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BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 132/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2270 033

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Herbert H mEEED , ohne "festen Wohn-

sitz, geboren am ED 1895 in mp zur Zeit in

Untersuchungshaft, BR

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% X u > . wegen Betrugs. ‚ im Rue, Fall. ‚

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hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat ui»

als Vertreter der Bundesanwal tschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.’

Die seit dem 17. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in 18 Fällen zu einer Gesemtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Gelästrafen verurteilt; ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Siche-

rungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten; er macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend; zum Strafausspruch enthält die Revisionsbegründungsschrift auch eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Der Angeklagte kaufte von der Firma RW in Cem GEEED an 24, April 1954 eine Hose zum Preise von 29,75 IM, am 14. Mai 1954 einen Herrenrock (Preis 35:DM) und am 22, Hai 1954 einen Arbeitsanzug für 15,50 DM. Er sicherte jeweils zu, die Kleidungsstücke in Raten zu bezahlen; in den zwei ersten Fällen leistete er eine Anzahlung; er hielt jedoch seine Ratenzahlungsversprechen nicht ein;

Die Würdigung dieser Straftaten als drei Verbrechen des Betrugs im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die Strafkemmer hat rechtlich bedenkenfrei auch den inneren Tatbestand festgestellt. Sie hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer schon bei den Kaufverhandlungen Br vorhatte, die zugericherten Ratenzahlungen nicht zu leisten. a Am 24. April 1954 spiegelte der Angeklagte ferner noh vor, bei der (CE Metallwarenfabrik in Arbeit zu ste- Br hen, während er in Wahrheit arbeitslos war. Der Beschwerde- E führer hatte auch zur Zeit des Kaufs vom 14. Mai 1954 keine Arbeit. Die Feststellung des Betrugsvorsatzes wird in allen drei Fällen insbesondere durch die Erwägung getragen, daß

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der Ingeklagte auch nach Erlangung einer Arbeitsstelle keinerlei Zahlungen auf seine Schuld geleistet hat.

2.) Das Landgericht hat allerdings in zahlreichen Fällen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage des Notbetrugs Stellung genommen, obwohl es nicht verkannt hat, daß sich der Beschwerdeführer in einer gewissen Notlage befand. Die Strafkammer hat jedoch in den Betrugsfällen, die der Zngeklagte zum Nachteil der Inhaber von Hotels und Gaststötten beging, rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß er sich an Wohlfahrtseinrichtungen hätte wenden können und, wenn er der gerichtlichen Zuflage nachgekommen wäre, auf dem ReB- hof jederzeit Unterkunft und Verpflegung gehabt hätte. Es war derı Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich in die /nstalt zu begeben (EGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952 und 5 StR 119/52 vom 24. April 1952). Zus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß der Beschwerdeführer die Betrügereien in allen Fällen nicht begangen hat, um einer Notlage abzuhelfen, sondern daß er auf Grund scines eingewurzelten Hengs, eich durch Betrügereien ein möglichst angenehmes Leben zu verschaffen, gehandelt hat. Bezeichnend hierfür ist, daß der Ingeklagte, als er in Arbeit stand, sich nicht bemühte, seine Schulden bei der Firma R@B abzutragen, sondern euch noch in einer Gaststätte in der Zeit vom 14. - 20. Zugust 1954 für Speisen, Getränke und Rauchwaren einen Betrag von 25 IM schuldig blieb,

3.) Soweit der Beschwerdeführer als Reisevertreter der Firma EB sich von Kunden. inzahlungen oder die vollen Rechnungsbeträge aushändigen ließ, handelte er ohne Vollmacht. Nach den Feststellungen des Tatrichters untersagte ihm die Firma nicht nur bei Beginn seiner Tätigkeit, sondern zuch nachher wiederholt, Gelder einzuziehen. Wenn die Firma EB schließlich, um ihren Ruf zu wahren, den Kunden, von denen sich der Angeklagte Zahlungen verschafft

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hatte, die bestellten Waren lieferte, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Käufer zunächst in ihrem Vermögen geschädigt waren, Die Zahlung an den Angeklagten befreite sie, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Firma DB (HGB §§ 55 Abs 3, 91 Abs 1; Baumbach-Duden HGB 12. Aufl Anm 2 zu § 55). '

4.) Auch im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

5.) Der Beschwerdeführer rügt femer, daß das Lendgaricht den § 51 kbs 2 StGBizu Unrecht nicht angewendet habe. Tn diesem Zusammenhang macht er geltend, die Strafkammer hätte den Intrag, ein Obergutachten zur Frage seines Geisteszustands erstatten zu lassen, nicht ablehnen dürfen.

Es trifft zu, daß der Angeklagte im Jahre 1950 in einem Strafurteii: für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt worden ist, weil der damalige Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers über eine angebliche Gehirnverletzung nicht widerlegen konnte. Der nunmehr in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige, Medizinalrat Dr. Sm: hatte Gelegenheit, den Ingeklagten in der Heilanstalt Wim DB 2 1/2 Jahre lang zu beobachten. Ihm hat der Beschwerdeführer zugegeben, daß seine früheren Angaben über eine Gehirnverletzung unwahr gewesen sind. Der Sachverständige hat den Ingeklagten als Psychopathen bezeichnet, aber für voll zurechnungsfähig erklärt. Die Strafkammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens; sie hat die volle Überzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewonnen.

Nach alledem ist insoweit die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge unbegründet.

6.) Auch die Verurteilung des Angeklagten als eines geföhrlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstenden. Die Sirafkammer hat bei ihrer Entscheidung das Alter des /ngeklagten beachtet und erwogen, ob andere, weniger einschneidende Sicherungsmaßregeln ausreichen, um die Allgemeinheit vor Straftaten des Beschwerdeführers zu schützen, deren Begehung nach der Strafverbüßung bei ihm, wie das Landgericht ausführt, mit Bestimmtheit zu erwarten ist. Die Erwägungen der Strafkammer lassen bei der großen Znzahl der Betrugsfälle, ihrer dichten Sufeinenderfolge und dem festgestellten gewandten Auftreten des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen,

Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner

Martin Hübner