Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.05.1952 – 5 StR 90/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3518 90/52 2251 08°C
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizinspektor Rudolf D EEE. zeboren am
GEEEEEEED 1895 in HA, wohnhaft in Tg TEE straße @&:
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.Septenber 1951, mit Ausnahme der Falle 19 (RE) una 30 (TED) , aufgehoben, jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen, insoweit sie die Schuldfrage betreffen, aufrechterhalten und werden nur bezüglich der Straffrage und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die kevision verworfen... :
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und teilweiser Tateinheit mit Vergehen nach § 348 Abs.I und II StGB, ferner wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, schließ- _ Aich wegen Vergehens nach § 348 Abs.I und II StGB zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis und zu 100,- DM Geldstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit sachlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift teilweise durch.
1.) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der kevision, Un- "treue entfalle in sämtlichen Fällen, weil der Angeklagte keine Vermögensinteressen des Staates wahrgenommen habe.
23 Ves zunächst die ähnlich gelagerten Fälle 1.) dis 18.) und 20.) bis 29.) anlangt {- der Angeklagte. als Rechtspfleger hatte in seinem Dienstzimmer des Amtsgerichts für von ihm erledigte Rechtsgeschäfte in Vormunäschafts=, Nachleßsachen usw. die angebotenen Kosten in bar entgegengenommen und das Geld für sich verwendet -), so hat das Landgericht hedenkenfrei den Treuebruchstatbestand zur Anwendung gebracht.
„ie die Urteilsfeststellungen ausweisen, hatte der "Angeklagte in unmittelbarer Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten die Kostenrechnungen für die jeweiligen Amtshandlungen aufzustellen. Hieraus ergab sich seine weitere Pflicht dem Staate gegenüber - und zwar nicht nur für die Fälle der Vorauszahlungsverpflichtung des Kostenschuläners - die zahlungsbereiten Rechtssuchenden an die Kasse fu verweisen bezw. dafür Sorge zu tragen, daß der Staat, entsprechend auch dem üillen der Kostenschuldner, baldmöglichst in den Besitz der Gebühren gelangte. Diese Pflicht ergibt sich überdies für alle Justizbediensteten. aus § 1 Abs.III der Justiz-iustenmarkenordnung v.25.3.38. (JKMO),
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insbesondere S.3 u. 5.4, einwandfrei. In der vorsätzlichen Verletzung dieser Dienstobliegenheit verbunden mit dem hierdurch der Öffentlichen Hand erwachsenen Nachteil - die nicht sofortige Erlangung der sofortigen Gebühren - ist bereits eine Untreuehandlung i.S. des § 266 StGB zu finden, so daß es auf sonstige Bestimmungen der JKMO, welche die Revision für sich in Anspruch nimnt, nicht mehr enkommt. Nach alldem erledigen sich zugleich die Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung i.5. des § 350 StGB vorträgt.
b) Im Falle 19, (einer Nachlaßpflegschaftssache),: gegen dessen Behandlung als selbständige Tat die Revision ausdrücklich keine Einwendungen erhebt, hätte der Ange-. :: klagte auf Grund erteilter Ermächtigung des Nachlaßrich-. ters - nachdem er auch von den Erben hierum gebeten worden war - die vom Nachlaßpfleger verwahrten und zum Nachlasse gehörenden Sparbücher entgegennehmen, die Beträge abheben und sie an die Erben verteilen müssen. Statt dessen hob... er das Geld ab, behielt es für sich und verfügte in den . - Gerichtsakten längere Fristen, um die Tat zu verdecken. “
Das Landgericht wendet hier bedenkenfrei den win- | brauchstatbestand des § 266 StGB an.
Der Einwand des Rechtsmittels, es liege kein behördlicher, sondern nur ein privater Auftrag der Srbengemeinschaft vor, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und ist daher unbeachtlich.
Im übrigen käme diesem Umstande auch keine Bedeutung bei, weil dann "die durch Rechtsgeschäft" - nämlich den privatrechtlichen Auftrag - eingeräunte Verfügungsbefugnis mißbraucht und hierdurch der Schaden bei dem Treugeber verursacht worden wäre.
2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten in den bisher erörterten Fällen - mit Ausnahme des Falles 19 - weiter aus dem Gesichtspunkt des § 133 Abs.II StGB verurteilt.
a) Insoweit die Revision hiergegen einwendet, es fehle an dem Tatbestandsmerkmal der "amtlichen" Übergabe, kenn auf die Darlegungen zu Ziff.1 a) verwiesen werden. Im übrigen ist der amtliche Charakter der Übergabe allein schon wegen des Umstandes zu bejahen, daß die Kostenschuläner dem Angeklagten das Geld mit Rücksicht auf seine. amtliche Stellung übergaben.
.5) Dem Rechtsmittel ist aber darin beizupflichten, daS die Strafkammer den Begriff der "Gewinnsucht" unzutreffend ausgelegt bat.
Eine bloße Bereicherungsabsicht genügt den Erfordernissen der Gewinhsucht nicht, Vielmehr ist - wie der Bundesgerichtshof achon mehrfach in Abweichung von der Reichsgerichtsrechtsprechung hervorgehoben hat (vgl. u.a. 1 StR 423/51 v.30.10.51) - auch im Falle des § 133 II StGB davon auszugehen, daß der Tat eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß innewohnen mıß. Eine derartige Absicht kann den Angeklagten hier nicht nachgewiesen werden, wie, abgesehen von der Folgerung, den insoweit erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist.
In der Straffrage nebst den zugrundeliegenden Feststellungen war das Urteil daher in dem betroffenen Unfange schon aus diesem Grunde aufzuheben, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß die dem § 266 StGB entnommene Strafe durch die Erschwerungsvorschrift des § 133 Abs.II StGB beeinflußt sein könnte.
3.) Den Beanstandungen der Revisipn in Bezug auf die Anwendung des § 348 StGB kommt gegenüber der zutreffenden und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils keine Bedeutung bei.
Auch ist darin kein Rechtsfehler zu finden, daß die 'Strafkammer den Fall 30 (DEE) als neue selbständige Handlung und nicht als straflose Nachtat gewürdigt hat.
4.) Jedoch konnte die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges für sämtliche Untreuehandlungen (ausgenommen Fall 19) insoweit keinen Bestand haben als der Angeklagte hierdurch beschwert ist.
Die Fälle 1.) bis 17.) sind durch den Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhange bis zum 24.5. 1949 abgewickelt worden. Alsdann trat bei seinen Verfehlungen eine größere Pause bis zum 23.12.1949 ein. In diesem Zeitraum "ging es dem Angeklagten wirtschaftlich
besser", "auch bedachte er in diesem Zusammenhang den Er-
laß des Straffreiheitsgesetzes". Schließlich war er in. der gleichen Zeit bemüht, einige Schäden wieder gut zu machen.
All diese Umstände schließen eindeutig aus, daß eine
rechtliche Handlungseinheit zwischen der ersten Tatenreihe (1-17) einerseits und den Verfehlungen seit dem 23.12.1949 andererseits vorgelegen haben könnte, weil der Angeklagte den etwaigen, ursprünglich einheitlichen Vor-
satz wieder aufgegeben hatte und später auf Grund neuer ”
willensbildung weitere Straftaten beging. Das Landgericht ‘: hat überdies verkannt, daß der Vorsatz von vomherein den ®“ |
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Gesamterfolg umfassen muß; ein Entschluß, künftig bei sich” "
bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu be-
gehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungs-:
zusammenhanges nicht. Demzufolge verbietet sich die An-
nahme rechtlicher Handlungseinheit bei langer zeitlicher
Unterbrechung grundsätzlich von selbst.
Der Revision ist einzuräumen, daß in diesem Rechtsfehler insoweit eine Beschwer des Angeklagten gefunden werden könnte als hierdurch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf die Straftaten 1.) bis 17.) unmöglich wurde. Gegen die auch sonst aus gleichen Gründen bedenk- -
liche Beurteilung (Fall 18 und Fälle 20 bis 29) wendet sich
das Rechtsmittel nicht; dieser Teil der Würdigung enthält im übrigen auch keinerlei Nachteil für den Angeklagten.
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Der erwähnte Nangel mußte auch zur Aufhebung des huldspruches führen, um vor Eintritt der Rechtskraft ne Prüfung des Straffreiheitsgesetzes zu ermöglichen.
Jedoch konnten die tatsächlichen Feststellungen zur huldfrage bestehen bleiben (§ 353 Abs.II StPO).
Das Landgericht wird somit lediglich zwei neue shuldsprüche (unter Beachtung der Aufhebung zu 2b. oben)
ir die Fallgruppe 1 bis 17 einerseits und die Tatensihe 18, 20 bis 29 andererseits nebst den hierzu gehöri-
en Einzelstrafen - für die Straffrage sind neue Festtellungen zu treffen - zu bilden haben. Auf das Straf-
reiheitsgesetz vom 31.12.1949 sowie auf § 358 Abs.II tPO sei hingewiesen. Schließlich ist mit neuen Feststelungen eine neue Gesamtstrafe - unter Einbeziehung’ der nberührt gebliebenen Strafen für die Fälle 19.) und 0.) - zu bilden.
Im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfalg.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- ‚undesanwaltes.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt. Siemer