Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 3 StR 27/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2326 070 9
De
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Reisenden Hermann W EEE aus Slim EEE geboren arı EEE 1901 ir Cam
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bunidcsanvaltschaft,
Justizangestellter ER als Urkundsbeamter dcr Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 6. November 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Pevision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg,
1.) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Ohne Erfolg stützt sich der Angeklagte darauf, dass § 55 Abs 2 StPO verletzt sei, weil der Vorsitzende den Zeugen Ruth nicht über sein "Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt habe. Abgesehen davon, dass § 55 StPO kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, der Zeuge vielmehr nur die Auskunft auf solche Fragen verweigern
darf, deren Beantwortung ihn die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung zuziehen würde, ist die mangelnde Belehrung kein Revisionsgrund. Denn die Belehrungspflicht schützt ausschliesslich das Recht des Zeugen, etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten; der Angeklagte selbst wird daher, wenn die Belehrung vorschriftswidrig unterbleibt, in seinen Verteidigungsrechten nicht betroffen (vgl BGlist
1, 39).
b) Die Rüge einer Verletzung des § 69 Abs 1 StPO - die Vernehmung der Zeugin Ste, habe ausschliesslich aus Fragen und Vorhalten bestanden; trotz Hinweises der Verteidigung sei die Zeugin nicht zu einer zusammenhängenden Schilderung veranlasst worden -— scheitert an dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Danach hat die Zeugin zunächst zur Sache ausgesagt. Erst dann wurden ihr Vorhalte aus
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dem Protsokoll des Untersuchungsrichters gemacht. Die Behauptung der Revision ist also durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt.
ce) Ferner beanstandet die Revision, dass in den Urteilsgründen die Frage des Notstandes und des vermeintlichen Notstandes nicht erörtert sei. obwohl die Verteidigung sich hierauf in der Hauptverhandlung berufen habe. Nach
§ 267 Abs 2 StPO müssen sich die Urteilsgründe nur dann über strafausschliessende Unstöände aussprechen. wenn diese in der Verhandlung behauptet worden sind. Es kenn im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. ob der
r Beweis für das Verbringen dieser Behauptungen nur durch das Protsl:oll erbracht werden kann (so rcSt' ]7, 348) oder cb es auch zulüssig ist, den Beweis mit hilfe sonstiger Verfahrensvorgünge zu führen (so TG J“ 1927. 2628; 1930, 1601). Auf einem etwairen Verfahrensverstoss lann das Urteil jedenfalls nicht beruhen, da für die Voraussetzungen des § 54 StGB keinerlei Anhaltspunkte gereben
, sind; eine Notstandslage scheidet mit Sicherleit aus.
d) Schıiesslich russ auch die rüge einer Verletzung des § 60 ziff 3 StPO ohne ..rfolg bleiben. Allerdings ist der Zeuge Valter RB vorschriftswidriz vereidigt worden. Der Verdacht der Begünstigung lag in der llaupt-
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verhandlung für den Tatrichter klar zutage, ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen selbst. Der Zeuge hat dem Anreirlagten das üesser entrissen. als dieser nochmals auf den Getöteten einstechen wollte. ır legte ' es auf eine Fensterbank am Tatort, wo es später sein Grossvater wegnahm. Dieser sagte zu seinem inkel, er werde das ilesser verschwinden lassen und nahn ihm das b Versprechen ab, nichts von dem Messer zu sagen, Am Fol-2
senden Tage warf dann der Grossvater das liesser im Beisein des Zeugen in den „ain. llierzu ergibt sich weiter, worauf die Revision hinweist, aus den Akten, dass der Zeufe TB bei drei Vernehtrungen durch die Polizei und den Untersuckunssrichter an 17. und 20. Dezember 1950 sowie an 30. ‚ärz 1951 seine Wohrnehmungen über die Verwendung des Lessers und dessen Verbleib verschwiegen hat. Irst am
26. vai 951, also fünf lionate vor der Hauptverhandlung, erschien er freiwillig bei der Polizei und berichtigte seine bisherigen Angaben, Als Grund gab er an, dass sein Grossvater am 20. April 1951 verstorben sei und dass er sich jetzt nicht mehr an das seinen Grossvater gegebene Versprechen gebunden fühle, Demit war der Verdacht der Begünstigung im Zeitpunlt der Hauptverhandlung sicher geceben; der Zeuge TB hätte cerüss § 60 Ziff 3 StGB nicht beeidigt ‘serden dürfen.
Da jedoch der festgestellte Nechtsverstoss iiein unbedingter Nevisionsgrund ist, kann er erst dann zun rfols der Revision führen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil auf den Rechtsverstoss beruht. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil das Gericht dem Zeugen Glauben geschenkt und seine Feststellungen auf die Bekundungen des Zeugen gegründet hat. Denn die Verwertung der Zeugenaussage als solcher var zulüssig. Entscheidend ist vielmehr, ob die Löglichtzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung den Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, terade un der Vereidigung willen grüssere Glaubwürdigkeit beigemessen hat; denn es \kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Zeuge gerade unter Lid die Umvchrheit ge-
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sagt, dagegen ohne Lidesleistung die \Vahrlieit bekannt hätte. un hat zwar das angefochtene Urteil an zwei Stellen beuerkt, bestimmte veststellungfen beruhten auf der elaubwürdigen eidlichen Bekundung des Zeugen IM. Nies allein ist jedoch noch kein Anhaltspunlt dafür, dass das Schwurgericht cerade dem .iide die ausschlaggebende Bedeutung für die Claubrwürdickeit des Zeugen beigemessen hat, Bei Prüfung dieser Frage ist vielmehr die gesamte Beweiswürdirung des Urteils heranzuziehen. rst aus dem Zusammenhang der einzelnen Seweistatsachen ist zu er!,emnen, ob die !/öglich!:eit einer ausschlaggebenden 3ewertung der t!idesleistung Legeben ist oder ausgeschlossen „erden ann. Hierbei ergibt sich folgendes: Das Schwurgericht hatte in erster Linie festzustellen. ob der tödliche Stich von dem Angeiilagten geführt worden ist; es hat diese Trace auf Grund zahlreicher 3eweistatsachen bejaht. Hierzu hat der Zeuge WEM lediglich bekundet, dass er ein .lesser in der liand des Ancel:ilagten cesehen hrbe, als der tödliche Stich schon ‚;eführt var,
und dass es sich um ein \\esser von der .rt “chandelt habe, wie sie der Angexlagte in dem legterbestande seines (esch&.Tftsbetriebes aufbewahrte. Aus diesen beiden Deisundungen in Zusammenhang mit anderweit Testgestellten Deweistatsachen zieht das Schwurgericht die Folgerung, dass der Ancenlagte nach 3eendipung des ersten Streites das !lesser
aus seinem „ohnzinmer ;scholt und mit diesem !urze Zeit später den tödlichen Stich cefihrt habe. Die lievision al'sste durchdrinzen, wenn sich des Schwurgerichi bei seiner “ardigung auf diese Berreistatsachen beschränl:t nötte, ıs bexrerkt aber anschlicssend, dass die dar:solegte Folgerung ihre sicherste Bestätigung in dem Verhalten der /hefrau des in_e"lagten nach der Tat fände. 7s sei ihre erste und wich-
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ticste Sorge gewesen, das Liesser verschwinden zu lassen. Sie habe bei ihren wiederholten Vernehriungen nie etwas von dem Verbleib des .lessers verlauten lassen, obwohl die Polizei lange Zeit danach Gesucht habe. Fätte es sich um ein „esser des Getöteten gehandelt, dann hätte sie - vor allem zum Beweise einer otwehrhandlung des Angeklagten - das grösste Interesse daran gehabt, das Verschwinden des Tatwerkzeugs zu verhindern. An späterer Stelle des Urteils wird ausserdem festgestellt, die :öglichkeit. dass der Cetötete sich durch eine Abwehrhandlung oder im Laufe Ger tauferei durch einen Zufall die tödliche Verletzung selbst beigebracht habe, sei nach dem Gutachten des Sachverständigen ausgeschlossen. Daraus Gcht “lar hervor, dass das Schwurgericht dem Zeugen gerade nicht un der Vereidigung willen, sondern deshalb Glauben Geschenl:t hat, veil seine Bekundung wesentlich und entscheidend durch andere Beweistatsuchen bestätigt wurde, Die Ilöglichkeit, dass das Urteil auf der Verletzung des § 60 Ziff 3 St2UÜ berult, muss daher «ls uusscschlossen angesehen vwerlon.,
2.) Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbef£ründet.
a) Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen finden aus dem Zusammenhang der Feststellungen ohne weiteres ihreslösung. Der levision ist allerdings zuzuceben, dass die Urteilsfassung zu -issverständnissen Anlass geben könnte. Unter den Strafzumessungsgründen findet sich nämlich die „endung, der Anreklagte habe sich in Zustand höchster affektiver rre£ung befunden, als er seiner ..he-
frau zu Hilfe eilen oder sich für.die ibr zuceflügte Schrach
r&öchen wollte. _s kann jedoch keinen sweifel unterliegen, dass es sich hierbei um eine ungenaue Ausdruchsweise kandelt. Das Schrurgericht hat bei der Tatsachenfeststellung
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und bei der Würdigung des Beweisergebnisses deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angriff des Getöteten auf die iÜhefrau des Angeklagten schon beendet war, als dieser sich nit den .iesser auf den Getöteten stürzte. Denn er ist, nachdem auf dem »]lur der wohnung wieder völlige Kuhe eingetreten war und der Getötete bereits mit dem Auskleiden begonrien hatte, mit dem .iesser in die küche eingedrungen. Aus diesem Grunde, bemerkt das Schwurgericht, sei Notwehr auszeschlossen; offenbar habe sich der ıngeilagte für die seiner Lhefrau angetane Schnach rächen wollen. .in Widershyruch in den tatsächlichen Feststellungen besteht also nickt,
db) Nach Ansicht der levision hat das Schwurzericht den Begriff des "gegenwärtigen Angriffs" im Sinne des § 53 StCB verkannt, zum nindesten aber das Vorliegen eincr vermeintlichen Notwehr zu Unrecht verneint. Sie meint, als gegenwörtiger Angriff sei auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein echt verletzt, eber unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen kann. so dass durch ein Hinausschieben der Abwehrhandlung ihr :;rfolg geführdet würde. Lin solcher Sachverhalt sei nach den Feststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen, da der Getötete nicht nur [rohungen ausgesprochen, sondern diese durch ilisshandlung der Ihefrau schon in die Tat umgesetzt habe, so dass der Angeklagte auch berechtigt gewesen sei, weitere .isshandlungen, die er zum nindesten habe befürchten müssen, durch Abvehrmassnahnmen zu verhindern. Auf diesen Sachverhalt trifft jedoch der von der Nevision angeführte llechtssatz nicht zu. Selbst wenn der Angeklagte weitere Angriffe auf seine Zhefrau befürchten musste, standen sie jedenfalls nach den Urteilsfeststellun-
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gen nicht unwittelbar bevor. Denn es war Ruhe eingetreten und der Getötete hatte sich in die Küche zurückgezoren. der .ngexlagte befürchtete also allenfalls einen künftigen Angriff, nicht aber einen gegenwärtigen. Bei einem solchen Sachverhalt durfte das Schwurgericht ohne weiteres euch eine vermeintliche Notwehr verneinen, weil der Sachverhalt den Angeklagten überhaupt nicht zu der irrigen Annanme veranlassen konnte, ein weiterer Angriff des Getöteten stehe unmittelbar bevor.
c) Die Rüge, dass das Schwurgericht eine Prüfung der Voraussetzungen des \ 54 StGB unterlassen habe, ist offensichtlich unbegründet. Für eine Notstandslace sind leinerlei Anhaltspunkte gegeben.
d) Schliesslich vermisst die ilevision ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Es trifft zwar zu, dass insoweit ausdrückliche “rörterungen fehlen. '.s handelt sich aber um eine Tat, bei der der Schuldvorwurf so selbstverständlich ist, dass sich der Tatrichter mit der =ostssellung tegnügen durfte, der Angeklagte habe sich der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Lin "nit grosser Wucht geführter ..esserstich in den Bauch" ist ohne den Vorsatz der Körperverletzung nicht denkbar. Dass in einen solchen Falle auch der Eintritt des Todes voraussehbar war, ist ebenso selbstverständlich. Der Angelilagte hat sich aber "über die möglichen Folgen seines liendelns keine Gedanken geraclt." Damit ist zwar eine bewusste Fehrlässigl:eit verneint, die unbewusste Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung des Tathergangs aber ausreichend dargetan«
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e) Nur insofern hat die Sachrüge Erfolg, als der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden Kann. Die Strafe mag an sich angemessen sein. Tas Urteil .ässt aber nicht !:lar erkennen, ob das Schrwurgericht nach Zubilligung mildernder Uustände gemüss § 228 StGB auch die weitere -iilderungsmöglichkeiw nach § 51 Abs 2 StGB berücksichtigt hat. In £felı- lerhafter \:eise ist ausserden strafercch'erend gewertet worden, dass dem ungestümen Handeln des Angeklagten "immerhin ein Henschenleben zun Onfer gefallen" sei, obwohl dieser Erfolg zum Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gehört.
Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Beldus