Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 4 StR 21/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafscche gegen
den Lenderbeiter Gustev DB ip aus DEE | geboren arı EEE 1590 1. zegp: En
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat üer 4. Stra?isenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Juri 1952, an der ‚teilgenomuen haben:
Senatsprüsident Dr. Groß als Vorsitzender, \ Dundesrichter Krume “ Bundesrichter Dr. Ingels Z3undesrichter Dr. Yülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter, _ - Dundesanwelt m ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangeetellter als Urkundsbeanter der CGesch.ftestelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten ) gegen BR: das Urteil des Schwurgerichte. in Hinster (West- H falen) vom 8. September 1949 wird mit der Hass- "AS gabe verworfen, dass dieser Angeklagte nur we- u gen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitgberankung verurteilt ist. Die Koecten des Rechtentttele ‚bat der Beschwerdeführer zu reden. “ nu “
u ‚Von "Rechte wegen
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Der Angeklagte, damals Ortsgruppenleiter der ISDAP. ist zufolge seiner Beteiligung an den Ausschreitungen "gegen die jüäische Bevölkerung. die in der Techt zun 10. iioveuber 1938 in Be stattfanden, wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit in Teteinheit mit echvierem Lenädfriedensbruch und Freiheitsberaubung zu einen Jehr Gefüngnis ver-
urteilt vworder. 4
Die Verfahrensrügen des Angeklagten sin offensichtlich unbegründet, de das Urteil verständliche und in sich viderspruchslose üUntscheidungsgründe enthält, in denen die zör emiiesen erschteten Matsechen angegeben cind. Die Rüge mangetnder Sschaufklärung hins ichtlich der G£fentlichleit ser Zusamienrottung ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil nicht ersichilich gemacht ist, welche weiteren Beveisuittel sich zur Benutzung aufgeärängt haben sollten.
Auch die Sachbeschwerde ist im wesentiicheu, erZolglos.
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Allerdings muss die Verurteilühg wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit entZallen, weil den deutschen Gerictten infolge Aufhebung der Verordnung Hr 47 der iilitärregierung durch die. Verordnung Hr 234 des Britischen !Iohen Komaissars vom 31. August 1951 (ABl Nr 658 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden izst.Das den Gegenstand des Verfehrens bildende Verhalten des Angel-lagten ist deher nunmehr ausschliesslich nech deutschen Straf;
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recht zu beurteiien.
Der Schuldsaruch wegen schwegen ı "Tendfriedensbruchs und tateinheitlicher Freiheitsberaubung lüsst keinen zu In;unsten des -ingelilegten wirk kenden Rechtsirrtun erkennen.
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Die Gfientlichkeit der Zusanmenrottung ergibt sich aus der das Revisionsgericht bindenden Feststellung, dass ber den Ausschreitun,;en von Anfang an für weitere Personen 5 aus einen nicht begrenzten Personenkreise die Liöglichkeit bestand. sich den zusammengerotteten Sı- und ?arteinit.;liedern enzuschliessen. Dass der ängelilagte sich die-" ser iiö;lichkeit bewusst war, ergibt der ZAuremienhaug der Urteilsgründe ohne weiteres, insbesondere such deshalb, weil es - wie festgestellt wird - gerade den für die Durchührung Ger Aktion erlassenen parteinmtlichen Anveisun-
gen ents»rach, dass die .ktion als eine Voll sserhebung, gegen die Juden aufgezogen werden sollte, und der ingeklagte ' in seiner wigenschaft als Orissruazanleiter von Kreisleiter Ton über die „inzelheiten der’ von der ?artei befohleren „ktion in Kenntnis gesetzt vorüen war. Jie Feststellungen ergeben such einrandfrei, dass der Angeklagte bei den Aussekreitungen eine £ihrende Rolle gespielt hat und sonit Rädeleführer genesen intz er war bei. den angeoräneten Ausschreitun, en in zwei jüdischen iiohnun;jen als Ortsgruyyenleiter in seiner Parteiuniform anwesend, liess die widerrechtiiche Ver shaftung der jüdischen Fanilien durch fiihren und führte sich in der Polizeiwache, wohin die Fest-. genommenen eingelie? ert wurden, . als leitender Porteifunktionär und verantuortlicher Anführer der ganzen aktion auf: so dass deraus ein: Ansdorn zu weiteren Ausschreitungen zür : die äbrigen Beteiligten entstand. Des war dem Angeklagten
"such bemunst. Dass diese Tat gemäss 68 1. 3 der Veroränung des Zen- | traljustizemtes zur Bes eitigung nationalsozialistischer Finsriffe in die Strafrechtspflege von 25. Lai 1947 (vo2l 3Z 68) trotz Ablaufs der Ver) ährungsfrist noch ver?olst werden kann, ni:rıt das angelochtene Urteil zutrellend
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Gegen die Fortzeltung der engeführten Bestimaungen bestent nach der Rechtsprechung des Senats kein Bedenken, weil durch sie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des Zortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitist wurde (4 StR 9/50 von
20. Dezember 1951 und 4 StR 210/51 von 17. April 1952).
De somit die Tatfeststellungen für eine abschliessende Beurteilung nech deutschen Strafrecht ausreichen, kann der Schuldspruch von.hier aus geändert werden. Der Wegfall &er Verurteilung zus dem Kontrollratsgesetz Ir 10 ist auf cie Löhe der rechtsirrtwastrei benessenen Strafe ohne Zinflvss, weil das Sciwurgericht. wie es hervorhebt, dieselbe Strafe auch für den Teil als erforderlich angesehen hat, gess die Tat nur nach deutschrechtlichen Strafbestimnungen
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Die Kostenentccheidung beruht au? 5 473 StPO.
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Gro3 Krume | nn Engels Dr. Hülle Dr, Augustin