Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 149/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3-12 1052 2955 072°
Im Namen des Volkes
U
In der Strafsache gegen
3.)
4.)
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der -- Sitzung vom 12.Juni 1952, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten ED wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die Angeklagten Hm; EB und DEE, gegen
die das Hauptverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eröffnet worden war, hat sie freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter Revision eingelegt, die sich auf Verletzung des materiellen Rechts stützt. Sie ist begründet.
I. Revision gegenüber dem Angeklagten Ein
1.) Gegenüber diesem Angeklagten hat die Strafkammer Hehlerei nur insoweit angenommen, als er Metall von dem Jugendlichen HidmEn angekauft und weiterveräußert hat, nicht aber insoweit, als er Metall, das seine Stiefsöhne Horst und Klaus Höfgp teilweise in Gegenwart des Angeklagten gesammelt haben, an sich gebracht und weiterveräußert hat.
Die Ausführungen der Strafkammer, wonach Hehlerei an den von den Stiefsöhnen gesammelten Gegenständen nicht in Frage kommt, sind rechtsirrig. Die Strafkammer lehnt hier eine Hehlerei deshalb ab, weil die Einiassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe nicht gewußt, daß die Jugendlichen Schrott von Lager- oder abgegrenzten Ruinenplätzen weggenommen hätten. Das Urteil stellt aber fest, daß der Angeklagte seine beiden Stiefsöhne Höfler dazu angehalten habe, Buntmetallschrott von Schrottplätzen und aus Ruinen zusammenzusuchen., Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer offenbar davon ausgegangen ist, Schutt, der auf nicht abgegrenzten Ruinenplätzen läge, sei herrenlos und könne von jedem weggenommen wer-
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den. Das ist rechtsirrig. Gegenstände, die sich in Ruinen befinden, sind nicht herrenlos, sondern gehören entweder dem Grundstückseigentümer oder der Stadt Berlin und dürfen, wie hier allgemein bekannt ist, nicht weggenommen werden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zugegeben, er sei auch selbst mit den Stiefsöhnen auf Trümmerplätze und Schutthalden zum Sammeln von Schrott gegangen. Die Strafkammer wird deshalb bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte irgendwie bei den Diebstählen mitgewirkt hat. Soweit etwa die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen sollte, daß zwar die Stiefsöhne des Angeklagten eine strafbare Handlung begangen hätten, der Angeklagte sich aber nicht daran beteiligt habe, wird sie zu prüfen haben, ob dieser sich nach § 139b StGB strafbar gemacht hat.
2.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, verneint sie, daß der Angeklagte gewerbemäßig gehandelt habe. Zur Begründung hierfür führt sie an, zum Nachweis der Gewerbsmäßigkeit sei erforderdich, daß der Angeklagte "in jedem einzelnen Falle schon darauf hinwirkte, oder zum mindesten zu erkennen gab, bei einer Wiederholung gestohlenes Gut ohne weiteres annehmen zu wollen". Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, sich durch Wiederholung von Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nach außen Dritten gegenüber erkennbar in Erscheinung tritt. Die Absicht der Wiederholung kann auch aus sonstigen Momenten gefolgert werden, z.B. aus der Häufigkeit der Handlungen oder der Höhe der erzielten Erlöse.
II. Revision gegenüber den Angeklagten a) N TI er
1.) Bei allen drei Angeklagten lehnt das Urteil eine Hehlerei deshalb ab, weil eine hinreichend sichere Pest-
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stellung nicht habe getroffen werden können, ob und an . welchen dieser drei Angeklagten der von dem Angeklagten. EBeehehlte Schrott weiterveräußert worden sei. Bei diesen Feststellungen geht das Urteil davon aus, daß lediglich derjenige Schrott seitens des Angeklagten EEE gehehlt worden sei, den dieser von dem Sohn des Zeugen HiiiiliBerworben habe. Es ist bereits oben ausgeführt, daß diese Annahme auf Rechtsirrtum beruht, Schon aus diesem Grunde muß das Urteil der Aufhebung unterliegen. Es ist möglich, daß das Landgericht nunmehr aus
der Art der von Eichler an die andern drei Angeklagten veräußerten Gegenstände feststellen kann, ob diese aus Schutthalden stammen können, oder ob sie von Plätzen stammen, auf denen sich fremdes Eigentum befand. Man wird davon ausgehen können, daß "nn auf Schutthalden nur völlig wertlose Gegenstände befunden haben, da nur sol-- che von den Eigentümern fortgeworfen zu werden pflegen.
Wenn das Gericht auch jetzt sichere Feststellungen darüber, daß der Angeklagte EMEED gestohlene Gegenstände an die anderen Angeklagten veräußert hat, nicht treffen kann, so wird es zu prüfen haben, ob die Angeklagten ‘sich insoweit der versuchten Hehlerei schuldig gemacht haben.
2.) Bezüglich der Angeklagten Mb und aD lehnt die Strafkammer die Annahme der Hehlerei auch deshalb ab, weil Miether nur als Hilfskraft im Gewerbebetrieb seines Sohnes fungiert habe und insbesondere endgültige Kaufabschlüsse über Altmetallschrott im Geschäft nicht habe tätigen können, und Hi lediglich den anzukaufenden Schrott auf seine Güte habe nachprüfen müssen, während der eigentliche Kaufabschluß regelmäßig von dem Zeugen und Mitgeschäftsinhaber Op vorgenommen worden sei.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des 3. Senats (vgl. 3 StR 59/52 vom 13.3.52 und 3 StR 734/51 vom 30.
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4,52); der sich der Senat für das unedle Metallges. bereits in dem Urteil v. 15.5,52 (5 StR 159/52) angeschlossen hat, ist es für den Begriff des "Ansichbringens" hicht erforderlich, daß jemand den Ankauf für sich selbst vornimmt. Vielmehr kann man auch für jemand andaten ankaufen. Voraussetzung ist allerdings dafür, daB der Gewerbegehilfe beim Arıkauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, also nicht gerade bei jedem einzelnen Geschäft ausschließlich nach der Weisung des Geschäftsherren handelt. Soweit der Angeklagte MED in diesem Sinne nur unselbständiger Gewerbegehilfe ohne Recht zum selbständigen Kaufabschluß gewesen sein sollte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob er nicht Beihilfe zu einer etwaigen Hehlerei seines Sohnes geleistet hat. Der Angeklagte HE war, soweit den knappen Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, gemeinsam mit dem Zeugen OB Geschäftsinhaber. Bei ihm würde deshalb zutreffendenfalls eine Mittäterschaft in Betracht kommen, wenn er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß es sich um gestohlenes Gut handle und trotzdem durch Güteprüfung der Ware und Ausstellung des Zettels bei dem Ankauf mitgewirkt hätte.
Aus den angeführten Gründen mıß das Urteil aufge- ' hoben werden. u
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer