Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 5 StR 210/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-/l
5_StR 210/52 P 2 . 5 02,
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die ihefrau Iuise S ED zeroren: ra, geschiedene SciP, geboren an EEE 1904 in am, wohnhaft in KCED, EB Strase@,
wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEM dei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11.Juni 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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> Gründe:
Die Angeklagte gehörte seit 1926 der KPD an und war im Februar 1935 wegen illegaler Tätigkeit von der Gestapo in Haft genommen und in unmenschlicher Weise verhört worden.
Sie hatte sich daraufhin erboten, für die Stapo in Halle zu arbeiten und an der Erfassung sämtlicher Unterbezirke des Gaues Halle-werseburg der KPD mitzuwirken. Nachdem sie einige Beweise ihrer Ehrlichkeit in dieser Richtung erbracht hatte, wurde sie aus der Schutzhaft entlassen. Es gelang der Stapo mit Hilfe der Angeklagten, die gesamte illegale Organisation der KPD nebst Unterbezirken und Gliederungen des Gaues Halle-Herseburg zu zerschlagen.
Das Landgericht hat nur die Taten der Angeklagten, die sie nach ihrer Entlassung aus der Stapo-Haft begangen hatte, dem Schuldspruch zugrundegelegt und die Angeklagte wegen Verbrechens gegen KRG 10 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Auf die Revision der Angeklagten, die Verletzung der verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gesetzesbestimmungen rügt, muß das Urteil - allerdings aus anderen Gründen - aufgehoben werden.
I. a) Die Revision rügt Verletzung der §§ 250 und
253 StPO, weil die Zeugen De una Bi ausweislich der Protokolle über ihre eidliche Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht zunächst veranlaßt worden sind, im Zusammenhang das anzugeben, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war. Ihnen sind vielmehr ihre vor den Ermittlungsbeamten gemachten Aussagen vorgelesen worden, deren Richtigkeit sie dann versicherten und wiederholten. Im vorliegenden Falle sind aber die Zeugen in zulässiger Weise gehört und ihnen noch Vorhaltungen der Aussagen der Angeklagten gemacht worden. Die Zeugen sind trotzdem bei ihren Aussagen verblieben und haben diese beschworen.
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b) Die Revision rügt weiter Verletzung des 5% 60 ziff. 3 StPO mit der Begründung, der Zeuge ZW habe im Verlauf seiner Vernehmung den 3eruf des gesuchten Beiii> und die Straße, in der er wohnte, angegeben; damit habe er sich at- und teilnahmeverdächtig gemacht.
Das Urteil ergibt, daß ZB zerade den Namen seines Mitfahrers nicht kennen wollte und erst durch die Vorhaltungen der Angeklagten zu seinen erwähnten Angaben genötigt 5 wuräde.. Der Umstand allein, daß sich die Tat des Zeugen Zn in dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vor-
ganges abspielte und sich in derselben Richtung bewegte, in der auch die Tat der Angeklagten liegt, und daß sie mit der Tat in einem inneren oder äußeren, wenn auch nöch so engen Zusammenhang steht, ist ohne Bedeutung. Der Verdacht, daß der Zeuge ein gleiches oder ähnliches Delikt begangen habe, genügt nicht zur Anwendung des § 60 Ziff.3 StPO (RG 59, 167 - 5 563. 57, 187).
II. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die wenschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Liilitärregierung ihre Verordnung Nr.. 47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31.August 1951 (ABl. Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art.II § 10 "RG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Einstellung des Verfahrens kann indessen zur Zeit nicht erfolgen. Denn das Landgericht hat es versäumt, die Tat der Angeklagten unabhängig von dem Inhalt der Anklage nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten des materiellen Strafrechts zu beurteilen, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt (RG 5, 97. -62, 89). Neben dem Kontrollratsgesetz Nr.10 war auch zu prüfen, ob deutsch-rechtliche Strafbestimmungen verletzt sind.
r ne Li Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß die Ange-
klagte den To, der seine Tätigieit für die EPD bestritt oder als bedeutungslos hinzustellen versuchte, daäurch belastete, daß sie u.a. angeb, TED habe für das Verbreiten von Propagandamaterial Gelder einkassiert, sowie daß die Angeklagte auch den Bali, der jede Beteiligung geleugnet hatte, durch ihre Angabe, Bei sei der Mann, der mit dem Motorrad nach Sangerhausen gefahren, erheblich belastet hat. TE ist darauf in Haft behalten, mißhandelt und zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Weiter hat die Angeklagte den Bü und den Franz EEE in hinterlistiger Weise der Gestapo in die Hände gespielt. Auch BEE ist zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob auch BD, EEE und die weiteren auf Seite 16 U.A. Genannten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt sind, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, Das Landgericht sprächt aber selbst aus, daß die Angeklagte als Vertrauensperson geholfen hat, die ihr durch ihre illegale Tätigkeit bekannten Kommunisten restlos dingfest zu machen.
Die Festgenommenen sind, wie das Landgericht feststellt, schwer mißhandelt worden, da sie kein Geständnis ablegen wollten.
Das vandgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob die Angeklagte sich nicht der Beihilfe zur Freiheitgberaubung gemäß § 239 Abs.II StGB und zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Nicht erforderlich ist, daß dem Gehilfen an dem Erfolg, auf den der Wille des Täters sich richtet, gelegen ist, wohl aber, daß er den Willen des Täters, eine bestimmte Straftat zu begehen, kennt und ihm dabei mit dem Bewußtsein hilft, durch seine Hilfe zur Ausführung der vom
Täter gewollten Straftat beizutruzen.
Auch die Polizeibeamten handelten rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verhalten auch dann, wenn zwar eine formale
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positiv-rechtliche Befugnis ausgeübt wird, die Ausübung
aber gegen das Billigkeits- und Geröchtigkeitsgefühl aller anständig Denkenden gröblich verstößt. Eine an sich berechtigte Freiheitsberaubung kann auch zu einer widerrechtlichen werden, wenn das zur Erreichung des Sicherungs- oder Überwachungszweckes Zulässige und Gebotene überschritten wird.
III. Da das angefochtene Urteil den Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt, war es aufzuheben. Das Landgericht wird nun den Sachverhalt erneut prüfen müssen und zwar nur unter Anwendung der jetzt allein noch anzuwendenden deutschrechtlichen Vorschriften. Weil hiernach keine rechtliche | Einheit mehr gegeben ist (vgl. BGH St Ba. I S.221), sondern bei Verletzung höchstpersönlicher Rechte mehrere selbständige Handiungen der Beihilfe (vgl. RG St 70, 349, 350) vorliegen, müssen auch ebenso viele Einzelstrafen festgesetzt werden.
Aus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs.II StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt