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BGH Urteil vom 20.03.1952 – 3 StR 153/52

3. Strafsenat

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3StR 153/52

In Na nen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Anstreicherlehrling Hans Dieter J mr aus

EEE, dort zeboren am EEE 1935, 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen fort,;esetzten schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Hai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharvpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urie:i des Landgerichts in \uppertal von 5. Dezember 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegender Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhendlung und äntscheicuns, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzien gemeinschaftlichen schvreren Diebstahls und wegen Betruses zu Jusendgsefänsnis von unbestimmter Dauer verurteilt worden, wobei das Nindestmass auf ein Jahr und das Möchstmass auf drei Jahre festgesatzt wurde.

Gezen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte it der Revision. är rügt mit ihr die nichtvorschriftenssige Besetzung der Jugendkammer (§ 338 Nr 1 StPO). Ferner greift er mit der Sachbeschwerde seine Verurteilung in Falle 17 des Urteils und die Strafzumessung an.

Das Rechtsmittel ist von Erfolg, weil die verfahrensrechtliche Rüge durchgreift. Wie der Senat in den zum Abdruck bestimmten Urteil vom 20. März 1952 - 3 StR 1141/51 - bereits auszesprochen und im einzelnen äarselegt hat, sind für die Besetzung der Jugendkammer diejenigen Bestimmungen massgebend, die für die 3escetzun, der Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Diese sehen in § 76 Abs 2 GG, wie er durch Art 1 I Nr 38 VEG gefasst worden ist, für die Hauptverhandlung die Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen in der kleinen Strafkarnsr uni üle Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden und zwei Schöffen in der grossen Ftrr.Tia.nei vor. Dementsprechend muss auch die Jusendkzrner sei dem Inkrafttreten der hier massgeblichen Vorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes besetzt werüen.

Da im gegebenen Falle die Jugendkammer in der 2ssetzung von nur drei Berufsrichtern verhandelt und ent-

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schieden hat, war das erxennende Gericht nicht der

Jestimmun;z des § 76 Abs 2 Halbsatz 2 GVG entsprechend besetzt. Demnach ist das Urteil gemäss § 338 Ir 1 St:o als auf einer Verletzung

des Gesetzes beruhend enzusehen.

Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und in diesem Umfange zur Zurickver:;eisung der Sache an die Vorin-

stanz zwecks neuer Verhandlung und ntscheidung führen.

Die Sachbeschwerde der Revision bedarf? daher k ner Erörterung.

ei-

Dr. Kirchner Koeniger Zusch

Scharpenseel 3aldus