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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 838/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2267 059

Im Namen des Volkea

In der Strafsache gegen

den Vertreter Walter K EB zu: vw. dort geboren am ER 1905,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründen

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu.einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revisiongegen "dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat Erfolg.

‚Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung nicht genügend erkennen läßt, ob der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid objektiv falsch war.

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte eine Forderung auf Rückgabe eines zur Sicherung übereigneten Kraftfahrzeuges wahrheitswidrig im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe. Hinsichtlich des Bestandes dieses Rückgabeanspruches enthält das Urteil nur folgende Feststellungen;

"Zur Sicherung dieser Forderung ließ sich die Firma H@EEB Aurch Vertrag vom 11.April 1951 bis zur Rückzahlung sicherheitshalber das Eigentum an dem Wagen übertragen. Bei Beendi-

| gung des Vertreterverhältnisses, am 20.August _- 1951, schloß der Angeklagte erneut eine Vereinbarung mit der Firma TEWR, die Rückzahlung des Darlehns und das Sicherungseigentum an dem Wagen betreffend, ab."

Die Einzelheiten dieser Abreden sind in den Urteilsgründen nicht aufgeführt. Nur im Zusammenhange mit den Rechtsausführungen erwähnt die Strafkamner, daß der Angeklagte zwer nicht "formellrechtlich", jedoch "wirtschaftlich" Bigentümer des Wagens gewesen sei und "sein rechtliches Eigentum bei Bezahlung der Dearlehnssumme wieder aufleben konnte. Insbesondere hatte er eine Forderung gegenüber der Firma AB auf Rückgabe des zur Sicherung übereigneten Wagens". Diese Ausführungen sind rechtlicher Natur. Das Revisionsgericht muß in der Lage sein, solche Folgerungen des Tatrichters

auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Hierzu hätte es der ge-

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nauen Angabe aller vertraglichen Einzelheiten bedurft. Denn nicht jeder Sicherungsübereignungsvertrag, den ein Schuldner abgeschlossen hat, ist ohne weiteres im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Ob sich aus einem derarti. gen Vertrage die Forderung auf Rückgewähr der zur Sicher- : heit übereigneten Sache ergibt, richtet sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles (vgl. BGH 5 StR 160/52 v. 3.Juli 1952 in NW 1952, 1023).

Das angefochtene Urteil läßt weiterhin nicht erkennen ob die Strafkammer bei der Annahme des Bestehens eines Rückgabeanspruches (irrig) von der Lage im Augenblick des Vertragsabschlusses (20.August 1951) ausgegangen ist oder ob sie (zutreffend) auch alle späteren Ereignisse, die bis zum 21.September 1951 noch eingetreten waren und die möglicherweise einen Rückforderungsanspruch hinfällig gs9- macht haben könnten, bei ihren rechtlichen Erwägungen mit berücksichtigt hat. Auch insoweit werden daher in der neuen Hauptverhandlung eingehendere Feststellungen zu treffen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer