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BGH Urteil vom 17.06.1952 – 1 StR 849/51

1. Strafsenat

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i_StR _ 849.51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den K.ufmann Karl Friedrich GC EEE aus

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wegen Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Geier als Vorsitzender, Bündesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED § 1l8 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0] als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2, Oktober 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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1,) Die Revision rügt zunächst, das Landgericht habe seine Pflicht zur vollen Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es "sämtliche Beweisamträge

der Verteidigung" abgelehnt habe. Gerügt wird alsn nicht die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisamträge jeweils abgelehnt hat, sondern der Umstand, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, Die Rüge ist unbegründet, wenn man sie überhaupt als ausreichend ausgeführt ansieht. Der Zeuge IEMEB var zun Beweis dafür benannt worden, dass eine 25 mm Anzeige bestellt wurde, Diese Tatsache war für die Entscheidung ohne Bedeutung, Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Firma des Zeugen für die bestellte Anzeige einen Betrag von 144 DK in Empfang genommen, hiervon aber nur 112 Di abgeliefert und den Restbetrag von 32 DM für sich behalten und verbraucht habe. Ebenso war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Kaufmann SC den Freis der Anzeige beanstandet hat, Denn auch in diesem Fall hat der Angeklagte nicht den vollen Betrag von 160% Dii, den er erhalten hatte, abgeliefert, sondern 29 DM für sich behalten. Die Ehefrau Mg, deren Lann den Angeklagten mit der

Anzeigenwerbung für das "Neckar-Echo" beauftragt hatte,

sollte darüber gehört werden, "dass von einem Defizit von 1.000 DM die Rede war", Tveshalb sich dem Landgericht die Notwendigksit aufdrängen musste, diese Zeugin zu hören, ist weder aus dem Antrag, noch aus der Revi-

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sionsschrift zu ersehen, Der Antrag, bei sämtlichen Kunden nachzuforschen, wann jeweils die Beträge kassiert wurden und wann sie an das Neckar-Echo abgeliefert wurden, ist ein Beweisermittlungsamtrag, Auf seine Ablehnung kann die Revision nur gestützt werden, wenn durch sie die Aufklärungspflicht verletzt ist, was hier nicht der Fall ist,

2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge Kg, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist. nach § 57 StPO belehrt worden ist. Denn § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren etwaige Nichtbeachtung die Revision

nicht begründen kann (RGSt 56, 67).

3.) Die Revision rügt ferner, die Hauptverhandlung habe stattgefunden "ohne vorherige Entscheidung über . verschiedene Beschwerden des Angeklagten an das Oberlendesgericht, 2,B. Ablehnung des Herrn Berichterstatters Dr. AED". Die Akten ergeben, dass der Angeklagte der Landgerichtsrat äspacher wegen Befangenhsit abgelehnt hat, Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt (Bl 129 4A), Im Zeitpunkt der Ablehnung und Intscheidung war das Hauptverfahren eröffnet. Die Ablehnung richtet sich-somit gegen ein Hitglied des erkennenden Gerichts, sie war daher mit der Beschwerde an das Ober- ' landesgericht nicht anfechtbar (§ 28 Abs 2 StPO). Hit der Revision ist sie nicht angefochten, zum mindesten nicht in der in § 344 StPO vorgeschriebenen Form

(RaSt 74, 296),

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4.) Der Antrag "über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Obergutächten einer Universitätsnervenklinik einzuholen" ist kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 StPO, da ihm keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunie liegt, Er ist nur eine Änregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen gemäss § 244 Abs 2 durch ein weiteres Gutachten zu klären (BGH - 2 StR 84/51 - vom

ö. April 1951). Eine solche Notwendigkeit musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Es hatte den Sachverstöndigen Dr, Craner gehört, der mit Bestimmtheit eine völlige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschloss, Das Landgericht war von der Richtigkeit dieses Gutachtens überzeugt und lehnte die Erholung eines Obergutachtens ab, da es zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es hat zugunsten des Angeklagten angenommen, er sei vermindert zurechuungsfähig, obwohl der Sachverständige die Frage, ob eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. offen gelassen hat. Dadurch ist der Angeklagte nicht belastet,

5.) Die Revision bringt vor, die Urteilsberatung habe nur 4. Minuten gedauert, das Urteil müsse also schon vorher vorgelegen haben. Nach dem Sitzungsprstokoll stellte der Verteidiger in seinen, Schlussausführungen verschiedene Beweisamträge. Nach einer Beratung eröffnete das Gericht die Beweisaufnahme nochmals. Es zog sich, nachdem weitere Schlussamträge gestellt waren und der. Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte, zur Beretung

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zurück, Dann verkündete es das Urteil, Damit hat das Tandgericht den Erfordernissen des '§ 260 StPO vollguf genügt, Rechtsprechung und Schrifttum haben es stets für zulässig erklärt, dass Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung auch schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden Zeitpunkt stattfinden, Das Gericht muss jedoch, wenn sich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung anschliesst, .. sondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird, erneut beraten (RGSt 42, 855 OGHSt 2, 1935 BEI - 4 StR 42,50 - vom 9. Januar 1951 -). Dass das geschehen ist, wird auch von der Revision nicht bestritten,

6.) Die übrigen: Verfahrensrügen sind entweder offen«-- sichtlich unbegründet oder, soweit sie auf eine Strafanzeige wegen Meineids, den Akteninhalt und auf "verschiedene" Schreiben des Angeklagten Bezug nekmen, unzulässig (RGSt 18, 955 20, 42),

7.) Sachlichrechtlich enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum, Insbesondere wird ein Vermögensschaden und damit der Tatbestand der Untreue nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte Forderungen an seinen Auftraggeber gehabt haben soll, wie die Revision vorbringt. Der Angeklagte hat die vereinnahmten Geldbeträge nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht, ohne seinen Auftraggeber zu verstägdisen. Von einer Aufrechnung kann daher keine Rede sei. Der Auftraggeber war nicht einmal in der Lage diese Beträge als Gegenforderungen gegen die behaupteten For- - derungen des Angeklagten geltend zu machen. Das Landge-

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richt lässt es dahingestellt, ob der Angeklagte die H Gelder für dauernd oder nur vorübergehend behalten “ wollte. Denn er-habe bei seiner Vermögenslage im Augen- _ Hi ji 4

blick des Verbrauchs der eingezogenen Gelder keineswegs der Überzeugung sein können, dass er imstande sein werde, jederzeit aus eigenen Mitteln gleichwer- . tigen Ersatz zu leisten. Wenn die Revision hiergegen vorbringt, das Landgericht habe die Vermögenslage unrichtig beurteilt, greift sie damit nur in unzulässiger eise die Feststellungen des Tatrichters an,

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Die Revision ist somit unbegründet,

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