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BGH Entscheidung vom 20.12.1951 – 4 StR 6/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
dien Fobrikrrbeiter /lbert P aus DENIED geboren en 1899 in SED 3 den :ilfsarbeiter \iax I rer — TEE - geboren am EEE 1895 in
den btadtin.pckior icR., Theodor L aus
uEEEED SER, zchoren am EEE 1887 dascıbst.
den hiifserrreiter Peul er 3 HD GEB: seboren ar EEE 1907 in S
wegen ussageerpressung U.d:
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ier 4. Stvafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sit-
zung "on 23. „ai 1952, an der teilgenommen habens
Seuatszräsident Dr. Groß als Voreitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichlor Ir. ungels Bundesrichter Lr. hülle Bundesrichter Tr. „ugustin als beisitzende Richter, * Bundesanvelt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeasmter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannts
Auf die Nevisionen der Angeklagten PB: EEE,
TED und DEE irä das Urteil. des Schwurgerichts
in Hagen vom 14. Februar 1950, soweit diese Ange-
zlegten verurteilt woräen sind,
1. hinsichtlich des Angeklagten IB mit den zusrunde liegenden Feststellungen zufgehoben,
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>, hinsichtlich der Angcklagten P@W, i! und CB im Schuidspruch dıhin geäniert,dass
a) der Angeklagte nur vegen Aussageerpressung in Tate eit mit nörperverlctzung im Ant und mit gefährlicher \ürperverletzung in fünf »iillen, sowie wegen Körperverletzung ; im /mt in Tateinheit mit geführli.her “örperverlotzung und wegen wörperverlctzuig im Zmt - in je einem Falle,
b!: der ingeklagte IE nur vc.en Aussageeraressung in Tateinheit mit .örperverletzung im {mt und zit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen,
c; der i.ngeklerte DEE nur vcsen cefi'hrlicher Körperverletzung in zehn Fällen
verurteilt sind, und im Strafsuespruch mit den diesen! zugrunde liegenden leststellungen aufgehoben. KR Doweit „ufhebung eryol,t, \ird die Sache zu neuer e; Verhandlung und Intscheidung, auch Über üle Kosten .F1 der ‘.cchtsmittel, an die »trafkemmer des Lendgerichtezg
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in Hezen zurückverviesen. Ri
1 In ünrigen werden die Jevisionen cer ıngeklagten Pi. ww: !: und verworfen.
Von Nechts wegen
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Die Verurteilung der ingekla;iten wegen Verbrechens sc„en die Lensechlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infol;;e Aufhebung der Veroränusg Ir 4" der iilitärregierung durch die Verordnung ır 234 des Britischen. Hohen Kommissars vom Fi. Auinst 1951 (Amtsbl ür 65 S 1158) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden iyat. Der liegiall dieser Prozeßvoranssetzung ist auch in der Revisionsinstanz von
ai wegen zu berücksichtigen. Die den Gegenstand des
Verfahrens bildenden Hendlungen der Angeklagten sind daher wunnchr ausschliesslich nach deutschem Strafrecht
av. beurseilens
Dass diese Taten nach laßgabe von §§ 1, 3 der Vererdamg des Zeutreljustizemtes zur Beseitigung national-
: gozilalistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. ini 1947 (VORl BZ 65) trotz Ableuis der Verjührungs- ‚Eristen noch verfolgt werden könhen, nimmt das angefoch-
tene Urteil zutreffend an. Dies gilt auch. für die den
Angeklagten FW zur Lest gelegten Fälle DM und Al-
bert \@W, weil § 223 a StGB auch zur Zeit ihrer Bege-
hung eine drei Jahre Gefängnis übersteigenäe Höchststra-
fe enärohte (§ 1 Abs 2 der VO). Gegen die Fortgeltung
der angeführten Bestimmungen der Verordnung bestehen nach '
der Rechtsprechung des Senates keine Bedenken, weil du:ch.
sie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein
Ger Durchsotzung des Torthestchenden Strafanepruchs entsegenstehendes Hindernis beseitigt wurde ( 4 StR 9/50
vom 20. Dezember 1951 und 4 StR 210/51 vom 17.April 1952);
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1. Die Urteilsfeststellungen ergeben einwendfrei, dass die auzellegien früheren Poiizeibeemten PB una CD die vom Schvwurgericht für erwiesen erachteten Geutschrechtlichen Straftatbestände nach der äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt haben. Die Revisionen dieser /ngeklagten unter'ichmen auch nicht den Versuch,
insoweit einen Rechtsirrtum aufzuzeigen.
2. Der ingeklagte N hat sich nach den getror- | fenen Feststellungen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) in zehn Fäilen schuldig gemacht, inshesondere auch in den Tällon Johann a? Dr und Km .: wu in denen nicht erwiesen ist, dass der ängeklagte ; selbst mit, geschlagen hat. Der Angekl. agte war der ranghöchste SS-Führer am Orte und beteiligte sich führend an "% der auf systematische schwere Mißhandlung angeblicher E poliiischer Gegner abzielenden Aktion der 85; er hat per-' | sönlich in brutaler Weise 'Mißhandlungen en den Häftlin- =
en vorgenommen, Unter golchen Verhältnissen ist die
Pentstel lung des Schwurgeri chts, der Angeklagte DOEED habe die in seiner Gegenwert von anderen S5-Leutenvor-
genommenen schweren Mißhandlungen an den Häftlingen Joharn FT, Dr und Ze a1 eigene gewollt und .. die unmittelbar Ilandelnden durch sein Verhalten in ihren 3 Tatwillen bestärkt, durchaus hinreichend, die Annahme. 3 seiner Nittäterschaft zu Fechtfertigen (vgl RGSt 66,2405 " RG IW 1938, 2193 Er 2), zumal er. bei Johann |] und ; Ko das Stichwort zum’ Beginn der :ilBhandlungen gegeben und dem Läftling Dr die Ki Rhandlung ‚kurz zuvor angekündigt hat.. Dass der Angeklagte DEE in bevußtem : und gevioll tem Zuser menwirken mit U) tätig geworden ist, als beide den Albert von. glei chzeitig pißhandelten
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ke ergibs sich zus dem Zuscrmenhang der Urteils-ründe ohne
weiteres; denn Deide schlugen aus demselben Inlass und mit den [emeinseren Zueck der Aussageerparessung auf die-
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sen Häftling; ein. Die von der Levision des Angeklagten DEE vorgetragene Auffassung, die strafklage sei bereits äurch die
“ rechtskrülitige Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren vwerbreucht, trifft nicht zu. Das Spruchgericht in Stade
(12 Sp Is 34/48) hat nur darüber befunden und geräß Art 1, IV der Verorcnun; Iir 69 der iälitärregierung, § 38 Abs 1 Verfohrenso vom 17. Februar 1947 (VOB1 BZ 57) auch nur derüber befinden können, ob der Angeklagte nach dem 1.September 1939 jlitglied der 55 in Kenntnis des .Umstandes gewesen ist, Gacs Giese Orzanie etion zu Handlungen verwendet wurde, die durch ..rt 6 des Statuts ‚des Internationalen silitärgerichtshofes für verbrecherisch erklärt worden sind. Die vorliegend abgeurteilten Lißhanälungsfälle wurdon zen Galescen sogenennten Kenntnistatbestend nicht mit umfasst. Der Verbrauch der Strafklage aber reicht nur
so weit,wie das \echt und die Pflicht des Spruchgerichts zur Zburteilung (vgl RGSt 51, 2415 61, 2255 62, 130).
Die strafschäriende Verwertung’ der Li ßhandlungen durch . das Spruchgericht ändert nichts ‚daran, ‚dass ‚gas nur als Strafzumes£cungsirund bewertete, Verhalten nicht Gegenstand der Verfolsung im Spruchgerichtsverfahren geworden ist (BGH i StR 18/50 vom 15. Jariuar. 1952) +:
3. Ler Angeklagte zum: ist im Falle Zu der
Aörperverletzung im Amt’ in Mateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in den Fällen Johann FEED und Dream ausserdem der tateinheitlichen Aussageerpressung für
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schuldig hefunden worden, weil er nicht degegen einge-
schritten ist, dass die genannten drei Läftiinge, deren. Vernehnung er als Ltadtobersekretür durchführte, in sei..!
ner Gegenwart von Litangeklagten und SS-..nsehörigen miß.-. 3 hendeit worden sind. Indessen kann den Urteilsfertstel.- lungen der innere Tatbestand nicht zweifelsfrei ent-
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normen werden.
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a; Zu diesem gehört, soweit die Aussageerpressung in Trage steht, die “Absicht, mit Hilfe des. Zwangsmittels ein Geständnis oder eine Aussage zı erpreersen, dergestalt, :
dass der Täter selbst durch diese Absicht zu seinem Ver. halten bestimmt worden sein muß. Es genügt somit nicht, nee der Ingeklegte lediglich das Vorliegen einer solchen;
sicht bei denen, die Cie Hißhandlungen in seiner Ce R Demmarı durchgeführt haben, kannte. liehr ist indessen den
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; Feststellungen des Urteils nicht sicher zu. entnehmen. : | Zuar wird in den einleitenden "Allgemeineren Fertsteliun-..., ii gen zur Sache" ausgeführt, der Ingeklagte habe die da-Fit! naıs allgeneine Einstellung gebilligt, dass es richtig
ii sei, wenn die Häftlinge durch Schläge dazu gebracht wür-Ih den, möglichst viele Angaben in dem erhofften Sinne zu BT machen, obwohl ihn die liißhendlungen persönlich unange- .' it nehm berührten. Diese "allgemeinere Feststel.lung" setzi Bi Hl sich indessen zu den Einzel feststei.lungen, die allein
ihre Grundlage bilden könnten, mehrfach in Widerspruchs denn das Schiurgericht geht in mehreren Tüllen davon aus '; dass der Ingeklegte die Lißhandlung von Häftlingen miß--
hilligi und unterbunden hete. Die bezeichnete "allgemei.- nere Feststeilung" lässt somit keinen zuverlässigen Rlicksch1uß auf die innere Einstellung des Angeklagten im Einzelfail zu. Demgemäß scheint auch das Schwurgericht die ..
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räterschuld des /.ngeklagten nur in der srwägung zu [inden, dacs cr sich die von ihm erkannte Erprensungsabsicht der L.i?hendelnden versönlich zurechnen lassen müsse. Das Schwurgericht 14ßt somit die Lörlichkeit offen, dsss der Angelrlagte s2lbst mit seinem Verhalten nicht den Zieck verflol; tw habe, „ussagen zu erpressen. wie denn auch sein hotiv en anderer Urteilsstelle darin geschen wird, sich Unennehmlichkeiten zu ersparen. Hat aber der ‚nsekisgte demnech möglicherweise die „iißhandlungen aus einem enderen Deueggrund, als aus dem der Irpressung von Aussagen oder Geständnissen geduldet, so ist ihm jeden: falls die Täterschuld des § 343 GtGB nicht nachgewiesen.
b, In den Urteils,;ründen tritt mehrfach hervor,daß cie Kinsnälunzen dem inscklagten I peinlich waren und von ihm mißbilligt wurden. Diese Liißbilligung erech:: tes das Schwurgericht indessen für unerheblich, weil. es ich un eine unbeachtliche lientalrescervation hendle. Da-- bei irL ve_iunnv, dann Gio Kegel von der Unwirksamkeit eines gcheimen Vorbehalts (§ 116 Satz 1 BGB) lediglich dem Zivilrecht encehörtz dort’ schützt sie das Vertrauen suf die Wahrhaftigkeit, der Willenserklärung und stellt dengemäß eine euf das Gebiet recht sgeschäftlicher "Willens-
erklürunren beschränkte Ausnahme von dem allgemeinen Ncchtsgrundsatze dar, dass jede rechtsorhobliche ilanälung nc.ch dem in ihr sich verkörpernden liillen zu beurtcilen 15t, Da der gcheimc Vorbehalt eben das Fehlen des \illens voraussetzt, co hat anscheinend.das Schiwurgericht nicht le Zür scinen üchuldozruch erforderliche Überzcugung er-- lengt, dass der Angeklagte Mi] die in sciner Gegenwart verühten „örpervorletzungen als eigene Taten gewollt hat.
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Lerüber hintus fchlt cber Such jede Feststellung, ob E00 äioser Angeklagte eich der vom Schvwurgericht angenomme-- „® nen Tatteitrüjce bevußt Zewesen ist, -— “u Des Urteil gegen den Angeklagten TB i5t deher =2
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in voilem Umfenge aufzuheben. '
Dagegen kenn der Schuldspruch gegen üle Angcklasten
>: CE n& DEE von Hier zus geändert werden, ::
weil Insoweit die Tatfeststellungen für eine ebschliessen-“
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Ge Beurteilung nach deutschen Strafrecht vusreichen. lit f - Nr
dem vegfell Ger Verurteilung wegen Verbrechens gegen die’: „eneonlichlkeit entiällt indessen die Zusemmenfescung der A
verschiedenen „traftaten zu einer Verbrechenseinheit und "* somit der Straieusspruch,. Br
Die nach dem Vereinheitlichungs: ‚esctz. nunmehr zu: ständi;c utr: fkammor wird für jede fest.cstellte ütraf- “Er t2t oine Linzelstrefe auszuwerfen und bei der Cesentötra. fenbilduns dio Vorschiift des § 358 £bs 2 „t?O zu heach-- Br ten haben.
Hroß u Hörchner’ Hülle Zu Dr.augustin.