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BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 5 StR 287/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2255 07:

In der Strafsache gegen

ie Köchin Anneliese O ED zetorene auHHiEn, ohne feste wohnung, geboren snED1912 in cam,

z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls

hat der Sitzung

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEB, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.11.1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu‘ einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre Sickerungsverwahrung angeordnet. Bei der Bemessung der Strafe ist sie davon ausgegangen, daß die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist.

‚Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, daß Ale Angeklagte objektiv einen Rückfalldiebstahl begargen hat. | .

Hingegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen des Urteils, wonach die Angeklagte nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.I StGB sei. Das Urteil sagt zu diesem Punkt, die Angeklagte leide an einem angeborenen Schwachsinn, der sich mit charakterlichen Defekten . verbunden habe. Nach den Sachverständigengutachten, denen sich die Strafkammer anschließe, seien Unterscheidungsund Hemmungsvermögen vorhanden. Jedoch habe die Angeklagte für ihr strafbares Treiben nur eine geringe Strafeinsicht und kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln, deskalb sei sie als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.II StGB anzusehen.

Tiese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer den § 51 StGB richtig ausgelegt hat. Daß die Angeklagte schwachsinnig, also geistessckwach im Sinne des § 51 StGB ist, stellt das Urteil fest. Liegt diese Voraussetzung vor, dann ist die Angeklagte nach § 51 Abs.I StGB straflos, wenn sie wegen dieses Schwachsinns entweder das Unerlaubte der Tat nicht einseäen konnte oder, wenn sie dies zwar einsehen konnte,. eter nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.

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2er v

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Offenbar meint die Strafkammer mit dem Begriff Unterscheidungsvermögen das Vermögen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und mit der weiteren Ausführung, die Angeklagte habe nur eine geringe Strafeinsicht, daß ihre Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, erheblich herabgesetzt ist. Schon bei der Feststellung der Einsichtsfähigkeit bestehen insofern Widersprüche, als die Einsichtsfähigkeit zunächst bejaht wird, dann aber von einer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gesprochen wird.

Bedenken bestehen aber besonders, ob die Straf-

kammer mit Recht angenommen hat, daß die Angeklagte in

der Lage war, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestirmen. Wenn es heißt, die Angeklagte habe ein Hemmungsvernösgen, jedoch kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu czandeln, so 1äßt diese Formulierung die Möglichkeit offen, aß die Willensfähigkeit der Angeklagten iberhaupt nickt. ausreicht, um gegenüber den Antrieben zur Straftat die notwendigen Hemmungen einzuschalten. Wenn das aber der Fall ist, dann sind die Voraussetzungen des 8'651, I StR

gegeben. Denn ein Geistesschwacher ist nur dann fähig,

nach seiner Einsicht zu handeln, wenn sein Wille "wenigstens

‚unter erheblichen Anstrengungen ausreicht, den zur Tat an-

treibenden Reizen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen. Ist die Hemmungsfähigkeit des Geistesschwachen so gering, daß er auch bei größter Anstrengung der zur Tat treibenden Motive nicht Herr werden kann, so ist er nach § 51, I StGB straflos. Ist sein Hemmungsvermögen gegenüber dem gesunder Menschen erheblich geschwächt, kann er aber trotzdem bei besonderer Anstrengung der Triebe, die ihn zur Tat reizen, Herr werden, dann ist er vermindert zurechnungsfähig. Ob die Strafkammer mit den Worten, die

'Angeklagte habe kaum einen ausreichenden Willen gehabt,

nach ihrer Einsicht zu handeln, meint, daß diese Wwillensfähigkeit praktisch überhaupt nicht vorhanden ist oder nur, daß die Angeklagte sehr erheblicher für sie möglicher

Anstrengungen bedarf, um die erforderlichen Hemmungen ein-

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zaschalten, läßt die Formulierung nicht mit Sicherheit erkennen.

Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

Es wird sich empfehlen, wenn die Strafkamnmer zunüchst die Unterbringung der Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt anoränet, damit durch ein eingehendes ärztliches Gutachten auf Grund längerer Beobachtung die Frage der Zurechnungsfähigkeit entsprechend den obigen grundsätzen geklärt werden kann.

Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkamzer folgendes zu beachten haben;

. Der Umstand, daß ein Angeklagter vermindert zurechnungefähig ist, schließt, wie die Strafkammer mit Recht . anger.ommen hat, die Möglichkeit nicht:aus, daß er gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. ist, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können. (vergl. BGH 3 StR 156/51, inhaltlich wiedergegeben bei Dallinger MDR 51, 403). Die Strafkammer hat in einem solchen Falle lediglich den Strafschärfungsgedanken des § 20a gegenüber dem Strafmilderungsgedanken des § 51 Abs.II StGB abzuwägen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, in einem solchen Falle trotz Anwendung des § 20a StGB zu eiacr Gefängnisstrafe zu kommen.

Die Frage, ob die Angeklagte, wenn sie als verminde-t zarechnungsfähige gefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen. ist, in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, wie es die Strafkammer angeoränet hat, oder ob nicht vielmehr ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist, bedarf sorgfaltiger Prüfung. Das Urteil erweckt den Eindruck, als halte die Strafkammer es nicht für zulässig, einen vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher dann in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn er weder heilfähig noch pflerebedürftig ist.

-5:-

Diese Ansicht ist unrichtig.

$ A2b StGB setzt nicht voraus, daß der vermindert zurechnungsfähige heilfähig oder pflegebedürftig ist. “s kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Zurechnungsunfäkiger oder ein vermindert Zurechnungsfähiger, der nicht gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muß, wenn die Öffentliche Sicherheit dies erfordert, ohne daß es darsuf ankommt, ob der Betreffende heilfähig. oder pflegebedürftig ist. Für den vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen grundsätzlich bei der Unterbringung keine anderen Voraussetzungen.

Sind sowohl die Voraussetzungen des § 42b als auch die des § 42e gegeben, dann ist die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, falls diese Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ausreicht. Die Sicherungsverwahrung, als für die Angeklagte schwerste Maßnahme, darf nur angeordnet werden, wenn andere zulässige Maßnahmen zur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen. (So RG HRR 1936 Nr.1197; JW 1935 :S. 2136; OGH St 1, 198). Der vom Reichsgericht in anderen, vorallem zeitlich späteren, äntscheidungen (RGSt 69, 134; 72, 151; 73, 103) eingenommene Standpunkt, die Wahl zwischen SicherungsverwakLring und Unterbringung müsse nach Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen werden, kann nicht geteilt werden. Entscheidend Zür die „ahl zwischen beiden Maßnahmen kann weder die Rüc..- sicht auf die Heil- oder Pflegeanstalten noch die Kostenfrage sein. Es läßt sich im allgemeinen auch nicht sagen, dı3 die vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherheit der anderen Insassen einer Heilanstalt gefährden und deshalb in der Sicherungsverwahr.urs vntergebracht werden müssen. Eine solche Gefährdung läßt sich vielmehr durch Einzelunterbringung des vermindert Zurech-

j nunesfähigen in der Heil- oder Pflegeanstalt vermeiden.

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Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow | Dr. Koffka Schmidt