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BGH Entscheidung vom 20.05.1952 – 2 StR 8/50

2. Strafsenat

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2 StR 8/50 - | . 2329 071

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Tischler Hermann K EEE zus Ci:

dort geboren am EEE 1909,

2.) den Monteur Paul Lam aus DEE, üort zeboren am EEE 1907,

3.) den Arbeiter Heinrich I a RE, geboren am 1905 in CO ;

4.) den Bäcker und Konditor Anton T EEE aus I

EEE, ;eboren sm 1907 in Tiogp-

wegen Körperverletzung im Amt-uU.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich' als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka . Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortiieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ge als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

A) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Angeklagten Ks und Lmewiräd das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 29. Juni 1950

I. bei KB . -

1.) ‚dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen Verbrechens ge--

gen die Eenschlichkeit wegfäilt und der Angeklagte in 5 Fällen wegen Kör-

2.)

IIo bei

1.)

2.)

Iıl. bei

IV. bei

perverletzung im Amt, davon in i raile in Tateinhceit mit gefährlicher XKörperverletzung, verurteilt ist,

b) der Angeklagte wogen der in der Ankliage ihm zur Last geiegten liißhandlun-- gen weiterer unbekannter käftlinge - Zeugen RO, Cm vn. Creiil -

freigesprochen wird.

Im übrigen und zwar auch im Strafaussrruch wegen der Taten unter 1 a) mit den Feststellungen aufgehoben.

IB dahin abgeändert,

a) dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen körperverletzung im Amt in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körver-- verletzung, verurteilt ist,

b) dass das Verfahren im Falie 2 (Ze) eingestellt und

ce) der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird, i

im Strafausspruch mit den ihm zugrunde lie-

genden Feststellun;en aufgehoben.

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mit .den Feststellungen aufgehoben in den Tällen Rep, Rei unä liißhendälung von Gefangenen — "Moordenkmal" (Zeuge Gr) -

aufgehoben mit den Feststellungen, soweit das Verfahren im Falle Gew (2) eingestellt ist, und in den Fällen 1 (Mißhand.-

‚lung von Gefangenen bei der Einteilung)

und im Falle Rüge un: \'c cu:

V, In dem Umfange der Aufhebüng wird die Sache

zur

neuen Verhandlung und ıntscheidung, auch

über die -Kosten des Rechtsmittels, an das

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Landgericht — Strofkemmer - zurückrerviesen.

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B) Die weitergehenden Tevisionen der Stantsauwaltschaft und der Angeklagten KEEP vni LE werden verworfen.

Soweit die Angeklagten freigesprochen sind oder des Verfahren eingestellt ist, treffen die Kosten die Staatskasse.

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Von «echts wegen

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Das Schwurgericht hat die Angeklagten Kam 1m vnd La verurteilt und zwar Rule wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Tateinheit mit Körperversetzung im Amt in 9 Fäilen, davon in 2 Fällen in Tat-. einheit mit gefährlicher Körperverletzung, IB wegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 10 Fülien, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit geführlicher Körperverletzung und Lage unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Das Verfahren gegen den Angeklagten FM nat es in 1 Falle auf Grund des StrG vom 31. Dezember 1949 eingestellt und im übrigen den ingeklagten freigesprochen.

Revision haben eingelegt die Staatsanwaltschaft hin-

sichtlich der Angeklagten Ki, Lo una Ta, so-: wie die Angeklagten Zip und Lee

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a) Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Die Rüge, das Schwurgericht habe eine Reihe von iWißhenälungen, die von zeugen bekundet wurden, nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht una dedurch gegen 3 264 StPO verstossen, ist begründet. Die Anklage beschul.- üigteKaiser, in Ausübung seines Berufes als Wachmann in Emslandlagern, vor ‚allem im Lager Börgermoor, Häftlinge körperlich mißhandelt und dadurch ein Verbrechen gegen "die Menschlichkeit begangen zu haben. Sie beschränkte sich bei der Darstellung des Sachverheltes auf die Test-Stellung, dass er in zahlreichen Tällen Gefangene wiß--

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handelt habe, und schilderte einzelne von den in der Anklage penennten Zeugen bekundete Vorfälle unter Hin- "weis, dass die Aufzählung nicht. erschöpfend sei und

die weitere Aufklärung der Verhandlung überlassen tlei.- ben müsse. Das Schwurgericht hat nur über die in der Anklage dargelegten Vorfälle entschieden. Im übrigen war es der Ansicht; die Anklage entspreche den Bestimmungen des § 200 StPO nicht, und hielt sich nicht für f befugi weitere Vorfälle, die von Zeugen erst in der reauptverhanälung bekundet wurden, abzuurteilen.

Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten. Die

Ankiage wegen lichschlichkeitsverbrechens erstreckte sich

auf alle Fälle, die von den Angeklagten innerhalb des

eus ihr ersichtlichen Zeitraumes in den angegebenen La-

gern begangen sind und nach Vorsatz und LJegehungsweise rechtlich als eine Tat erscheinen. Das Verbrechen gegen

die iienschlichkeit war eine Einheitstat. Die von den Zeu-

gen bekundeten, vom vschwurgericht aber nicht gewürdigten Taten waren keine selbständigen Straftatbestände, son--

Gern mit den der Verurteilung zugrunde gelegten Hendlun-

gen Teilvorgänge dieser Linheitstat. Sie bildeten insge-

samt die von der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich

nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte (§ 264 3tPO). Das Schwurgericht war’daher, ohne dass es einer kechtragsanklage nach § 266 StPO beäurfte, zur Würdigung

und Aburteilung dieses gesamten Sachverheltes verpflich-

tet ( OGHSt 1, 260 ff; 2, 5, 11; RGSt 65, 106, 109,291). Dass das KRG ir 10 nicht mehr anwendbar ist, berührt den : Umfang des äurch die Anklage dem Gericht zur Aburteilung : unserbreiteten Sachvernaltes nicht. Haßgebend für äie Frage, ob eine Verfahrensvorschrift verletzt ist, ist

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die Rechtslage zur Zeit Ger Anklage und der Erlassung If des Urteils des Schwurgerichts (BGH 2 StR 80/50). Zudem hatte die Anklage darauf hingewiesen, dass die Taten nicht nur nach dem KEG, sondern auch nach deutschrechtlichem Gesichtspunkt zu beurteilen seien.

Auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde ist das Urteii in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Da die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das KRE iir iO anzuwenden, aufgehoben ist, muß die Verurteilung wegen Ver-- brechens gegen die llenschlichkeit wegfallen. Es ist nurmehr die Anwendung des deutschen Strafrechts zu würdi-

gen.

E a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung in Amt N in den Fällen 3, 4, 5, 6, 7, im Falle 4 in Tateinheit mit.gefährlicher Xöiperverletzung, lässt keinen kechtsfehler erkennen. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des .. § 359 StGB. Die Lager,. so auch Börgermoor, unterstanden 2ls vtrafgeraugenenlager dem Justizministeriun. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt. Der Angeklagte übte als lachmann und Zugiührer einer liachabteilung eine öffentlich-rechtliche Tienstverrichtung aus. . Dass ihn hiezu die zuständigen Stellen berufen hatten,

Fe ist aus den Feststellungen zu entnehmen (R6S5t 67, 299) Die Taten hat er in Ausübung und in Veranlassung der kus-Übung seines Amtes begangen, da er in seiner Zigeuschaft als Wachmann aufgetreten ist (RGSt 17, 165). In allen Fällen hat er vorsätzlich einen Gefangenen körperlich mißbr handelt,.im Falle 4 durch Treten mit dem Stiefel, aiso

Br mittels eines gefährlichen Werkzeuges. Die Annahme von tateinheit zwischen Körperverletzung im ant und gefähr-

licher Körperverletzung ist nicht zu beanstanden (NG5t . 75, 355, 359).

Die Anwendung der VO zur Beseitigung nationalsorialistischer Eingriffe in die »trafrechtspflege vom 23. ilai 1947 ist rechtlich bedenkehfrei. Kicht bestraft eus politischen Gründen im Sinne der VO ist eine Straftat euch, wenn sie infolge mittelbarer, rechtswidriger Ein- ?lüsse des Wationalsozialismusses nicht verfolgt wurde, sei es, 6ass ihre Anzeige deswegen überhaupt unterblicben oder sie nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde gelangt ist (BGH 2 StR 43/50, Urteil vom 8. Februar 1952). u

Des Urteil war in diesen Fällen nach § 354 StPO dahin zu ändern, dass unter Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lieuschlichkeit der Angeklegte wegen Körperverletzung im Amt in 5 Fällen, davon in 1 Falle in Teteinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist.’ Im »trafausspruch war es aufzuheben, da das Gericht die Strafe eus dem ÄRG Nr 10 genommen hatte, Die utrafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Strafen für die einzelnen Taten festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden müssen, unter Uständen unter #inbeziehung der Strafen fir die Fälle, in denen es ausserdem zu einer Verurteilung kommt,

b) In den Fällen 1,2, 8, 9 liegt ebenfalls Körperverletzung im Amt, im Falle 1 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor. Zutreffend hat das Schwurgericht eine körperliche Mißhandlung auch in den Fällen 2 und 9 angenommen, im denen. der Angeklagte Gefangene längere Zeit im Laufschritt nasse Torfsoden auf dem Kopf tra-

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gen ließ und Näftiinge beim Abendappell in Hemd und N ‘ Unterhose mit blossen Füssen bei Schnee und \älte um die Baracke jagte. Das Gericht hat es dahingestellt gelassen, wieviele Gefangene der Angeklagte ir den augeführten Fällen mißhendclt hat, da jeweils eine einheitliche Tat vorlicge. Der Begriff des hassenverbrechens als einer rechtlichen Hendlungseinheit ist dem deutschen Strafgesetz fremd (BGHSt 1, 219, 222). Jede Wißhenälung stellt als Verletzung eines höchst persönlichen Gutes eine besondere Straftat “ar; mehrere “ißhand- . lungen können allerdings Gurch eine und äieselbe Hend- “, lung begangen sein (RGSt 70, 26). Bei einer Mehrheit gleichartiger Handlungen ist deren Zahl. anzugeben. Kann diese, wie hier, nicht einwandfrei ermittelt werden,muß Gas Gericht die Sindestzahl feststellen. Im anderen Falle würde der öchuld- und ötrafausspruch auf einer unsicheren Gesamtfeststellung beruhen. Das Urteil war daher insoweit samt den Feststellungen aufzuheben.

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c)Soweit dem Angeklagten kMißhandlungen im Lager Bör- ' . germoor auf Grund der Angaben der Zeugen Röc und Gran und im Sommer 1935 in leu-Susstrum nach der „ussage des Zeugen Vomp zur Last gelegt waren, hat das Schwurgericht einen Nachweis nicht als erbracht angesehen. \ie die Anklage hat auch das Urteii’ die Taten nicht genau bestimmbar angegeben. Es läßt sich aber doch entnehmen, daß der Angeklagte der Mißhandlung von weiteren unkekennten mindestens aber von 2 Häftlingen beschuldigt worden war. Da das Gericht eine Schuld Ohne Rechtsirrtum in dieser - Hinsicht nicht festgestellt hat, mußte der Angeklagte freigesprochen werden, nachdem das Verbrechen gegen die

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lienschlichkcit weggefallen ist, Dies kann durch das Revisionsgericht geschehen { § 354 StPO)-

d) Das Gericht führt noch mehrere Fülle von \iß-- handlungen an, die von Rue im Ti, T-. CH bekundet wurden. Eine iintscheic ung hierüber hat es rechtlich fehlerhaft unterlassen. Das Ü:teil. kounte insoweit nicht bestehen bleiben. Die Sache muß zur Prüfung und ıntscheidung auch in diesen Fällen zurückverwiesen werden. Eine Entscheidung durch das ılevisionsgericht scheidet aus.

b) Revision des Angeklagten.

"Da das ERG fr 10 nicht mehr anwendbar ist, ist die „Üge, seine Anwendung verstosse gegen Art 103 GG, &gegenstandslos. Les weitere Vorbringen, § 340 StGB sei in den Fällen 2 und 9 rechtlich fehlerhaft angewendet, ist bei der Revision der Staatsanwaltschaft gewürdigt.

Il. I.

Revision hat allein der ingeklagte eingelegt. Das Vorbringen, das Gericht habe nicht angegeben, auf Grund welcher Tatsachen es die Zahl der politischen gegenüber ‘ der der kriminellen Gefangenen feststellte, ist schon deshalb hinfällig, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Lenschlichkeit entfällt. Die Bemängelung, das Schwurgericht hätte die Zeugen anführen müssen, auf deren Aussagen es seine Feststellungen stützte, geht fehl» Das Urteil hat nur die Tatsachen anzugeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen erblickt. Die Angabe der Beweistatsachen ist

icht notwendig.

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Die Verurteilung aus dem KRG ilr 10 hat vegzufal-

len. Die Anwendung der deutschen Strafgesetize läßt kei- . nen Rechtsfehlcer erschen. Zu Recht hat das Gericht den Anscklagten in den Fällen 1, 3 bis. 11 je wegen Köryerverletzun: im Int, im Falle 7 und 11 (Sch in Teteinheit mit gefährlicher förperverletzung verurteilt, Die Voraussetzungen der.VO vom 23. liai 1947 hat es zutreffend bejeht. Da die Strafe aus dem KRG Ilr 10 genommen ist, muss Gas Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. In dem Falle 2, in dem das Schwurgericht ohne Rechtsirrtun eine Verjährung annimmt, muss nach den wegfall. des ZRG das Verfehren eingesteilt werden.übenso mußte der Angeklagte in den Fälien, in denen das Gericht ihn nicht für überführt hält - Aussage SB, Lin, Sm - , freigesprochen werden. Lies konnte äurch das Kevisionsgericht geschehen, § 354 wtPO.

III. Le.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen xörperverletzung im Amt in 3 Fällen, davon in i Falle in Tateinheit mit gefiihrlicher aörperverletzung, begeguet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann hier zuf Gle Ausführungen. im Felle X hingewiesen werden. Auch die VO vom 23,

Ei. Lei 1947 hat das Gericht ohne Rechtsfehler angewendet. on Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtun er-

. re Tree

Die Küge der „taatsanvaltschaft, das Gericht habe zu Unrecht 'eine Verbrechen gegen die lienschlichkeit angenom_

men,ist äurch den Vregfall der ürmächtigung zur Anwendung des KRG IIr 10 gegenstandslos. Dagegen ist dic Revision der Staatsanweltschaft begründet, soweit der Zeuge sch

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11 -

die Lißhandlung des Reäner, der Zeuge Ru die des Rep und Cr die Lißhandlung. von Häftlingen durch Stellendes "Lioordenkmzls" bekundet haben. Das Vericht

sung des Sachvcerhaltes unterlassen, Die Anklage umfaßte auch diese Iiendlungen. Dass das Schwurge:-icht den nachverualt rechtlich anders beurteilte als Gdie Anklage vnä ein Verbrechen gegen die kierschlichkeit verneinte, ist ‚ohne Bedeutung. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden. Falls das Gericht in diesen Füllen zu einer Verurteilung kommt, hat es unter Aufhebung der ausgesprochenen Gesamtstrafe für die bisher abgeurteilten 3 Fälle eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Die Freisprechung in den weiteren dem Angeklagten zur .Last geiezten F#llen lässt keinen kechisfehler erkennen.

Die kevision der Staatsanwaltschaft ist begründet,

Im Felle 1 stellt das Schwurgericht feut, dass der Bussere Tatbestand acer §§ 340, 223 a StGB gegeben sei, da dem Angeklagten ein Recht, Gefangene zu schlagen, nicht zugestrnden habe. Die krwägungen, mit denen es den inneren Tatbestand verneint, begegnen Bedenken. Nach dem Sachverhalt sind die Häftlinge der Weisung des Angeklagten ,

. zu der Abteilung, der sie zugeteilt waren, zu gehen, nicht nachgekommen. Es sinä aber keine Tatsachen dergetan, aus denen der Angeklagte Giesen Ungehorsam gegen seine weisung als \iderstand aufgefasst und angenommen hat, er sei nach den Bestimmungen der Anstaltsoränung beroechvict, ihn mit Gewalt zu brechen. Dagegen spricht seine eigene Einlassung, es sei ihm schliesslich "die Galle übergelaufen".

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- 412.

Zus dieser Lusserung ist zu folgern, dass er aus Ärger und Wut zugeschlagen hat, aber nicht zur Brochung eines drohenden iiderstendes. Der Tatbestanü bedarf in dieser Richtung weiterer Aufklärung. Falls auf Grund der neu- =. en Verhandlung Gas Gericht zu einer Verurteilung kommen sollte, wird es ie iiindestzahl der geschlagenen Per-. | sonen feststellen müssen.

Wach dem Urteil hat der Zeuge RUSS bekundet, dass der ngeklagte die Gefangenen Kö uni cm WEB zeschlagen und getretei. hat. Das Gericht hat diesen Sachverhalt nicht gewürdigt, da es ihn als von der Anklage nicht erfasst hielt. Dies war aus den bereits angeführten Gründen Tehlerhaft. Es muss äaher Giese ?rüfung nachholen. Damit konnte eber auch die ninstellung im Felle 2 (Gi) nach dem StFG vom 31. Lezember 1949 nicht bestehen bleiben. Ob die Voraussetzun;en für eine winstellung gezeben sind, kann erst zul wrund der neuen Lcsuptverhsndlung beurteilt werden. Falls eine Yerurteilung wegen mehrerer Taten in Frage kommen würde, ist für die Anwendung des StFG die Gesamtstrafe maßgebend.

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Die Freisprechung in den weiteren, dem Angeklayten zur Lest gelesten Fi.llen, zeigt keinen ıcchtsichler.

Soweit das Urteil auf;choben wird, var sie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die nun zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. ’ „

Der Oberbundesanwalt hat bei Kb und Laer urnebung des Urteils im »chuld- und Strafausspruch, bei Tg

- 13 -

Berichtigung des Urteils, Freisprechung in den nicht erwieccnen Fällen, Einstellung im Felle 2 und Aufhebung in Strafeusspruch, im übrigen Ververfung der .e-

visionen beantragt.

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer

zugleich auch für den durch Erkrankung verhinderten Bundesrichter

Dr. Ortlieb.

Dr. Ludwig