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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 4 StR 806/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 056

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Frieda P EEE geborene DT] aus IM, geboren am EM 1902 in DEE, '

wegen WHeineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt En

als Vertreter der'Bundesanvialtschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts3

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9: Juli 1951 wird

verworten.

Auf Cie Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen ist und die Kosten des Verfahrens der Lendeskasse auferlegt sind. Inrübrigen wird das Urteil, wie Zolgt, ergänzt:

Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf Cie Dauer eines Jahres aberkannt; sie ist dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Kosten des Revisionsverfaurens hat die Angeklagte zu tragen. j

Von Rechts wegen

Gründe§

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I. Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet,

Sie zügt zu Unrecht, dass der Zeuge TWw ohne ausreichende Feststellung der’ gesetzlichen Voraussetzungen durch einen beauftragten Richter als Zeuge vernommen und die iederschrift über seine Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Zeuge ist in seiner Wohnung im Beisein der Angeklagten und ihres Verteidigers auf Grund eines Gerichtsbeschlusses von dem Berichterstatter vernomnen worden, weil er wegen Krankheit nicht vor Gericht erscheinen konnte. In der Hauptrerhandlung ist die Verlesung der Vernehmungsniederschrift mit der Begründung angeordnet worden, "dass die Grürde für die kommissarische Vernehmung noch fortbestehen", Weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger haben diesem Verfahren widersprochen. Auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen ist nicht beantragt worden. Die Prozessbeteiligten waren also mit dem Verfahren einverstanden und haben somit eu? die Einnaltung der in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften verzichtet (RGSt 535, 100).

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich,

Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe sich keine Renntnis von dem Stand des Ehescheidungsrechtsstreits Raasch im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung der Angeklagten verschafft, wird durch den Inhslt des Urteils widerlegt, in den Einzelneiten aus den Prozessakten, besonders der Inhalt

Ger Widerklage der Ehefrau RWiillerörtert werden.zu der Annahne;

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dass Ger Vorsitzende den Inhalt dieser Akten nicht zum Gegenstand der llauptverhandlung gemacht habe, besteht

sein Anlass, da die Aussagen der Angeklagten und des Zeugen FD nach der Sitzungsniederschrift verlesen, den Zeugen FÜ und Dee auch die Niederschriften über

inre Vernehmung vorgehalten worden sind. Auch die Urteilsausführungen über die von der Ehefrau RW zur Führung ihres Scheidungsrechtsstreits .eingezogenen Erkundigungen lassen erkennen, dass das Landgericht den Verlauf disses Verfehrens in der lauptverhandlung erörtert hat. Einer Verlesung der Schriftsätze der Parteien bedurfte es nicht, Die Verhandlungsführung im einzelnen kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden; das Revisionssericht kann auch nicht prüfen, welche Vorhaltungen der Tatrichter den Frozessbeteiligten und Zeugen auf Grund der bei-Gezogenen Ehescheidungsakten gemacht hat.

Der von der nevision vernmissten Klärung der Traxs. ob der ersuchte Richter der Angeklagten Gelegenheit gegeben haben würde," ausserhalb des Beweisthemas liegende " Bexundungen zu Protokoll zu geben, bedurfte es nicht, weil Gas Landgericht die Erneblichkeit der von der Angeklagten verscawiegenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht hat, wie bei der Prüfung der Saclbeschwerde dargelegt wird. Ausser:

Gem bevreisen die von dem ersuchten Richter zugelassenen Vorhal-

tungen, dass dieser sich nicht streng an den Wortlaut des Beweisbeschlusses gehalten hat.

Das Landgericht war aucn nicht verpflichtet, die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau RB beizuziehen, um zu er2orscaen, ob diese du:ch einen Detektiv Über die Eheverlehlungen ihres Mannes unterrichtet worden

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ist, Es hat sich au? Grund der eidlichen Aussage der Frau REED üavon berzeugt, dass diese nur durch ihren Vater von den Beziehungen ihres Hannes. zu Fräulein HaiB erfahren hat. Dass die Zeugen bei ihrer Vernehmung nicht sämtliche, in der Widerklage angegebenen Einzelheiten über das Zusammensein des Ehemannes Re nit Fräulein ToglBin Braunlage als Inhalt der von der Angeklagten genechten Mitteilungen erwähnt haben, nötigte nicht zu dem Schluss, Trau R@Brüsse noch von anderer Seite informiert worden sein. Dem Tatrichter brauchte sich ädaher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Aussage der Zeugin RB auf Grund der Handakten ihres Prozessbevollmächtigten nachzuprüfen.

Auch ein Verstoss gegen § 267 StPO ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision Fehlerhaftigkeit der Teststellungen geltend macht, ist die Verfanrensrüge nicht durch anführung von Tatsacıen belegt und daner nach § 344 Abu 2 v»atz 2 StPO unbeachtlich. :Die Verwechslung des Datums der Reise nach Braunlage ist belanglos, weil die unrichtige Zeitangabe auch den Vernehmungen der Angeklagten als Zeugin zugrundegelegt worden war. Das Landgericht ist „ithin nit Recht ebenfalls von dieser ausgegangen. Im übrigen greift die Revision die dem Tatrichter vorbehal. tene Beweiswürdigung in -unzulässiger Weise an, indem sie rüst,.die Urteilsfeststellungen beruhten mehr oder vweniser auf Hutmassungen. j

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Die Saclıbeschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Das Urteil geht von der zutre?fenden Rechtsansicht aus, .dass ein Zeuge die Wahrheitspflicht auch dann verletzt,

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wenn er Tatsachen verschvweigt, die zum Gegenstand der Vernehüung gehören. Der Umfang der Zeugnisyflicht wird durch die in dem Beweisbeschluss aufgeführten Fragen - unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit - bestimmt. Innerhalb dieser Grenzen muss der Zeuge auch ohne Befragung des Gerichts oder der Parteien alles sagen, was mit dem Beweisgegenstand in untrennbarem Zusammenhang steht und dessen Erheblichkeit für die Entscheidung er kennt (BGHSt 1, 22. BGH Urteii. ve 210. XII. 1951 - 1 StR 505/51 -). Anders sind auch öie Urteilsausführungen nicht zu verstehen,. in denen das Verschiweigen von Umständen festgestellt wird, "die Zür den Ehescheidungsrechtsstreit erheblich waren",

Das Landgericht hat nicht verkanni, dass die wesentliche Bedeutung der Beweisfragen darin bestand, ehebrecherische Beziehungen zwischen RW und Fräulein Te aufzu-Gccken; denn es hat uuch den Inhalt der Widerklage der Ehefrau verwertet, die auf Ehebruch gestützt war. Es hat ferner rechtlich nicht geirrt, wenn es die Angeklagte für verpflichtet gehalten hat, sämtliche Tatsachen zu o?Ffenbaren, die das Zusammensein des Ehemannes Fb nit Fräulein Een Braunlage betrafen, auch wenn sich daraus nicht unmittelbar geschlechtliche Beziehungen zwischen ihnen ergaben. Dazu geuörte vor allem, dass beide gleichzeitig in Braunlage waren und dort in einem und demselben Hotel gewohnt haben. Der Hinweis der Revision darauf, dass dies in dem Scheidungsrechtsstreit unstreitig gewesen sei, bsrührt die Pflicht der Angeklagten nicht, alles zu sagen, was sie über den Beveisgegenstand wusste; denn als Zeugin konnte sie den Streitstof? nicht übersehen. Auch ist der Scheidungsrichter verpflichtet, die Wanrheit onne Rücksicht auf

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das Parteivorbringen zu ermitteln. Dasselbe gilt von den Erzählungen der YHaB über ihre innere Einstellung zu Re nach ihrer Rücikehr von Braunlage, da hieraus nach der Lebenserfahrung Schlüsse auf die Art der Bezizhungen zwischen beiden während ihres dortigen Zusanmenseins gezogen werden konnten, '

Ohne Recntsirrtum hat das Landgericht die Eidesverlotzung euch darin gesehen, dass die Angeklagte die Besuche des Re in der Wohnung der Tg verschwiegen hat. Die Auslegung ihrer Aussage durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericaht bindend; sie lässt keine Denkfehler erkennen. Die Angeklagte .hat die Bekundungen der Zeugen zu diesem Punkt ohne Kinschränkung als unrichtig bezeichnet, also auch die ihr bekannten Besuche des REN die die Zeugen beobachtet haben, in Abrede gestellt. Das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe mit diescr Srklärung nur Ir eigenes, von den Zeugen geschildertes Verhalten bestreiten wollen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. j

Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus: "Die Ange- “lagte wusste, dass es nicht auf eine wörtliche Beantwortung der Beweisfragen ankommt, sondern au? die Bekundüung aller für das Gericht wesentlichen Umstände. Sie hat in ker Hauptverhandlung gostanden, dass sie sich darüber im klaren gewesen sei, dass sie das "reifen von Braunlage erwähnen müsse, wenn sie überhaupt etwas davon wisse. Nach der Überzeugung des Gerichts hat sie auch erkannt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits von ganz- erheblicher Bedeutung ar, ob RM: it Fräulein Hein Breunlage

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i:n Hotel Edel.!eiss gevionnt natte, ob Giese ihr das erzihlt und hinzugefügt hatte, sie könne ohne R> nicht mehr lcben, und ob Raasch Fräulein Te nehr- ?ach in ihrem Zimmer besucht hatte. Gleichwohl hat sie di2se Tatsachen verschwiegen, weil sie mit der Thescheidungssache nichts zu tun haben wollte. Es war ihr annngenehn, dass ihre waurheitzgemässen Berichte an | Antsgerichtsrat KB und den Vater der Trau RD zu ihrer Vernehmung als Zeugin geführt hatten. Deshalb beschloss sie in der Annahme, dadurch am leichtesten von der ihr lästigen Zeugenpflicht loszukorxien, nichts za wissen und bei möglichen weiteren Vernehmungen bei dieser Darstellung zu bleiben." Dauit ist festgestellt, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt hat.

Durch die Annahme einer Handlungseinheit hinslchtlich der uncidlichen und der eidlichen Aussage ist. die Angserla,ıte niel:t benachteiligt. Da dir Yerurteilung wesen keineids auch das Vergehen der uneidlichen Aussage umfasst, ist iniessen für eine Treisprechung kein Raum.

Aus den Strafzumessungsgründen ist nicht zu entne:men, dass der Tatrichter bei Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von rechtsirrtümlichen Erwägungen aussegangen sei. Das Landgericht ist namentlich nicht in den von der Revision gerügten Pehler verZallen, das Tatbestaendsmerkmal der falschen Aussage straferschwerend zu ververten. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat es zulässigerweise nur berücksichtigt, dass die Angeklaste vor ihren Aussagen Zeit genug hatte, um sich ihre Angaben reiflich zu überlegen. Es ist auch rachtlich nicht

zu beanstanden, wenn das Landgericht der mehrmaligen Ver-

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ıetzung der Wahrheitspflicht bei der Strafbemessung Rechnung getragen hat, Da das Urteil auch sonst keine Gie Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, ist’die Revision zu verwerfen.

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss dagegen Erfolg haben, weil das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 161 Abs 1 StGB übersehen hat, wie es selbst nachträglich bemerkt hat. In Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts hat das Revisionsgeric.ıt nach § 354 Abs 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste Ihrenstrafe, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres (§ 52 Abs 2 StGB), erkannt. Daneben war die üauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, auszusprechen. Soweit die Angeklagte unter Übernahme der Kosten au? die Landeskasse freigesprochen ist, ist das Urteil. aufzuheben.

Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin