Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 4 StR 1000/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ir Tanen des Volkes Bu % In der Strafsache
gegen
1. den Zuliruvnternehner aurt C US En RE: ceboren en 906 i
in Sieser Scche in Srters uohungshazil,.
2, den verkze cher Josef $° aus Tun, geboren om EB 1926 in ;
z. den Schlosser „illi St ee —— Di N geboren an ER ga in.
4. die hefrou Herta zeb. An" MM) WERE. zeboren ar 1912“in ;
wegen i.bgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u.a,
hat der 4. Strafsenat des Dundes;scrichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenoumen haben:
Senrtspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Zundesrichter Ürumne Dundesrichter Dr. Hörchner Zundesrichter Dr. Lülle Bundesrichter Dr, Jugustin als beisitzende nichter,
Zundesanvalt mp n.
als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle, für Recht erliannt:
„uf die Revisionen der Angelilasten wird das Urieil des Landgerichts in 3ielcfeld von "26. Juli 1951 nit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Teschwerdeührer lurt CEEEBEB betril.t, bezüglich der Verurteilung vegen Tortgesetzter . nstiltung zur „bgabe einer falschen eidenste tlichen Versicherung, im übri- ' gen im Strafausspruch. und zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafe,
b) soweit es die \ngeklagten Sp, StR und Shefrau Iferta CB beiriitt.
Im Umfenge der „ufhcebung wird dio Stiche zu neuer Verhendlung und ![ Intscheidung an das Tendgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Dechtsmittel zu befinden hat,
Die wei tergehende nevision des Jecchvwerdeführers Kurt Up _ dB ira verworfen,
- Von Nechts wegen
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eränd 8.
Revision des Angeklagten Kurt mm. Bu
Auf die Wichteinhältung ‚der : „rist des § 275 str
zur Abfassung des Urteils kann das Rechtsmittel nicht gei” stützt werden, weil es sich mır um eine Ordnungsvor- u schrift handelt, cuf der das in der Mauptverhanälung ver-
kündete Urteil nicht beruht, Auch die Beanstandungen der ' Verhandlungsführung sind unbeachtlich; das Revisionsge- “ richt kann diese nicht nachprüfen, Die Vorschrift des ' “ 8 268 bs 2 St?O ist nicht verletzt, Die übrigen im Schriftsatz vom 24. lai 1952 erhobenen Verfahrensrügen I; ‚sind nicht innerhalb dor gesetzlichen Frist vorgebracht” j. und daher unzulässig (§ 345. StPO).
Die Verurteilung‘ wegen Abgabe einer falschen eides- ‚stattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem „rozesebetrug wird von den Teststellungen getragen,
Die Revision rügt zu Unrecht, des Landgericht habe“ Tg bei Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgegebenen ° u eidesstattlichen Versicherungen seine aufklärungspflieht Sy verletzt und gegen die Denkgesetze und die allgemeine } ‚Lebenserfahrung verstossen. Ausweislich der Sitzungsnie-We Cerschrift sind die „rrestakten 3 G 8/50 des Antsgeriöhts u 3 in Hannover zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge- Bi er SE, macht und die wesentlichen Abschnitte der eidesstatt ‚lichen | Bi PR Versicherung des Angeklagten ‚vom 30. dJenuar 1950 verlesen : Er worden. Die Strafkammer war nicht -verp? lichtet, die eides- ' u Pr stattlichen Erklärungen yörtlich' im Urteil eufzuführen, . Vielmehr genügte es, wie bei der. Ermittlung sonstiger u Gedankenüusserungen. ihren euf Grund des Ergebnisses der ” a Kauptverhandlung für erwiesen erachteten Inhalt festzü-
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stellen, Die zufolge der Verfahrensrüse gebotene Tach. a prüfung dieser Feststellungen hat nicht ergeben, dass E der Tatrichter von. einem unrichtifen vortlaut der Ver. sicherungen eusgegangen ist oder ihnen einen Sinn bei- n gelegt hat, den sie bei Yerücksichtizung; des geröhnli- ” | chen Sprachgebrauchs, ihres inneren Zusammenhengs und des Standes des \rrestverfahrens. in dem sie! - abgegeben worden sind. nicht gehebt heben können. lenn der
Angelllagte auch nicht ausdrücklich gesagt hat,’ er habe 3 selbst dem Autohändler Te den !nhünger für 7500 Di : angeboten, so ergibt der innere Zusammenhang der Irkl18-"" "rungen doch, dass er die Möhe des von Sum überbrach-“% ten Angebots auf 7500 DIi bestimmt hatte, worauf es in " diesem Verfahren allein ankam, Eben dieses wollte aber euch das Landgericht erkennber als Inhalt der eidesstattlichen Versicherung feststellen. Wenn es die weitere \.ngabe des Angeklag sten, "er sei am folgenden Y Tage 3 nicht nach TOaHEEREEER, gekommen, weil ihm das Geschäft mit bi Fu und vw nicht günstig erschien," mit den ; Torten. 1 wieder;ibt: "Er sei nur deshalb nicht am 26. Januar . 1950 zu REM nach U] gefahren. weil ihm. das Ge-
schäft Zeül, insbesondere‘ RE ihm nicht zahlungs- 55 'kr&ftig erschienen. Bei," so hendelt es sich hier eben-. # falls um eine sinrigemässe uslegung, der auch eine eidesstattliche Versicherung zugänglich und bedirftig . ist. Sie ist mit Rechtsgrtinden nicht engreifbar, Da es im Arrestverfahren darım ginr, ob der \ngeklagte seinen
Anhänger schon anderweitig. verüussert hatte, was er mit ° der eidesstettlichen Versicherung entkräften wollte, konnte die ötraflamrmer ohne Verstoss gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung annehnen, dass er mit
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jener Erklärung sagen wollte, er sei "nur" aus dem angegebenen Grunde nicht nach IB s;c£ahren. Im übrigen ist die gerühlte !usdrucksveise der eidesstattlichen Versicherung erkennbar nur dor Sprache des ıngeklagten angepasst worden,
Auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht es auch nicht, dass 'das Landgericht in der !ngabe des
Beschvrerdeführers, in seinem Vermögen befinde sich der vollständig bezahlte Lastkraftwagen Lerke Rochet-ächrieider, eine vorsätzlich faische eidesstattliche Versicherung erblickt hat, weil er dem Gläubiger Goa den fiagen zur Sicherung übereignet hatte, Wenn Äie Verteidigung zur Begründung dieser Rüge geltend macht, der \ngeklagte habe nicht versichert, "Bigentümer" des Lastkraftwagens zu,
sein, so übersieht sie, dass der Zeschwerdeführer in seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 21. Februar 1950 ausdrücklich & ngegeben hat, Rigentüner des Wagens zu sein. Dass er unter einer Sicherungsübereignung nicht bloss eine Verpfündung verstanden haben kann, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Pachtvertrag mit Stamiugg vom 15. Jenuar 1950. in dem der Angeklagte eusdrücklich darauf hingewiesen hat, dass cum bis zur Bezahlung seiner Forderung von: 1500 Di "Eigentümer" des Lastkraftwagens Rochet-Schneider bleibe. Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht verpfli chtet, auch noch Sn darüber Ermittlungen anzustellen; welche Vorstellungen
der Angeklagte mit dem Äusdruck "Vermögen" verband, Ein Verstoss gegen die Denkgescotze und die Lebenserfahrung-
ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. i.it Aechtsgründen nicht angreifbar ist auch die Feststellung, dass der
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Kaufpreis entgegen der eidesstattlichen Versicherung noch nicht voll bezahlt wer, weil der \ngeklarte noch N 1000 DI als Gerentiesurne surückbehielt. Solange der i> Streit um den Restkaufgreis noch in der Schwebe wor. : musste der Angeklagte euch angeben, dass der Verkäufer noch Ansprüche an ikn stelle, Anderenfalls machte 4 er sich einer. falechen eidesstattli- ı -.- - 2.Zisı- chen Versicherung mindestens Guaäurch schuldig, dass er “X einen für die 3eurtcilung dos Sachverhalts entscheiden- ji den Unstand verschwieg. ;
Soweit die Urteilsfeststellungen über den Inhalt
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der Verkaufsverhandlungen wit TER und des Vertrages
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mit Rip als unrichtig beanstandet werden, greift die”
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Revision die den Tatrichter vorbehaltene 3evreiswürdigung in unzulässiger jeise an, Tas Revisionsgericht kann nicht prüfen. ob dic Feststellungen nit dem Ergeb- "
nis der Nauptverhandlung übereinstirmen. Des Landgericht war auch nicht verpflichtet. alle umneten des ngekla; ten sprechenden Umstinde im Urteil zu erörtern und sich mit den Zeugenaussagen auseincnderzusetzen, Der \ Vorschri#® des § 267 \bs 1 StPO ist genügt, wenn die für die rich“ „“ terliche Überzeugung massgeblichen Gründe im Urteil dar-.} gelegt werden, Die Aussagen von. Zeugen oder Tätangeklag=3 ten bei einer früheren polizeilichen Vernehmung brauchtei‘ nicht erörtert zu werden; weil der Tetrichter nach seiner freien. aus dem Inbegriff der Teuntverhanälung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat [§ 261 5tP0).
Die Angriffe gegen die Glaubrürdigkeit der Litangellagten SER und St sind ebenfalls unbeachtlich, Des Landgericht hat übrigens die erbitterte Feindschaft .., zwischen diesen und dem \ngeklagten Kurt Ci berück-
sichtigt und deshalb die Richtirk
? eit ihrer Bekundungen an Hand enderer Zeur genzussagen und sonstiger Unstünde sorgfeltig Üherprüft. Es hat auch zahlreiche, mit dem Strafverfahren zusammenhängende Frozessalkten zum Gegenstand der Hauptverhendlung gemacht, Die veiziehung weiterer
Da? /kten hat die Verteidigung demals nicht beantrast, Zine Verleizuns r
der „ufklärungspflicht ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Der Grundsatz "in äubio pro reon ist nicht verletzt, weil der Tatrichter seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimnt Ausdruck verliehen hat (RGSt 52, 319).
Das Landgericht war auch nicht genötigt, ein Sachverstündigengutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Dieser hat sich in der Nauptverhandlung nicht auf den Schutz des § 51 StcB berufen, und die ur Verteidigung hat in dieser Tüinsicht ebenfalls keinen 3eweisentrag gestellt. Arst nach Verkündung des angefochtenen Urteils hat sie im Schriftsatz vom 28. Juli 1951 - ein solcher von 28
. hoven ıber 1950 befindet sich nicht bei ten auf llaftfichigk
den !kten - zur Begründung ihres Antrages, den angeklag- . ar
eit zu untersuchen, ' Unstände vorgetra-" gen, die auf eine geistige ‚Erkrankung epileptischer Art,
hindeuten sollen; ' jedoch hat der Haftanstältsarzt das Vorliegen einer Geisteskrankheit bei dem Beschwerdeführer '
verneint. Der Fatrichter konnte sich auch. auf Grund des, .
überzeugen,
persönlichen Zindrucks: des ingeklagten in der Häuptverhendlung von dessen Aurechmungefählgkeit ausreichend er
Zu Unrecht stützt sich die Revision ferner darauf, dass die .irma Rod mit der Vollstreckung des Arresth”
in den Lestkraftsagen Rochet-Schneider ihr Rigentum an be; dem nhönger verloren habe. Diese !rase berührt die 8 “ vom Landgericht festgestellte Unrichtirkeit der eides- 54
stattlichen Versicherungen nicht, weil der Angeklagte 2
ger gemacht hat.
Dass der Beschwerdeführer sich bewusst wer, dem Käufer Ri@@® den !ancrag-inhänger mit sofortiger Wirkung übereignet zu heben. ergibt der festgestellte Sachverhalt; denn der Pacht- und ieihvertrag wurde Ri erst einige Tage nach Trwirkung des Ärrestbefehls vorgelegt, _ nachdem der Kaufvertrag fest abgeschlossen war, und die . Gegenleistungen -— ohne Eigentumsvorbehalt für die Rest- I: keufpreisschuld von 500 DI. - ausgetauscht waren, Der ps Hinweis der Verteidigung auf die spätere Prozessführung “S des \ngeklagten gegen Ti stellt sich diesen ?eststellungen gegenüber nur als unbeachtlicher ingriff auf die
Beweiswürdiwung dar.
Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsausführungen von vornherein den Vorsatz hatte, den Arrestprozess durch falsche eidesstattliche Versicherungen in seinem, . Sinn zu beeinflussen, wollte er nit ihrer Vorlage den Richter tiuschen und dadurch der Yirma Raliip einen "Vermögensnachteil in Gestalt der Arrestaufhebung zufügen, zugleich sich selbst auch einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen. Die Tetbestendsmerlmale - der fortgesetzten ..bgabe einer falschen eidesstettlichen ," Versicherung und eines tateinheitlich dcemit vertibten .E Prozessbetrugs sind hiernach rechtsbedenlenfrei Pestge- .- stellt.
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wie im Urteil weiter ausgeführt wird, wusste der Angeklagte, dass ihn der \nhänger nicht gehörte und er daher nicht berechtigt var, über ihn zu verfügen, weil er selbst den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Firma Te abgeschlossen hatte und dazu noch von dieser ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Vasen nur mit ihrem Zinverstünänis verkaufen Cürfe, lit Recht hat das Lendgericht daher in der Verüusserung des "nhängers eine Unterschlagung erblickt. Da die Gläubigerin den Ärrest erst nach der Übereimmuns des inhöngers an Ri@@® erwirkt und vollstrecit hat, spielt ‘die Y'rage, ob in jener liassncehre ein Verzicht auf ihr Bigentun erblic!t werden könne, auch in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die vorher vollendete Unterschla sung würde durch den snüteren Verzicht nicht berührt,
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Gegen die Verurteilung des .ıngeklagten wegen Unterschlazung eines Teifens des Lastkraftungens bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, dass der \ngeklagte seinen Keffen Zrich Cm beauft ragt het, den üleifen in sei- u nem Namen zu verkaufen, "Er NET rechtlich nicht gehin- u dert, 'äiese Überzeugüng auf die unsicheren "Aussagen: des leffen zu gründen. indem er. die Lebenserfahrung mitverücksichtigte, die - wie im Urteil dargelegt wird - dafür spricht. dass der. "pSschwerdeführer, der sich in so schwerer Hot befand, dass es ihn "Nsofear en Geld für das Essen seiner achtkönfigen Familie fehlte", zunächst einmal die Reifen des last! :raftwägens zu verkaufen such-. te, um mörlichst schnell: in den 3esitz von Geld zu gelangen, zumal er doch !eine !üttel hatte, den jagen reparieren zu lassen, Es ist auch festgestellt, dass der
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Neffe den grössten Teil des Erlöses an den Angeklagten abgeführt hat; ob er den Reifen tatsiüchlich ausärücklich "im Tamen" seines Onkels verkauft hat, ist unerheblich, Die rechtswidrige Zueienung erblickt das .. Urteil zutreffend darin, dass der 'ngeklagte durch den Auftras, den Reifen: zu verkaufen, nach aussenhin erkennbar wie ein Eigentümer über ihn verfügte und alsdann einen Teil des Irlöses für sich verbrauchte, Debei war sich der Beschwerdeführer dessen bewusst, dann; ihm der lleifen nicht gehörte, und er zum Verkauf nicht. berechtigt war. Die gegen diese Teststellungen gerichteten Angriffe der Revision betreffen ausschliesslich die Berreiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. . um
Der Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung > ‚zun Versicherungsbetrug lösst gleichfalls keine Rechts- # verletzung er'iennen, Die Strafkammer hat ausäricklich , festgestellt. dass der Lastk raftvagen voll kasko-versi-: chert,werden sollte, ach den Bedingungen der "iilianzr "@ ‚genoss er von der Stellung des. Versicherungsamtrags ab. „bis zur Einlösung des Versicherungsscheins durch Zehlungd „ger Prämie vorläufig vollen Versicherungsschutz, Auf P: "Grund Gieser Deckungszusage var der ' wagen vorübergehend’ $ ‚ „eine "versicherte Sache" im Sinne des § 265 St&B.' Wenn. der Versicherungsschutz später infolge KFichtzahlung der .. _ Prünie mit rückwirkender Kraft entfiel, so ist das für die Verwirklichung des Tatbestands des Versicherungsbetruges während des Schwebezustandes unbeachtlich. Dem Urteilszusemnenhang ist auch zu entnehnen, dass der Beschwerdeführer die iitängeklagten SC und u
wEhrend dieses Zeitraums. aufgefordert het, den .agen
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in Brand zu setzen; denn er hat später den im April 1950 veribten neifendiebstahl der Versicherung angezeigt, um auf Grund desselben Versicherungsentrags eine Zntschädigung zu erhalten. Ziner genaueren Feststellung des Zeitpunlkts der Zu?forderung becurfte es nicht. Der .\ngeklegte hat auch gewusst, dass er ' ohne Främienzahlung soort Versicherungeschutz genoss. wie d&s Landgericht rechtsirrtunsfrci aus der späteren Schedensmelcung hinsichtlich des Reifens geschlossen hat. Die Aufgeforderten sollten in betrigerischer ibeicht handeln, um dem Beschverdetührer Cie Vers icherungssumn® rechtswidrig zu verschaffen, von der sie je 1000 DI abbekonmen sollten. Sie würden sich euch, wenn sie der “ufforderung nachgetomnen vüren, eines Versicherungsbetruges schuldig gewacht heben; denn hierzu genügt es, wenn der Täter im Dinvernehmen mit den 'Versicherungsnehner handelt, um diesem die Trandentschüidicuns Zu verschaffen, auf die er ina8: folge seines Jinverstindnisses keinen Anspruch hat,. Die „usführungen der nevision richten sich insoweit wiederum nur gegen die ZJereiswüirdigung, die eine Verstöäse gege ale Denigesetze und die ‚allgemeine Lebenserfahrung erkennen lüsst. | „ie die ' Det nach, der Vorstellung des. angeklagr „, ten begengen werden. sollte,. ist, im‘ ‘Urteil hinreichend dargelegt. Der vagen sollte nit: "Benzin übergössen und aysezündet werden, Zur ‚Beschaffung des Brennstoffs liess der Angel-lagte 30 DI! en. Si) nach 000) übermeisen. In allen Einzelheiten der konkreten. usführung breucht der Anstifter die zu begehende Dat nicht in sein Bewusstsein aufgenoruen zu heben. Da der Seschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen an ‚seiner Tot nur noch
das Interesse hatic, sofort zu Geld zu kommen, wozu ihm
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‚ ergibt sich, dass Gieser bestirmend auf ihren Allen. eink
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jedes kittel recht war, ist es auch nicht widersinnig 3 wie die Revision rmeltend macht -, wenn das Landgericht die „ufforderung, den \agen in Srenä zu setzen, für er. wiesen erachtet hat, obwohl der ngellagte im wirtschaft, I lichen Ergebnis hi erdurch nur einen schiveren Schaden er. leiden konnte, wenn die firma ! | euf Zrund ihrer
Pfändung die Versicherungssumme beanspruchte, Den Be-
schverdeführer kam es nach der überzeuzung des Lendgerichts. dr.reuf an, selbst in den 3esitz dieser Surme zu Pe langen und über sie zu verfügen,. ohne seinem Gläubiger . hiervon etwas zukommen zu lassen. Dass § 49 a StCB ‚iap ' der Verordnung vom 29. Lei 1943 fortgilt, ist vom Bundee: gerichtshof in ständiger . Sechtsprechung entschieden wor-; "=
den (BEHSt 1. 59).
Die Verurteilung wegen fortgesetzter .nstiftung zug; Abgabe ciner falschen eides3 sattlichen Versicherung kann = dagegen nicht bes stehen blciben. Die \ Urteilnfeststellungen 3 reichen Zuer aus, um die änstiftung der lü tangeklagten .r SCEEED und, Stans darzulegen. Diese sind von dem 26-3 schwerdeführer zu der Straftat durch Überredung unter Aus) nutzung ihrer „bhüngi gkoit "voranlasst" worden, llieraus
wirkt hat. Dass er sie zur ibgabe "£alscher", hömlich der; mit seinen eigenen: inhaltlich übereinstimmenden Versiche:? n rungen bestimmt hat, deren Unrichtiskeit im Urteil ‚ein- E wandfrei festgestellt ist, ergibt sich aus der Sachlage und ist als überzeugung des Natrichters dem Urteil ein- . deutig zu entnehmen. linsichtlich der Litangeklagten Ilerta CO ist indes aus den Urteil nicht mit hinreichender‘ Klarheit zu ersehen, dcss auch sie von ihrem Ehenenn tat-. sächlich zur .bgabe einer Zalschen eidesstattlichen Versi-'
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cherung bestimmt worden ist. In dieser Richtung wird nur erwihnt, dass der ingeklogte "vor ellen Sun und Step" vorstellte. dass sie brotlos würden, wenn sie die Versicheruns nicht abgüben. In anderem Zusamnenheng wird aber hervorgehoben, dass die Ehefrau’ CE "einen erheblichen geistigen Inteil an den Taten ihres iiannes hatte, wie die von ihr angefertigten Intwüörfe der zurickdatierten Pacht- und leiheverträge zeigen." Liöglicherweise het das Landgericht bei Anwendung des Begriffes der !berredung bei der Ühefreu CB nicht berücksichtigt, dass diese als für den Unterhalt der Familie beiorste Mausfrau vielleicht von vornherein entschlossen rar, die Aushebung des Ärrestes mit allen nur erdenklichen Litteln zu erreichen,.so dass es einer bestimr'enden Dinwirkung auf ihren Willen durch ihren "Niemenn in der bezeichneten Richtung nicht bedurfte.
Unzulöngflich ist auch die Zerründung einer fortgesetzten Anstiftung, die allein darauf gestützt wird, ‚dass der I3cschwerdeführer auf Grund eines einheitlichen Gesämtvorsatzes alle Crei jitangeklagten angestiftet habe, am 30. Janmear und 21. Februar 1950 falsche eidesstattli- ‚che Versicherungen abzugeben. Is ist zwar rechtlich zulässig, mehrere Anstiftungen zu'mehreren selbständigen Straftaten desselben Täters oder verschiedener Täter zu einer fortgesetsten Hendlung zusammenzufassen (R6St 70, 344, 349). Die Feststellungen Jässen in vorliegenden Falle jedoch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mehrmals euf den ‘illen der Kitangeklagten ein- ua gewirkt het und ob diese bei Abgabe der zweiten eidesstattlichen Versicherung nicht ohriehin entschlossen waren, den .; einmal beschrittenen ie; Zortzusetzen. jöglicherweise sind
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sie lediglich auf Ladung des Prozessbevollmächtigten bei- diesem erschienen und haben ihre Versicherung ab- \ gegeben, ohne die ingelegenheit vorher nochmals mit dem Angeklagten Kurt CE besprochen zu haben. \usserdem ' fehlen „nhaltspunkte dafür, dass dieser von vornherein : die mehrfache Abgebe falscher eidesstattlicher Versicherungen durch die "itangerlagten in sein Bewusstsein aufgenommen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Versicherungen von 21, Februar 1950 sich auf einen anderen tatsüchlichen Vorgeng beziehen als die früheren. Diese lüngel Zühren schon zur Aufhebung des Schuld-. spruches in diesen Punkte. Im übrigen ist dieser, soweit ° er Kurt CP betrifft, aufrechtzuerhalten. Dagegen miss das Urteil im Strafäussprich eufgehoben werden. wie . die Revision mit Recht rügt, hat das Landgericht ohne ausreichende Teststellunfen anzenommen, dass dieser Anseklagte seine \ot zu einom nicht gerinzen Teil selbst: { verschuldet habe, weil or es vorstenden habe, die Versicherungssunze von über 30 000 Dii, die er im Jahre 1949 F Zür seine durch feuer zerstörte „ohnberache erhalten r hatte, "in Imann anderthalb Jahren restlos äurchzubrin- BR gen." Diese Aus! Führungen. sollen zwer nicht - vie die, u ‚Revision meint - einen Verwur? unsoliden Lebensvwandels bedeuten, sondern bezichen sich, wie die nachfolgenden Ervägungen erkennen: lassen, darauf, dass der Angeklagte nicht "Schuster" geblieben ist. und "ohne jesliche Kennt- E nisse" ein Yuhrgeschüft angefangen hat. Ds ist. jedoch | nicht geklärt, welche Gründe ihn bewogen haben, seine Schuhmacherei aufzugeben, und nicht berücksichtigt, dass. " er nach dem Sachverhalt allein 14 500-Di: bei dem Ürwerb des ersten Lastkreftwegens von der firma | verloren hat, weil er infolge Zerwürfnisscs mit seinem Teilhaber
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TAU und inzolge der sich daran enschliessenden Prozesse mit Giesem die auf den Teufpreis in Zahlung sgegebenen Wechsel nicht einlösen konnte. „er die Schuld en der Lüsunz des Vertragsverhölinisses mit IB trüst, der möglicherweise die erforderlichen Kenntnisse für cas Fuhrgeschiit besass, und welche weiteren Unkosten’ und Geschüf ftsausfülle der Angeklagte durch die Frozessführung und 'cie Stillegung des lastiiraftvagens damals erlitten hat, ist nicht festgestellt Ebensowenig ist ersichtlich, ob der spätere Zrwerb des Lastkraftwagens Rochet-Schneiler auf unzulängliche Fachkenntnisse ZU- rückzuführen ist. löglichertieise wies dieser lagen Längel auf, die auch ein fachkundiger Gesch&ftsmann nicht S+te erkennen können. 28 ist hiernach nicht ausgeschlossen, dess der \ngeklagte lediglich von einer Reihe von unglücklichen Zufillen heimgesucht worden ist, die für 2” ihn als Ernährer einer zahlreichen „emilie nicht tragbar
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‘ »aren. Nechtsfehlerhuft ist es auch, dass aus dem Urteil u nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht die Föglich- & teit erwogen hat, die aus § 253 StGB entnommene Strafe
j: nech § 44 Stc3 zu mildern, und. welcher Strafrahmen hierk nach ‚zugrunde gelegt, norden ibt. ‚Venn. nämlich der Tatun richter die Strafe gemöss 8 44° "StGB mildern will,. so verändert sich .der ‚ordentliche. Strefrahnen, und erst Gann kann entschieden werden, welche Strafvorschrift als das schvierere Gesetz im Sinne‘ des & .73 SteB: onzuwenden ist. Deshalb russ zunächst genrüft,werden,. ob Strafnmilderung auf Grund des § 44 StGD’en Platze ist (zen Urteil von 19. Anril 1951 - 4.StR. 176/51:). Im übrigen lässt, die Strafzumessung keinen Rcchtsverstoss. erkennen, Der Tatrichter ist nicht verpflichtet. äle. dabei in 3etrecht komuenden Umstände erschöpfend zu’ ‘erörtern; es genügt
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nach § 267 Abs 3 StPO, wenn die Gründe, die für das Stralmass bestimend gewesen sind, dargelegt werden. Die Beri cksichtigung der Uneinsichtiplieit des Täters, auf die das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber den Zeugen geschlossen hat, und die derauf beruhende ! Tichtanrechnung der Untersuchungshaf et sind
nicht zu. beanstanden.
II. Revision der Ehefrau Gimme.
Die Verteidigung rigt nit Erfolg eine Verletzung der Aufklürungsp?licht bei ürmittlung des Inhalts der von ihr abgegebenen sidesstattlichen Versicherung: In’ den ten des Arrostverfahrens befindet sich nur eine selbständige eidesstestli che Versicherung der Deschwerdeführerin vom 30. Januar 1950, die sich zuf die Verhan lungen mit N bezieht. Ausserdem hat sie ebenso wis Cie übrigen iitangel :lagten den Schriftsatz des Prozess- ‚bevollrächtigten ihres Eherännes vom 22. Februar 1956. unterschrieben, in den ie „ehrt heit ‘ser in: ihm behapteten Tatsachen en zi dos’ Statt versichert wird; Zu: aus sen gehört auch, "dass der, nhönger nicht an a 1 ver:
kauft, sondern ihm nur. ‚geliehen worden. sei. Bine weite: ‚re eidesstattliche ‘Versicherung der Ehefreu cm. ist dem Schriftsatz ni cht beigefügt. ob das Lendgericht die: in diesem enthaltene . eidebstattliche Versicherung, der - Beschnerdeführerin ni tvermertet hat, "ist nicht ersichtli Jedenfalls hätte. es feststellen nissen, ob diese wusste, R dass sie mit ihrer Unterschrift eine dem Gericht vorzu- . 2 legende ei denstattl iche Versi cherung abgab und wie die
se lautete, Zusserden wei eht. der Tortlaut der eidesstatt | :e .
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® .. lichen Versicherung vom 30. Januar 1950 in wesentli-
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chen Funkten von dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihr mehrfach hervorgehoben, dass ihr issen von den geschilderten Vorgängen auf Anraben ihres Eherennes 'beruhe, Im Urteil sind diese Ilinweise dagegen vegtelassen, so- dass der jineruck erweckt wird, die Beschverdeführerin hebe Giese Breignisse als Gegenstand eigener \iahrnehmungen en: Dides Stats versichert. Die Strafkanmer durfte sich hier nicht nit der Sestetellung bemtigen, dass die Be-
schwerdeführerin - wie die an den Verhandlungen unmittel-
bar beteiligten itengeklagten - die eidesstattliche
Versicherung wider besseres „jssen abgegeben het. öie
musste vielmehr cuch‘ prüfen, ob der Ehemann der Beschwer- .
Geführerin die Vorgänge richtig dargestellt hat,. oder en ob diese von anderer Seite - z, 3. von SEP una Stı
wm - wahrheitagenio ss von ihnen unterrichtet worden ist u
zbenso unzureichend sind die Urteilsausführungen zum inneren Matbestand der Beihilfe zum Prozessbetrug. "Die drei litengeklagten. waren sich berusst, dass ihre.
Versicherung zur Aufhebung, ‚des Arregtes beitragen- komme. |
te, und dass der Angeklagte. Kurt. cm hier. ‚eine straf-, bare Handlung beging." Zu einer vissentlichen Hilfelei- . stung im Sinne des § 49 'StEB. ist. zvar' nicht “erforder.
lich, dass der. Gehilfe von der Strofbarkeit des Verhal- ”
tens des Hauptti kters überzeugt ist, 'er’muss aber alle wesentlichen Eusseren "und ihneren Kerkmale des.vom Tä- : ter veriir rklichten strafbaren Tuns erkennen‘ (neSt 72, 24). In dieser nicht tung fehlen bisher jegliche "Anhaltspunkte dafür, dass die Beschverdeführerin die Iage im Arrestverfahren richtig gesehen hat und sich dabei bewusst ge-
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wesen ist, einen Prozessbetrug ihres Mannes zu förderg
Für die Strafzumessung gelten die kusführungen un. ter I über gie Prüfung der Strafmilderung nach § 44 Steh ebenfalls. Fehlerhaft: ist auch, dass in Urteil die Mög lichkeit einer weiteren Strafermässigung nach § 49 Step} nicht erörtert ist. Wegen der bezeichneten Rechtsverst se muss das Urteil gegen dic Ehefrau CR aufgehoben werden.
III. Revisionen der Angeklagten SB und St.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich: 5
Gegen den Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung haben die Beschwerdeführer im einzelnen keine Einvendungen erhoben. Die zufolge der allgemeinen Sachrüge notwendige rechtliche Prüfung des Urteils hat auch in dieser Hinsicht keine Rechtsver- N letzung ergeben. Da aber der innore Patbestand der nach u der Annahme des Landgerichts nit diesen Vergehen tatein-. 3 .heitlich begangenen Beihilfe zun versuchten Prozessbe- ' E trug, ‘wie unter IT: dargelogt, ni cht ausreichend festge- .. a "stellt ist, musg,. das Urteil, auch soweit es die kKitange-"‘ Ss klagten SC una I 7 betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden. Bei der Strafzumessüng hat das Tandgericht. strafmil dernd berücksichtigt, dass SEES seine.
RR Verfehlung ‘vor Ehtäeckung. der Tat der Firma RO 5egenüber eingestanden hat, ‚Möglicherweise hat der Be-
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schwerdeführer dadurch den Eintritt des zur Vollendung des Betruges gehörigen Erfolges abgewendet und ist deshalb gemäss § 46 Nr 2 StGB wirksem zurückgetreten. Dass der Täter den Erfolg persönlich verhindert, ist nicht notwendig (RGSt 15, 44). Es würde deshalb genügen, wenn die Firma Reh auf sein Geständnis hin das Erforder- Mi liche selbständig veranlasst hätte. Das wäre auch trotz ' der vorher ausgesprochenen Betätigung des Arrests durch ' das Amtsgericht in Hannover noch in Verfahren auf Auf-. hebung dieser Massnahme möglich gewesen, Die Rechtswohltat des § 46 Nr 2 StGB steht auch dem Gehilfen zu, solange die Haupttat noch nicht vollendet ist (RGSt 62, 460). Ob das Landgericht den Sachverhalt von dieser ‚Rechtg;, grundlage aus geprüft hat, ist ‚nicht ersichtlich. ER
Für die Strafzumessung gilt das unter II für die Mitangeklagte Ehefrau’ CE Ausgeführte.
Dass auch der Beschwerdeführer 1 bei der Firma Rei ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht festgestellt. Die dahingehende Behauptung der Revision ist mithin hier unbeachtlich. Das Landgericht wird aber bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen zu berücksichtigen; es wird auch die Anrechnung der seit Erlass des angefochtenen Urteils erlittenen Un- u tersuchungshaft des Angeklagten Kurt ms aus Billig- - keitsgründen insoweit in. ‚Erwägung ziehen müssen,. als sich infolge von Umstänäen; die. der Angeklagte nicht zu
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_ und:der dadurch bedingten verspätcten Übersendung der. *
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vertreten hat, nämlich der erst am 13. Oktober 1951" ausgeführten Zustellung dos Urteils vom 26. Juli 1951
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Akten in dic Revisionsinstanz, dic übliche Zeitspanne '* von drei Konaten swischen den Urteil des Tatrichters:
und der Entscheidung des Revisionsgerichts verlängert hat. j
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