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BGH Entscheidung vom 20.05.1952 – 2 StR 388/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

‚gegen

den Kaufmann Egon Carl Waldenar K = ie zus HOEEE, dort geboren am EEE 1920,

wegen Betrugs und Urkundenfälschung

hat der 2, Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der. teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.. Dotterweich als Vorsitzender, — ze . .

Bundesrichter Henneka N

- Bundesrichter Dr. Sauer.

Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb

. als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- ' klagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ham- .. burg vom 6. März 1.951 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels . zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.

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" Von Rechts wegen

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gründen

Der .Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfülsciuung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und

10 Konaten Gefängnis verurteilt. Hit seiner Revision rügt

er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanvaltschaft macht Verletzung der |§ 261, 267 Abs 6 StPO und des § 42 1 StCB geltend. |

Beide Revisionen sind unbegründet. A) Zur Revision des Angeklagten,

I» 1. Die Rüge der Verletzung des § 338 StPO - offensichtlich ist Ziffer 8 dieser Bestimmung gemeint -— kann nicht durchgreifen,

Die Revision will einen Verstoss gegen N 338 Ziff 8 StPO darin erblicken, dass das Gericht zu Unrecht zwei Beweisamträge des Verteidigers vom 26. Februar 1951 und. 28. Februar’ 1951 auf Ladung zweier’ Zeugen abgelehnt habe. Diese Beweisamträge. waren. vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellt und durch. Gerichtsbeschluss vom 1. Lärz 1951 vor der Hauptverhandlung dahin beschieden worden, dass über diese Anträge in der Hauptverhandlung entschieden werde. In'der Hauptverhandlung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Verteidiger. diese Anträge wiederholt; ein Ge-

richtsbeschluss. hierüber ist in der Hauptverhandlung:

nicht ergangen. Die Sachdarstellung, welche die Revision zur Begründung der Rüge gibt, trifft. ‚daher nicht zu. Auch nacl: dem tatsächlichen Nergahg kann die Rüge kei-'. nen Erfolg haben.

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Frage

3 .

Das Verfahren der Strafkammer ist zwar insofern rechtlich bedenklich, als nach § 219 StPO der Vorsitzende Über die gestellten Beweisentrüge hätte entscheiden müssen, also ihnen entweder stattgeben, oder sie hätte ablehnen müssen; eine Verweisung der Entscheidung in die Mauptverhandlung ist nicht angängig (RGSt 75, 167 und BGH-1, 287). Unter den gleichen Gesichtspunkten ist es zu beanstanden, dass die Strafkammer, statt eine klare Entscheidung über die Beweisamträge zu treffen, diese Entscheidung in die Hauptverhandlung verwiesen hat. Nachdem dies jedoch einmal geschehen war, müssen für diesen Fall dieselben Rechtsgrundsätze gelten, welche in der Rechtsprechung für die ähnlich liegende Trage entwickelt worden sind, dass der Vorsitzende nicht über die Beweisamträge entschieden, sondern die Entscheidung in die Iauptverhandlung verwiesen hat. Auch in einem Falle wie dem vorliegenden ist es an sich Pflicht des Vorsitzenden, alsdann die Beweisamträge dem’ Gericht zur Beschlussfassung in der Hauptverhandlung zu unterbreiten; das Gericht hätte sich mit diesen Beweisamträgen befassen müssen. Unterbleibt dies, so darf jedoch erviartet werden, dass ein Verteidiger darauf hinweist und den Antrag wiederholt. Unterlässt er dies, so kann zwar nicht ohne weiteres angenommen nerden, dass der Verteidiger seinen nicht oränungsmüssig beschiedenen Antrag nicht weiter zu verfolgen wünscht; bei Hinzutreten besonderer Umstände kann jedoch das Verhalten des Verteidigers so aufzufassen sein.

Solche besonderen Umstände liegen im gegebenen Falle vor. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte

sich der Verteidiger in seinen Schlussvortrag darauf - beschränkt, in erster Linie die Einstellung des Strafverfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz, in zweiter Linie eine milde Strafe zu beantragen; am folgenden Verhandlungstage hatte er diese Anträge wiederholt. Dieses Verhalten des verteidigers lässt‘ den, ‚Schluss zu, dass die Verteidigung nicht mehr‘ mit einer Ent- .» scheidung über die ‚früher vor der Hauptverhandlung gestellten Anträge. rechnete, vielmehr nach ‚dem Gang der Hauptverhandlung selbst keinen Wert mehr auf die Bescheidung ihrer. früheren Anträge legte, sie also nicht aufrecht erhalten wollte. Ein solches Verhalten der Verteidigung muss, als Zurücknahne der früher gestell-

. ten Beveisamträge aufgefasst werden. 2

2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO darin, dass die Strafkanmer sich mit der Feststellung begnügt, das 5 Geschäft sei "aus Gründen, ‚aie nicht hätten aufgeklärt werden können", nicht zum Abschluss ‚gekomnen. Diese Gründe konnten unaufgeklärt, bleiben. nds SEB-Göschäft war nient Gegenstand der Anklage. Das Gericht hat die Tatsache des Scheiterns des m N lediglich in dem Sinne verwertet, dass hierdurch in Zusammenhang mit weiteren Umständen ein erneutes Kreditbedürfnis für den Angeklagten eintrat, welches den Anlass zu dem nachfolgenden Betrug zum Nachteil der. Norddeutschen Bank bildete. Die Gründe des Scheiterns des MEERE Geschäftes. sind. in diesem. Zusammenhang völlig unerheblich, sowohl für die Tatbestandsverwirklichung des nachfolgenden Betruges, als für die Prage eines etwaigen Fortsetzungszusammenhangs mit den vorausgegangenen Be-

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-5.

trugstaten. Die Umstände drängten also keineswegs dazu, den Gründen des Scheiterns des Aiip-Geschüftes nachzugehen und sie zu klären; eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichtes ist demnach nicht ersichtlich.

3. Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, auf Beiziehung der Konkursakten und gewisser Zivilprozessakten sind vor der Hauptverhandlung prozessordnungsmässig einwandfrei in zutreffender Begründung abgelehnt worden. Sie sind in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt worden. Schon damit erledigt sich die erhobene prozessuale Beanstandung.

II. Auch die Sachrüge konnte keinen Erfolg haben. Die Revision greift die Verurteilung wegen Betruges an und macht insbesondere geltend, zu Unrecht habe die Strafkammer die durch Täuschung der Geld- und Kreditgeber bewirkte: "Vermögensgefährdung" als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB angesehen. Die von der Revision .angezogenen Gesichtspunkte können nicht durchschlagen. Es ist zwar zutreffend, dass nicht jede Vermögensgefährdung ohne weiteres einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StCB gleichzustellen ist und dass es für die Feststellung einer Vermögensbeschädigung im Falle einer Vermögensgefährdung auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht, jedoch für die Fälle gerade des Darlehens- und Kreditbetruges Grundsätze darüber entwickelt, unter welchen Umständen eine Vermögensgefährädung als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB zu beurteilen ist. Iienach ist insbesondere zu prüfen, ob infolge der Verfügung, zu der der Ge-

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täuschte durch die Täuschung veranlasst worden ist, das Gesamtvermögen einen geringeren !\iert hat als vorher. Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Ver-

- mögensverfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnis-

se später entwickelt haben, kann lediglich einen Anha).t für die Beurteilung des inneren Tatbestandes des Betru-Ges geben. Bei der Gewährung eines Darlehens oder ‘der

‚Eröffnung eines Kredites ‚sind die Forderung des Ver-

tragsgezners und ihr Wert mit den eingegangenen Verbind-: lichkeiten oder den hingegebenen \rerten des Geschädigten. zu vergleichen (RGSt 74/130).Hieran ist festzuhalten.

Die Strafkammer ist von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat sie rechtsirrtumsfrei auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.

Auch im übrigen sind die Begriffenerknale des Betruges rechtlich einwandfrei festgestellt; dies gilt auch für die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen (S 12 UA). Auch die Annshme des Fortsetzungszusammenhangs und die Abgrenzung rechtlich selbständiger Einzeltaten lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

B) Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Annahme der Revision ‘der Staatsanwaltschaft, die Ablehnung des Antrages auf Untersagung der Berufsauslibung nach § 42 1 hätte in dem Entscheidungssatz des Urteils aufgenommen werden müssen, ist unzutreffend. Gegen die Ablehnung des Antrages der Staatsanvaltschaft bestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken. Nach

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8 42 1 ist - neben anderen Voraussetzungen - die Untersagun; der Berufsausübung nur dann zu verhängen, wenn sie erforderlich. ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dieses Lrfordernis hat die Strafkammer zutreffend mit der Feststellung verneint, dass bei \ürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten die erkannte hohe Gefängnisstrafe ausreichen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuschrecken.

Beide Revisionen waren daher nit der entsprechenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Dotterweich ‚Henneka ‚Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb