Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 4 StR 131/53
4. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Egon OEEEEEEEEED zu: c GE, dort geboren am EBD 1921,
wegen Meineids
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in
der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 4 der Verhandlung,
Bundesanwalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst up
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1952. wird verworfen. Die Kosten fallen dem Beschwerdeführer
zur Last.
Von naechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte betrieb zusammen mit dem Kaufmann HEEEED. ein Textilgeschäft. Für dieses war der Zeuge vB>:!s Vertreter tätig. vo: gegen den ein Pfändungsverfahren der AOK lief, erhielt seine Provision teils in bar ausbezahlt, teils auf Warenkonto gutgeschrieben. Am 4. Dezember 1951 äusserte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen RE, der eine Forderung gegen Verse einzubringen suchte, VBhabe bis jetzt gut verdient und habe ausser seiner Barentlohnung bereits einen Warenanteil von ca. 800 bis 1.000 DM im Geschäft. Auf diese Äusserung hin erwirkte RlBeinen dinglichen Arrest gegen VB ini liess dessen Forderung auf den Warenanteil pfänden; später liess er sich die Forderung zur Einziehung überweisen. Als der Angeklagte nunmehr, von REED nach § 840 ZPO zur Auskunftserteilung aufgefordert, erklärte, WWilWBnabe keine Forderungen auf Geld oder Waren gegen sein Geschäft, erhob FÜ gegen ihn Klage auf Auskunftserteilung. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte als beklagte Partei (§§ 451, 452 ZPO) vernommen. Er erklärte dabei unter Eid u.a., er habe Rn nicht gesagt, dass der Kaufmann WB ein Guthaben von 900 bis 1.000 DM bei ihm habe. Diese Aussage war nach der Annahme des Landgerichts bewusst falsch. Der Angeklagte ist deshalb wegen Meineids verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Sachrüge. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nichts Falsches beschworen.
Die von den Zeugen Rind SEM Hexundete Äusserung
des Angeklagten habe sich auf einen Warenanteil bezogen; .
in seiner eidlichen Aussage jedoch habe der Angeklagte
in Abrede gestellt, gegenüber RB von einen Guthaben gesprochen zu haben. Die Revision kann nicht durchgreifen.
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Das „andgericht hat, ohne dass ihn eine ausdrückliche Begründung dafür erforderlich schien, die Ausdrücke "Marenanteil" und "Guthaben" inhaltlich einander gleichgesetzt. Das war unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Die Pfändung und das Auskunftsverlangen des damalign Klägers REED betrafen nur einen Anteil des VB an Yarenlager des Angeklagten (und seines Geschäftspartners EEE), nicht ein Guthaben in Geld, wobei dahingestellt bleiben kann, ob "dieser Anteil" lediglich schuldrechtlicher katur - also eine gewöhnliche Forderung auf Überlassung von Waren in Anrechnung auf die Provision - war oder dingliche Rechte zum Gegenstand hatte. Die Vernehmung des Angeklagten konnte sich daher für alle Verfahrensbeteiligte sichtbar nur auf diesen Warenanteil beziehen. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Aussage selbst. In ihr nahm der Angeklagte Punkt für Punkt zu dem von Richter behaupteten Gespräch vom 4. Dezember 1951 Stellung, dessen Kern der behauptete Warenanteil des VB var. Hierzu hat der Angeklagte unmittelbar vor dem ihm zur Last gelegten Satze ausgesagt, er habe dem Kläger (TED) nicht erklärt, dess der Kaufmann or
den unpfändbaren Teil (seiner Provisionsforderungen) ausbezahlt bekomme, und dass der pfändbere Teil in einem Warenkonto engelegt! werde. iienn der Angeklagte dann mit der Bemerkung fortfuhr, er habe dem Kläger auch nicht gesagt, dass der Kaufsann Ve ein Guthaben von 900 bis 1.000 DM bei ihm habe, so konute sich dies nur auf das im vorhergehenden Satz erwähnte Warenkonto beziehen. Bei der Ermittlung des Sinnes einer Aussage ist nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem die gerügte Bekundung
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steht, zu berücksichtigen (BGH 4 StR 1000/51 vom 5. Juni 1952, 4 StR 276,52 vom 23. Oktober 1952).
Nach der inneren Tatseite erörtert das Urteil nicht ausdrücklich, ob sich der Angeklagte der Sinngleichheit der Worte "Warenanteil" und "Guthaben" bewusst gewesen ist. Das war jedoch ersichtlich die Überzeugung der Strafkammer; denn sie hat festgestellt, dass der Angeklagte nach seiner Vernehmung Zeugen gegenüber die
Abgabe der von ihm in der Aussage abgestrittenen Äusserung
zugegeben und eingeräumt hat, eine "Dummheit" begangen zu haben, ferner, dass er Richter für diese "Dummheit" durch Übernahme der Prozesskosten entschädigen wollte. Aus diesem Verhalten ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte mit seiner eidlichen Erklärung nicht irgend ein Geldguthaben, sondern den der Klage zußrundegelegten Warenanteil des Vgggpin Abrede stellen wollte. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestritten hat, die ihm zur last gelegte Bekundung überhaupt gemacht und beschworen zu haben. Es hat dazu bemerkt, dass dieses Verhalten unverständlich wäre, hätte der angeklagte geglaubt, vor Gericht die Wahrheit gesagt zu haben. Wenn die erwähnten Beweisumstände auch zeitlich nach der Tat liegen, so können aus ihnen doch Schlüsse auf die Vorstellung und das Wissen des Angeklagten zur Tatzeit gezogen werden. Für dessen Kenntnis vom wortsinn seiner Erklärung spricht aber vor allem der erörterte Zusammenhang der Aussage, der sich jedem Beteiligten aufdrängen musste. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Meineides verurteilt worden. Dass das Verfahren
auf Auskunftserteilung, in dem er die falsche Aussage erstattet und beschworen hat, nach herrschender iÄnsicht
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Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist - die \nwendung des § 157 StGB ist vom Landgericht zutreffend abgelehnt worden (BGIl in Ji 1951, 809) -, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Groß Engels Bundesrichter Glanzmann ist beurlaubt und infolge
Ortsabwesenheit an der
Leistung der Unterschrift verhindert.
Groß Martin Dr. Schalscha