom 15.August 1951 enthielt zwar keinen Antrag, ihn einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Sachverhalt konnte jedoch nahelegen, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dem Angeklagten gemäß § 140 II St?O von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Diese Frage brauchte jedoch nicht abschließend geprüft zu werden. Denn die sachliche Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.

II.

. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 20.0ktober 1950 vor dem Amtsgericht in Schleswig auf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid geleistet. In dem beschworenen Vermögensverzeichnis hat der Angeklagte unter B 3 (Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder auf Abzahlung verkauft sind) angegeben: Maschinen und Geräte zur Seifenherstellung, zur Sicherung übereignet für 2 000.- DM Darlehn (Flüciıtlingsfond, Landesbank Kiel). Dagegen hat der Angeklagte, in dessen Betrieb anfangs Seife und später Kohlenanzünder hergestellt wurden, nicht

5 .

“ gen auf Rückgewähr ier zur Sicherheit übereigneten Sachen

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vermerkt, daß er durch den v3r Zem Notar We in SEID an 1.Fetruar 1950 abgerahlossenen Vertrag seinem Gläubiger SW» Mzschinen, Geräte und Material zur Herstellung der Krhlenarzünder übereignet hatte. | Das Landgericht ist der Ansicht, daß hierdurch das Vermögensverzeichnis unvolle5ändig gewesen sei, weil der } Angeklagte die ihm gegen SW zustshenden Forderun-

nicht angegeben habe. Das Lanäzgericht ist weiter der Ansicht, daß die Unvollstänäigkeit des beschworenen Vermögensverzeichnisses euf eirer Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Es habe inn auflallen müssen, daß er einerseits die Sicherungsübereignung zu Gunsten der Landesbank in Kiel angegeben, andererseits aber die ent-

“ sprechenden Angaben übsr seine Versinbarung mit Sp

unterlassen habe. Zweifel in üicser Richtung habe er, notfalls noch im Termin zur \:eistung Ges Offenbarungseides, durch Rückfrage bei: vei. istreckungsrichter aufklären müssen.

Die im Einzelnen von der Sirafkammer getroffenen Feststellungen rechtlertizen Gıe Verurteilung wegen Vergehens nach § 16% StEB nicht.

Anscheinend geht das Landgericht rechtsirrig davon aus, daß im Vermögensverrei.chnis jeder Sicherungsübereignungsvertrag anzugeben sei, den üer Schuldner abgeschlossen hat, bezw. dıß sich ars jedem derartigen Vertrage eine Forderung auf .tückrewähr der zur Sicherheit übereigneten Sachen ergebs. las Lanägericht übersieht weiter, daß es nich“ auf Sie Lege im Augenblick des Vertragsabschlusses antommt, sondern auch durch spätere Ereignisse die Rückfcrderuig ausgeschlossen sein kann.

Mit Recht weist in dieser 5eziehurg die Revision darauf hin, daß nach Ci natarielicn Vertrage vom 1.Fe- ; bruar 1950 dem Gläybiger u ::. : echtiich einwandfreier Weise das Rachs er azeräwmmi „ar, bei Fälligkeit ‚ k

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seiner Forderungen in !iöhe von § 000,- 54 die ihm zur Sicherheit übereigneten Sarnen in Resitz zu nehmen. Der Sinn dieser Abmachung konnte ertweler sein, die übereigneten Sachen sollten den Cläubiger mit Inanspruchnahme endgültig verfallen sein, oder bei Fälligkeit der gesicherten Forderungen solite ein freihändiger /erkauf für Rechnung des Schulänere stattfinden und ein etwaiger Überschuß an den Schuldner herausgegeben werden (vgl. RGZ 83, 53).

Da nach den Feststellungen des Urteils der -Gläubiger SCHE bereits vor Leistung des Offenbarungseides von seinem Recht zur Inbesitznahme der Sachen, die sich nach dem Vertrage ursprünglich beim Angeklagten befanden, Gebrauch gemacht hatte, war somit ein Rückforderungsrecht des Anseklagten auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände mit Ausnahme von einigen beim Angeklagten verbliebenen Zunitionskisten nicht mehr vorhanden. Aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe ergibt sich auch einwandfrei, daß ein Überschuß weder erzielt, noch zu erwarten war. Auch ein Anspruch hierauf, der im Vermögensverzeichnis anzugeben gewesen wäre, war alsc nicht vorhanden.

Schließlich hat der Angeklaste auch hinsichtlich der vom Zeugen nicht in Anspruch genommenen Munitionskisten seine Eidespflicht nicht verletzt. Die Kisten waren offensichtlich wertlos, sodaß sie schon aus diesem Grunde SW nicht herausverlangt hatte. Tegenstände ohne Vermögenswert brauchen aber in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden (Stein-Jonas, 17. Aufl., § 807 III 1; RGSt 60, 38).

III.

Nach alledem ist schon der äußere Tatbestand des § 163 StGB nicht erfüllt. Gemäß § 355 I StPO war daher das angefochtene Urteil aufzuheben, Each § 354 I StPO war der Angeklagte mit der kostenfolge les § 467 StPU freizusprechen.

Die Entscheidung entepricht den Antrage des Oberbun-

desanwalts. . : Dr. Neumann Sarstedt Dr. wWaschow

Dr. Loüfka Sieuer