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BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 5 StR 163/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 163/52 fr
2255 04-
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Heinz W EB, geboren am EEE 1920 in EEE, zu: Sg OEEEEEEEED ve: GEM,
z. ät. in Untersuchungshaft,
wegen NMeineids, Betruges, Untreue und Vollstreckungsvereitelung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin
in der Sitzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen
ha,en:
Senatspräsident Dr. \eumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. wWaschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt. .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.10.1951, soweit der Angeklagte wegen Meineids, Untreue und Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch, soweit er wegen Betruges verurteilt ist, nur im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Fest-. ‚stellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe,
zer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in serlin vom 27.Oktober 1951 wegen lieineides, wegen Betri.;cs, ween Untreue und wegen Vollstreckungsvereitelung zu ein.r gesamtstrafe von einem Jahr und 2 Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1 000 DM, ersatzweise für je 20.-D. einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Ihm sind die biüf«- gerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt, und er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer.en.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sächlichen Rechts rügt, hatte nur teilweise Erfolg.
I. Die.Rüge der Revision, der § 265 StPO sei dadurch „verletzt, uaß dem Angeklagten nur eröffnet worden sei, er aösziue wegen Untreue statt wegen Unterschlagung verurteilt werden, ohne eihen Hinweis, welcher der beiden Tatbestände des § 266 StGB vom Gericht in Betracht gezogen werde, greift nicht durch. Da der Angeklagte durch einen Verteidiger beraten war, und zu diesem gemachten Hinweis ausweislich des Sitzungsprotokolls "Ausführungen nicht: gewünscht wurden", erüßrigte sich eine nähere Darlegung des Inhalts des 5 256 StG3.
II. a) Die Revision macht geltend, der dem Angeklasten zur last gelegte Betrug falle unter das Straffreiheitsgesetz vom 12.1.1950. ss sei durchaus möglich, daß der An=- ge’ lagte die Versicherung, er habe den Mietzins für die letzten 12 Monate regelmäßig gezahlt und schulde auch keine kiete aus dem früheren \iietsverhältnis, bereits vor deu 15.9.1949 abgegeben habe.
Der Betrug war aber erst durch die Übergabe der unrichtigen Versicherung, daß keine Mietrückstände aus früheren „ietverhältnissen vorhanden seien, an die Vermieterin dieser zur Kenntnis gebracht und damit vollendet. Die Versicherung trägt das Datum vom 19.Seatember 1949. Übrigens erzidt der auf Grund dieser Rüge nachzuprüfende Inhalt der
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‚.trafakten, daß der Ze ze HE von Angeklagten dei Auftrag erhalten hatte, die liietverträge von der Vermieterin abzuholen, damit der Umzug in die gemieteten Räume e.folgen könne und daß ihm bei dieser Gelegenheit der Fragebogen von der Vermieterin vorgelegt worden ist, den er alsbald auf Grund der fernmündlichen Angaben des Angeklasten ausgefüllt und übergeben hat.
Die neue Behauptung der Revisionsbegründung, daß der anzeklagte den Vermieter seines früheren Geschäftslokals durch Sicherungsübereignung befriedigt habe, ist in der aevisinnsinstanz unbeac..tlich. Sie steht überdies mit der Angabe des Angeklagten, er habe mit dem früheren Vermieter ratenweise Tilgung seiner Nietschulden vereinbart, in Widerspruch.
"" Das Urteil war indessen wegen des Strafausspruchs insoweit aufzuheben. Die Urteilsgründe lassen entgegen der Vorschrift des § 27b StGB nicht erkennen, daß das Larndgericht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Gelästre?e erreicht werden könne. (Vgl.RGSt 60, 115). Diese Prüfung kat auch stattzufinden, wenn durch Versagung mildernder Umstände die bei ihrer Zubilligung an sich bestehende siöglichkeit, allein auf Geldstrafe zu erken..en, ausgeschlossen worden ist. (Vgl1.RGSt 58, 106).
b) Der Angeklagte hatte im Januar 1950. von der CE Tnäustrie GmbH. in TED 2 300 ke Hymirleim gekauft und geliefert erhalten. Die Verkäuferin hatte sich das Eigentum bis zur zolletändigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei "bevollmächtigt" gewesen, den Leim an beliebige Käufer und zu beliebigem Preise weiter zu veräussern. Er sei aber verrflichtet gewesen, den Erlös nach Abzug seines Gewinnes en die Verkäuferin abzuführen. Das tat er jedoch nicht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht. Was die Strafkammer über die Verpflichtun-
gen des Angeklagten gegenüber der Verkäuferin ausführt,
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sind üechtsfolgerungen, nicht tatsächliche Feststellungen. Allerdings können ganz einfache und feststehende Rechtsbegriffe (wie Kauf oder Eigenlum) die hinter ihnen stlehenden Tatsachen ausreichend bezeichnen, Anders ist es je-Goch bei verwickelteren Abmachungen. Hier bedarf es zunächst. der tatsächlichen Feststellung, welchen Wortlaut die Vereinbarungen gehabt haben, sodann der tatrichterlichen Auslegung dieses Wortlauts, und erst dann kann: ge- ‚prüft werden, ob und welche Rechte und Pflichten des An- "geklagten sich ergeben. Nur so wird das Revisionsgericht in die lage gesetzt, die rechtlichen Folgerungen auf ihre „Bicktigkeit nachzuprüfen.
Daß der Verkäufer den Käufer zur Weitervoräußerung der Ware "bevollmächtigt", ist auch beim Kauf unter Eigentuäsvorbehalt völlig ungebräuchlich. Denn dann dürfte der ıäufer die Ware nur im Namen des Verkäufers weiterveräußcern. Um das zu tun, brauchte er sie aber nicht zu kaufen. :änsclieinend meint das Landgericht: daher keine Vollmacht. (§ 167 BGB), sondern eine Einwilligung (§ 185 BGB).
Besonders eingehender Prüfung bedarf die vom Angeklagten übernommene Verpflichtung, den ürlös nach Abzug des Gewinnes an die Verkäuferin abzuführen. Solche Abreden können in der Art getroffen werden, daß der Verkäufer „igentümer oder Miteigentümer des Erlöses wird. Alsdarn kann der Käufer Unterschlagung am Erlös begehen. Das -endgericht nimmt hier - möglicherweise mit Recht - eine nur sckuldrechtliche Verpflichtung des Angeklagten zur Abführung des zrlöses an. In diesem Falle kommt nach den bisherigen Feststellungen Untreue nicht in Betracht.
Zur Annahme des Ir-: Irurvctutiostandes fehlt es an zwei Voraussetzungen.
Erstens kann der Treu bruchstatbestand nur dann vorliegen, wenn die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, der typische und wesentliche Inhalt des Treuverhältnisges ist. Daran fehlt es zwischen Verkäufer und Käufer regelmäßig. Die typische und wesentliche Verpflich-
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tung des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu bezahlen. .iese Verpflichtung dient zwar den Vermögensinteressen des Verkäufers, richtet sich aber nicht auf deren 'Betreuung". Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche
Art und Weise‘ der Kaufpreis. nach dem Vertrage entrichtet weräen soll. In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschiee, ob der Kaufpreis durch Berzahlung, durch Aufrechnung, durch abführung des kröses oder wie sonst entrichtet wird. Immer stehen die Vermögensinteressen des Käufers und des Verkäufers einander gegenüber; keiner von beiden hat die des anderen zu "betreuen". Es handelt sich um einfache schuldrechtliche Verbindlichkeiten, deren Nichterfüllung keine strafrechtlichen Folgen hat.
Zweitens kann Untreue nur begehen, wer in seinem Pfiichtenkreis eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit hat. Auch daran scheint es hier nach den bisherisen Feststellungen zu fehlen. Zwar war es dem Angeklasten überlassen, an wen und zu welchem Preise er den Leim weiter verkaufen wollte, Aber das tat er ohnehin im eigenen Namen und ausschließlich im eigenen Interesse. Von einer "betreuung" des Verkäufervermögens könnte, wenn überhaupt, nur mit Bezug auf den Erlös die Rede sein. War der Angeklagte verpflichtet, diesen Erlös nach Abzug seines dewinns der Verkäuferin zu übersenden, so ist nicht zu ersehon, welche Selbständigkeit er bei dieser Interessenwahrnekmung noch gehabt haben könnte.
Auch der Mißbrauchstatbestand ist nicht gegeben. Tenn der Angeklagte den Beim veräußern durfte, und wenn der Erlös sein Eigentum wurde, verfügte er nicht in unerlaubter Weise über fremdes Vermögen.
c) Entgegen dem Vortrag der Mevision ist dem Lendgericht insoweit beizutreten, als es feststellt, daß dem Angeklagten auf Grunä cr wiederholten Mahnungen durch die Lieferfirma bekannt war, daß die Zwangsvollstreckung aur Herausgabe der Ware ihm ärohe. Es kommt hierbei lediglich darauf an, ob nach den Umständen des Falles angenomnen werden kann, daß der Berechtigte den ernstlichen
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arien hat, seinen Anapruch nötigenfalls durch Zwangs--:. :-: vollstr reckung, zu. ‚verwirklichen, und ob dieser {Wille aus: ven Umständen ersichtlich ist. Dies zu entscheiden, liest wesentlich im‘ richterlichen urmessen des Tatrichters_
(rest 51, 24). j te
"Die eine Zwangsvollstreckung vereitelnde Handlung o des Angeklagten sieht das Landgericht unter anderem darin, da3 er noch am 25.April 1950, einen Tag vor dem Erlaß der _ einstweiligen "Verfügung ein Faß Leim an den Zeugen 5 3 verkauft hat.
Der Angeklagte bestreätet, wie die Angaben des Urteils erkennen lassen, seine Täterschaft mit dem Hinweis, dies wüsse in seiner Abwesenheit einer seiner Angestellten getan haben. Die Feststellungen des Urteils tragen nicht den Urteilsspruch. Irrig ist die Ansicht des Landgerichts,
ar Angeklagte trage für alles, was in seinem Laden vorzent, die ausschließliche Verantwortung. wine solche‘ Verantwortung mag auf dem Gebiet des Zivilrechts bestehen, " eine Bestrafung kann nur den ireffen, der an der Straftat mitwirkt. Auch die Aussage der Zeugin DW das der Angeklagte nur einmal längere Zeit seinem Betriebe ferngeblieben sei, ist nicht geeignet, die Täterschaft'des ingeKlasten zu begründen. Denn diese Aussage der Zeugin besagt nicht, daß der Angeklagte gerade am 25.4.1950, als der Verkauf an Bo erfolgte, anwesend gewesen sei.
Daß der Angeklagte 600 bis 700 kg Leim in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, beiseite geschafft hat, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Fehlen dieser Mengen am 26.4.1950. Die „ausführung des Urteils hierzu läßt nicht erkennen, wodurch die Täterschaft des Angeklasten für das Nichtvorhandensein des fehlenden Leims festgestellt ist:
d) Auch soweit der Angeklagte wezen Meineides verurteilt ist, ergeben sich Bedenken. Die einstweilige Verfügung vom 26.4.1950 erging dahin, daß der Angeklagte die ihm em 26.1.1950 gelieferten waren - soweit noch vorhanden - an die CBindustrie GmbH, herauszugeben hat. Nachden
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dle Zwangsvollstreckung am 9.Hai 1950 nahezu fruchtlos
: ausgefallen war, leistete der Angeklagte am 16.Juni 1950 den Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO dahin, daß er die herauszugebenden Sachen nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden bezw. wohin sie verbracht worden sind.
»as Landgericht sieht den bHeineid darin, daß der ıngeklagte nach der Eidesleistung die vom 12.Juli 1950 datierte kechnung über 77,50 DU bei der Fa. Berkemeyer hat kassieren lassen.
„ie Revision irrt, wenn sie meint, daß der Angeklagte nur über die Waren, die am 9.Mai 1950 in seinem Besitz sich befanden, im Offenbarungseid Auskunft zu geben habe.
Die Eidesnorm enthält a:ch die Versicherung, daß der Schuläner nicht wisse, wo die herauszugebenden Sachen sich bufinden’ bezw. wohin sie verbracht worden sind. Die Pflicht des Offenbarungseides aus § 883 ZPO umfaßt nicht nur die ?flicht, sich Über seine unmittelbare Kenntnis von dem Ver-
wahrungsort zu äußern, sondern darüber hinaus auch die Pflicht des Schuldners zur Mitteilung aller Tatsachen, aus denen sich
wenigstens mittelbar ein Schluß auf den Verbleib der Sachen ziehen läßt. Denn der Gläubiger soll auf diese Weise Unterlagen für eine weitere kachforschung und für eine vielleicht mögliche künftige Zwangsvollstreckung erlangen (DR 1942, 169 u. 1939, 363).
!it Recht hat das landgericht auf Grund der genannten „echnung vom 12.7.50 festgestellt, daß der Angeklagte bei Leistung des Öffenbarungseides wußte, an wen ein Teil der ihm unter sigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verkauft war. Man wird auch dem. Landgericht darin zustimmen können, daß der Angeklagte sich am 16.Juni 1950 wohl noch hätte erinnern müssen und können, daß an BED are ver- ‚kauft und geliefert worden ist.
Ausweislich des Offenbarunprseidnrotokolls hat der Angeklagte indessen noch Angaben Über die Art und Weise des Ver! aufs der Waren gemacht und angegeben, er wisse nicht,
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wo die Ware sich jetzt befinde.
„s ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklaste die - ihm anscheinend erteilte -— Belehrung über seine Offenbarungspflicht nicht richtig verstanden und gezlaubt hat, er müsse angeben, wo die Ware im Augenblick der .idesleistung sich tatsächlich befinde, nicht aber: an wen er sie geliefert habe. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit nicht erschöpfend. .s wird zu klären sein, was denn der Angeklagte zu dem Amtsgerichtsrat krause gesagt und was diese: darauf erwidert hat. ie Angabe des Urteils, KiiilBhabe bestritten, daß der Angeklagte zu ihm vor Leistung des Eides gesagt habe, er wisse nicht genau, ob der Eid, so wie er verlangt werde, richtig sei, ist mehrdeutig.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt