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BGH Urteil vom 20.03.1952 – 3 StR 1141/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: § 76 Abs 2 evg, s 2 abs. RJGG
Rechtssatzs Für die Besetzung der Jugendkamrer im Sinne des §§ 21 Abs- 2 RJGG sind die Bestimmungen massgebend, die für die Besetzung der Strafkarmer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Somit ist die Jugendkämmer entsprechend der Vorschrift des § 76-.Abs 2 GVG in der Fassung des Art 1 I Nr 38 “ des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 2
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Aktenzeichen: 3 StR "1141/51 , = <i; Urteil vom 20. März 1952 ., . ' ... 16 Duisburg Br: 5
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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den Verkaufslehrling Melinde EEE zu: DEE . HE, geboren am EEE 1954 in Ram:
wegen Erpressung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss
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als Vorsitzender, Bundesrichter .Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus F
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als beisitzende Richter, A
Oberstaatsanwalt Em in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tuisburg vom 21. September 1951, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lendgericht Wi
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Erpressung (§ 253 StGB) zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden.
Hiergegen wendet sie sich mit der Revision und macht mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend,
Das Rechtsmittel ist begründet, weil die auf einen Verstoss gegen § 338 Nr 1 StPO zestützte verfahrensrechtliche Rüge Aurchgreift. Zu ihrer Begründung macht die Be-
schwerdeführerin geltend, die Strafkamter sei in der Haupt-- .
verhandlung nur mit drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt gewesen. Diese Besetzung habe nicht der Vorschrift des § 76 Abs 2 Halbeatz 2 GVG entsprochen, die auch dann Platz greifen müsse, wenn die Strafkammer als Jugendkammer entscheide, Tas Reichsjvgenägerichtsgesetz vom 6. November 1945 onikalte keine. entgegenstehende Bestimmung, welche die Zuziehung von Schöffen abweichend von der allgemeinen Regelung des 275 Abs 2 GVG ausschliesse.
Die Frage der Besetzung der Jugendkammer im Sinne des § 21 Abs 2 RJ GG ist seit dem Inkrafttreten des sog. Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 unstritten,. Ihre Beantwortung hängt im wesentlichen davon ab, welche.Bedeutung der Vorschrift des § 21 Abs 1u 2 PJGGE ” beizumessen ist, ob damit die Jugendgerichte, insbesondere die Jugerdkammer, eine Eigenständigkeit auch in der Richtung erhalten haben, dass die Besetzung der Jugendkemmer eine gesonderte, von den Bestimmungen der. allgemeinen Gerichtsverfassung abweichende Tegelung ge-
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.§ 21 Abs 2 Satz 2 dem Vorsitzenden der Jugendkemnmer. die
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gefunden hat, Diese vor allem von Albers (32 1951, -712) vertretene Auffassung kann nicht geteilt werden.
Das Reichsjugendgerichtsgesetz sagt über die Besetzung der Jugendkemmer nichts; es räumt lediglich in seinem
Befugnis ein, bei Zustimmung des Staatsanwalts als Einzelrichter zu entscheiden, Das Schweigen des Gesetzes lässt nur den - im Schrifttum und in der Rechtsprechung such ohne weiteres gezogenen - Schluss zu, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Besetzung der Straf. i kammer regelüden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzek, bzw. die diese ersetzenden Bestimmungen der Vereinfachungs- BR verordnung vom 1, September 1939 (ReBl I 1658) zuch für’ die” Beheizung der Fugenäkanner massgebend sein collten.k. Dass durch das Schweigen des Gesetzes aber, wie 4lbers es will, die Besetzung der Jugendkarner ganz unabhängig Ton derjenigen der Strafkammer auf die Dauer so geregelt sei, wie sie bei dem Inkrafttreten des Reichsjugendgerichisge-- setzes infolge 'der kriegsbedingten Einschränkungsmassnahmen zufällig bestanden hat, kann nicht als zutreffend anerkennt werden. oo. on
Die Jugendkammer ist zwar im Hinblick und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Jugendlichen, die. sich vor ihr zu verantworten haben, durch das Reichsjugendgericht$- gesetz mit besonderen von der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeiten ausgestattet worden. # Damit-ist sie aber kein selbständiges, von der allgemeinen. ) Gerichtsverfassung mehr oder minder’ losgelöstes Gericht geworden, sondern sie ist eine Strefkömmer des "Lendgerichts im Sinne des Gerichtöverfansungsgesetzes geblieben. Ter
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-4- | = | EN im Reichsjugendgerichtsgesetz verwendete Ausdruck "Jugend- , kammer" vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, Wie Strickert (NW 1951, 346) näher dargelagt
hat, wer hiermit durchaus kein neuer Segriff in das se- RN setz eingeführt, sondern eine bereits in der allgemeinen 2 Verfügung des früheren Reichsministers der Sustiz von 24 8. Juli 1942 (TI 473) gebrauchte Trendung übernommen as
worden, mit der die Strafkemmer bezeichnet viorden war, Bu ‘der die Aufgaben als Jugendgericht zugewiesen waren Ban und deren Entscheidungen unter dem Namen "Jugenäkamzer" Br ergingen. Im übrigen spricht auch die allgemeine Verfü- a gung des früheren Reichsministers der Jüstiz vom 14. Sag nuar. 1944 (TS 37) von der Jugendkemmer, welcher als
Strafkammer besondere Aufgaben zugewiesen werden, Eine 4
Sonderstellung in der Gerichtsverflaseung kann der Jugendkan-, |
mer daher nur in dem Umfange zuerkannt werden, als ihr | eine solche im Reichsjugendgerichtsgesetz ausdrücklich eingeräumt worden ist. Das ist aber -hinsichtlich = ihrer Besetzung nicht geschehen, Für diese sind, wie das Fehlen jeglicher Sonderregelung und die stillschweigezce Übernahme des für die Besetzung der Strafkemmer zur Zeit
der Einführung des Reichsjugendgerichtsgesetzes gerede geltenden Rechtszustandes zeigen, die Bestimmungen mass-. gebend, die für die Besetzung der Strafkammer im Rahmen
der allgemeinen Gerichtsrverfassung gelten, Diese sehen _ } aber in § 76 Abs 2 GVG, wie er durch Art 1, I Nr 38 VEG
‚ gefasst worden ist, für die Yeuptverkandlung. die Besetzung _ mit dem Vorsitz enden und zwei Schöffen in der : xleinen Strafkammer und die Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden und zwei Schöffen in der grossen Strafkammer vor. Dementsprechend muss auch die
Jugendkarmer seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes besetzt werden. Der von Albers erhobene
Einwand, eine derartige Aufteilung der Jugendkammer 1 in gi-. x ne grosse undykleine Strafkammer finde im Reichsjugend- .
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gerichtsgesetz keine Stütze, geht fehl. Zine solche
Teilung ist allerdings im fKeichsjugendgerichtsgesetz nicht
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erwähnt. Aber gerade weil dieses keine entgegenstehends Verf schrift enthält, ist eine von den allgemeinen Bestimzunzen des Gerichisverfassungsgesetzes abweichende Sesetzung ler
Jugendkammer nicht zulässig.
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Demnach ist, da im gegebenen Falle die Strafkamzer al$ , Jugendkamner in der Besetzung mit nur drei Berufsrichtern verhandelt und entschieden .hat und das erkennende Gericht somit nicht der Vorschrift des § 76 Abs 2 Halbsatz 2 GYG entsprechend besetzt war, das Urteil nach § 338 Ir 1 StPo als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhenä anzusehen, Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils, zoweit es die Beschwerde -' führerin betrifft, und sur üurückverweisung der Sache an de °
Vorinstanz zur neuen Verhandlung und intscheidung führen.
Daher bedürfen die übrigen Rügen der Zevision keiner nähe-. ren Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass sie unbegründet
ze sind. Krauss Busen Dr. Dotterwsich Scharpenseel Baldus S Br ”. S, K.
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