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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 84/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_SiR 84/52 | 2296 038. 5
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in der Strafsache ge 8 en
den Kaufmann Herbert vom aus Zn, geboren am u 1925 in Emm,
wegen Heblerei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgericttshofs in der ° Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben: .
Senatspräsident Dr.. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme. . .' Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Ir; ungels Bundesrichter Dr.. Hülle als beisj.tzende_Richter
Bundesanwalt: als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des: Angeklagten gegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts "in Bochum voml. September. 1951 wird veruorfen, .
Die kosten. ‚des: Rechtemittels. hat der Ange-
klagte zu tragen; E Von Bechts wegen .
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Gründe§
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Der Angeklagte handelt mit Schrott und Altmetall und erzielte „ionatsumsätze von durchschnittlich 300 000 DM.
Das Landgericht hat ihn verurteilt, weil er fahrlässig verabsäumt bat, zwei Geschäftsbücher, die sich über den Ankauf von unedlen „etallen in den Monaten Februar-KMärz 1951 und April 1951 verhielten, vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abstempeln zu lassen.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Anklage und Eröffnungsbeschluss nehmen bei der Aufzäh-
lung der verletzten strafrechtlichen Bestimzungen auf $% 6 8 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen letallen iR) ausdrücklich Bezug; eines besonderen Hinweises auf Abs ? des Fi § 6 aa0, den die Fevision vermisst, bedurfte es nicht, Zwar u hätten Anklage und zröffnungsteschluss die zur Ausfüllung des § 6 Abs 2 aaO ergangenen Euchführungsbestimmungen der ober- 5: sten Landesbehörden anführen collen, gegen die der Beschwer-, 5 deführer verstossen hat; also entweder den zrlass des Preu- u ßischen Linisters für Landel und Gewerbe vom 23. November “4
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1926, der seinerceits auf die Vorschriften für den Ceschäfts- .. betrieb der Trödler von 70. April 1901, abgeändert Curch Erlass‘ vom 26. Juni.1902, verweist,oder aber den £rlass des Reichsund ?Preussischen Wirtschaftsministers von 26. Culi 1939, der an ihre Stelle getreten ist. Aus der Tarstellung dos Lrmitt-- lungsergebnisces in der Anklageschrift sowie dem eigenen ‘ Hilfsbeveisamtrag des Verteidigers in der Tauptverhandlung ö ergibt sich indessen, dass über den hier in Zetrachi kommen--
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1934 (RGBl I, 75), wonach die Hoheitsrechte der Lün--
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den Inhalt der «rlasse — nämlich die Pflicht zur Vorlage der Bücher, damit sie polizeilich abgestempelt werden könnten — kein Zweifel bestand, so dass der Angeklagte in seiner Verteidigung nicht beschränkt worden ist.
§ 265 StPO ist dann unanwendbar, wenn die zur Anklage gestellte Tat nach ihren gesetzlichen „erkmalen zutreffend bezeichnet, jedoch versehentlich der die offene Strafvorschrift ausfüllende krlass nicht angegeben ist (vgl RGSt 53,185, 186).
wenn die Revision die Gültigkeit der reichsrechtlichen Regelung vom 26. Juli 1939 bezweifelt, so ist darauf hinzuweisen, dess das Amt des Preussischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit am 1. Juli 1934 mit dem des Reichswirtr.chaftsministers vereinigt worden war; das gerchah in Vollzug des Art 2 des Gesetzes über den ieuaufbau des Reiches vom 30. Januar
der auf das Reich übergegangen waren. Der keichs-
und Preursische Wirtschaftsminister var demnach oberste Landesverwaltungsstelle für das Land Preussen sowohl im Sinne des § 38 Abs 3 GewO.wie des § 6 Abs 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Letallen. Im übrigen stimmt die Anordnung über die Vorlagepflicht wörtlich mit den preussischen Ausführungsbestimmungen überein; gegen ihre Rechtsbeständigkeit bentehen daher keine Bedenken. .. u
Der Hilfsbeweisamtrag bedurfte weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen einer Bescheidung; denn er war nur gestellt, falls die Strafkammer nicht’ als’ erwiesen ansehe, dass der Angei:lagte
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nur fahrlässig gehandelt habe. Einen vorsätzlichen ig
Verstoss hat das sandgericht aber nicht als nachweisbar erachtet,
Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen von drei Zuwiderhandlungen gegen § 6 Uned HG aus. Anscheinend baben sie die drei Verstösse gegen die Buchführungs-- pflicht darin erblickt, dass der Angeklagte es verabsäumt habe, Altmetall ‚eintragen zu lassen, das seine #inkäufer Kon und La aufgetrieben hatten, und die Bücher vor Ingebrauchnahme dem zuständigen Ordnungsamt vorzulegen. Tas Urteil trifft Feststellungen nur zu dem letzten Vorwurf, schweigt dagegen über die beiden anderen Vorgänge; es erschöpft also insoweit nicht den äröffnungsbeschluss, Für einen teilweisen Freispruch durch den Senat entbehrt die üntscheidung jeder tatsächlichen Grundlage. Vielmehr gebührt die äntschliescung über diesen Teil des durch die Anklage erhobenen und noch rechtshängigen |, Vorwurfs dem Vendgericht. oo R
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Im übrigen lässt das Urteil. keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen; insbesondere bietet. es keinen Anhalt dafür, dass die oberste vandesbehörde den Beschwerdeführer als Grosshändler gemäss $ ı1 Uned HG von den Buchführungs- . pflichten seines $s 6 freigestellt hat. Die verabsäum-
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‚te Bildung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB) kann im Bedarfsfall nach § 459 StPO nachgeholt werden.
Groß Krumme Hörchner
Engels . Hülle