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BGH Entscheidung vom 19.02.1952 – 1 StR 607/51

1. Strafsenat

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Fo 607/51 | 2332 052

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Betriebsleiter Paul M in zus Sch. Ei , seboren an @. ED WED in TEREEED/O ED. ,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.

hrt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzum vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmeann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Mai 1951, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.s

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von «ecuts weger.

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Gründe§

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) ist rechtlich beden- ' kenfrei. Soweit die Revision des Angeklagten geltend macht, das Landgericht habe ‘die Glaubwürdigkeit der Zeu-

gin Monike SED unrichtig beurteilt, es hätte deshalb

seiner rechtlichen Beurteilung einen anderen Sachverhalt zugrunde legen müssen, behauptet sie keinen Rechtafehler, . auf den die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO), sondern greift nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Bei der Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1- tritt kein Rechtsfehler zu Tage. Dadurch, dass der Angeklagte mit Gewalt die Hand des widerstrebenden Mädchens

an sein entblösstes und erregtes Glied führte und es mit ihr bis zum Samenerguss rieb, nahm er im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 mit. Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau-- ensperson vor. Dieses Merkmal ist verwirklicht, wenn der Täter den Körper der Frau als Mittel benutzt, Wollust zu erregen oder zu befriedigen. j

Da der Yille des Angeklagten anfangs zwar dahin ging, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nicht aber dahin, sie durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, hat das Landgericht den Tatbestand der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) zutreffend verneint. In den Feststellungen zur inneren Tatseite zeigt sich auch kein Widerspruch. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zeltend macht, der Wille‘ des Angeklagten sei auf die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegangen, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und bemängelt in unzulässiger Weise Zin-'

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zelheiten der Beweiswürdigung.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkamner auch verneint,: # dass zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Ab- £ hängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB be- Br stand. Dass. der Betriebsinhaber dem Angeklagten grosses . Vertrauen entgegenbrachte und ihm einen geschäftsführer- & ähnlichen Wirkungskreis einräumte und dass der Angeklagte infolge dieser Stellung im Betrieb berechtigt war, der als Laufmädchen zur Probe eingestellten Monika sm ' “eisungen zu erteilen, ergibt noch nicht, dass das Mäd- .. chen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ; gewesen wäre (BGHSt Bd 1 S 231).

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Soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Ver- j brechens gezen § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt ist, erweisen sich somit beide Revisionen als unbegründet.

2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung kann dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Der Vater als gesetzlicher Vertreter des noch nicht 18 Jahre alten Mädchens erhielt von dem Vorfall vom 23. November 1950, der der Verurteilung zugrunde liegt, noch im November 1950 Kenntnis, stellte aber erst am 23. Juni 1951 Strafantrag. Der zur Verurteit.;

lung wegen Beleidigung erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) ist also verspätet (§ 61 StGB).

Der Angeklagte kann in diesem Falle jedoch noch nicht freigesprochen werden (vgl BGHSt Bä 1 S 231, 235), weil seine Handlungsweise möglicherweise den Tatbestand der versuchten gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§§ 176 Abs 1 Nr 1, 43 StGB) verwirklicht hat. Der Ange- , klagte zog in diesem Falle dem Mädchen überraschend die

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Schlüpfer herunter. Das Urteil lässt deutlich erkennen, dass der Wille des Angeklagten noch weiter ging, trifft jedoch keine klaren Feststellungen, welche Haudlungen er sonst noch vorhatte, als er sich durch das Herannahen anderer in seinem Tun gestört fühlte und deshalb von dem Mädchen abliess. Die Wendung S 12 des Urteils: "Beim dritten Mal kam es nicht zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit Gewalt, weil der Angeklagte nur dazu kam, dem Mädchen die Schlüpfer herunterzuziehen, " spricht dafür, dass sich der Angeklagte auch in diesem Falle beim überraschenden Griff nach den Schlüpfern

‚des Mädchens schon von dem - mindestens bedingt vorhan-

denen - Willen leiten liess, an dem Mädchen wie in den anderen Fällen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Wenn das der Pall war, müsste in seinem Verhalten schon ein Anfang der Ausführungshandlung gesehen werden, auch wenn man dem Landgericht darin beistimmen wollte, dass das Herunterziehen der Schlüpfer noch keine Gewaltanwendung bedeute. Das Landgericht muss den Sachverhalt daher unter diesem Gesichtspunkt nochmals erörtern.

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, entspricht äie Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts. In dem als fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs 1Nr1 beurteilten Falle hat er die Rechtsauffassung vertreten, das Landgericht habe die Tatbestände der versuchten Notzucht und des Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängi-

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sen nicht irrtumsfrei verneint, und deshalb beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch in diesem Falle aufzuheben.

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch