Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.01.1966 – 1 StR 517/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2064 048

IM NAMEN DES VOLKES

ı StR 517/65 “ URTEIL

in der Strafsache gegen

den Musiker Julius S ED zu: SEE. zetoren am ED 1922 in SEE. zur Zeit in anderer

Sache in Haft,

wegen Notzucht

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr: EEE in ser Verhandiung, Staatsanwalt Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Rechtsanvalt iD :.: ED | als Verteidiger,

Justizungestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu

drei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die

Fahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen

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Erlaubnis auf fünf Jahre gesperrt und seinen Führerschein eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt; mit der cr Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet,

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht die Revision darin, daß die Strafkammer Fragen an den als Zeugen vernommenen Privatdetektiv Br :un Leumund des Tatopfers nicht zugelassen habe, nämlich Fragen nach den Verhältnissen der Frau Sc#Wwährenä ihrer Ehe, Die Rüge ist aus sich heraus nicht verständlich. Die Revision teilt nämlich die zurückgewiesenen Fragen nicht mit; sie gibt insbesondere nicht an, um was für Verhältnisse es sich dabei gehandelt haben soll und ob der Zeuge eigene \ahrnehmungen darüber oder solche anderer und gegebenenfalls welcher Personen bekunden sollte. Die Beanstandung entspricht deshalb nicht den Bestimmungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher nicht zulässig (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verletzt auch die Ablehnung der verschiedenen Hilfsbeweisamträge das Verfahrensrecht nicht.

Die in das Wissen des geschiedenen Ehemannes der Frau sc ..« der bereits einmal vernommenen Händler VB und HOEEEEED :estellten Tatsachen hat die Strafkammer uneingeschränkt als wahr unterstellt (VA 11; UA 12). Irgend welche Umstände, die den Tatrichter gedrängt haben könnten, diese Auskunftspersonen gleichwohl zu den - teilweise neuen - Behauptungen des Angeklagten zu vernehmen, sind nicht dargetan. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die wahrunterstellung kann daher keine Rede sein.

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In Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen gehörten Konservator am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg Dr. Lautenbacn hat das Landgericht angenommen, daß durch Schläge verursachte Blutergüsse und Schwellungen sich nicht stets alsbald zeigen müssen, sondern unter Umständen auch erst cinige Zeit später in Erscheinung treten können. Die gegensätzliche Auffassung des als Zeugen und Sachverständigen vernommenen Assistenzarztes am Stadtkrankenhaus in Fürth Dr. Winter allein nötigte den von der Richtigkeit der einleuchtend begründeten Ansicht Dr. Lautenbachs überzeugten Tatrichter weder nach § 244 Abs. 4 noch nach § 244 Abs. 2 StPO, wie die Revision meint, den Landgerichts=- arzt Dr. Bittner als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal der darauf gerichtete Antrag auf keine bestimmte Tatsachenbehauptung gegründet war (vgl. EGH Urt. v. 17. Mai 1952 - 1 StR 849/51 -; auszugsweise mitgeteilt in WIW 1962, 137).

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Behandlung des Antrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Vermischung verschiedener in dem untersuchten Taschentuch festgestellter Geschlechtszellen. Mit den Ausführungen, Dr. Lautenbach sei bei der Erörterung dieser Frage von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil er das untersuchte Taschentuch als das vom Angeklagten am Tatort zurückgelassene angesehen habe, greift die Revision in Wirklichkeit in unzulässige: Weise (§ 337 StPO) die Feststellungen des fatrichters an; denn nach dem Urteil hat die Strafkammer festgestellt, daß es sich bei dem dem Sachverständigen zur Untersuchung übergebenen Taschentuch um jenes Tuch handelte, mit dem der Angeklagte sich nach der Tat reinigte (UA 8, 17). Die Zuziehung eines ordentlichen Professors aus Mün-

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chen als weiteren Sachverständigen hat der Tatrichter abgelehnt, weil dieser nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des gehörten Sachverständigen überlegen seien. Das begegnet keinen Bedenken. Forschungsmittel sind nicht äie persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, das Ansehen und wissenschaftliche Verdienste des Sachverständigen, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern die Hilfsmittel und Verfahren, die ihm für seine Untersuchungen zur Verfügung stehen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394; 398 zu § 244 Abs. 4 StPO). Daß die Einrichtungen des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Hünchen denen des gleichartigen Instituts der Universität Erlangen-Nürnberg, an dem Dr. Lautenbach tätig ist, überlegen seien, ist nicht dargetan.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zu Tage getreten.

Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Bei den Folgerungen, die sie aus dem zu ‘den Akten gegebenen Bild des Opfers zieht, übersieht die Revision, daß das Lichtbild erst einige Tage nach der Tat angefertigt wurde, wie in dem Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA 15).

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Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer geprüft. Sie hat angenommen, der Beschwerdeführer sei infolge Alkoholgenusses etwas enthemmt ge=- wesen, hat diese Herabsetzung seines Hemmungsvermögens jedoch in Übereinstinmung mit dem dazu vernommenen Sachverständigen nicht als erheblich angesehen und deshalb § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden werden.

Dr. Seibert Fischer Loesdau

Mai Pikart