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BGH Urteil vom 12.02.1952 – 2 StR 489/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_SuR 489/51.

Im Namen des Volkes

In der Strafsaoche gegen

rtschaftlichen Arbeiter Max EN zus BB Str. geboren am 1902

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‚ den "landwi in

2.) den lendwirtschsftlichen Arbeiter Jakob BB zus N (Hessen str. ®. geboren am dm 1901 in , ' . 3. den landwirtschoftlichen Arbeiter tev FT m aus > IKHE ZI) , Heus Ir WM. dort geboren am 1907,

wegen Lendfriedensbruchs u.a.

hat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1952, an der teilgenommen habens

Senatsprisident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Tr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichier Dr. Luäwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEB

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

fir Recht erkannts

Auf äie Revision der Stsatsanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 14.April 1951. dahin abgeändert, dass der bedingte Erlass der gegen die angeklagten ui, BEER una F eusgesprochefen Sireafen wegfällt.

Die Revision des Angeklagten TR wird verworfen.

Die ..ngeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels

der Staetsanweltscheft, MM auch die seines eigenen Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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T. Revision der Staetsenwaltschaft,

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Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur Verletzung des § 2 Abs 2 StTG vom 31.Dezember 1949, da die Strafkammer die’ gegen die Angeklagten ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu Unrecht bedingt erlassen habe.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 19. Juni 1951. (1 Str 228/51) entschieden, dass der beödingte Straferlass nach § 2 Ats 2 StFG erst nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen werden kann und die Entscheidung nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vrilstreckungsbehörde, unter Umständen auch nach § 458 StPO nachträglich vom Gericht zu treffen ist. Yieser Rechtsansicht ist der erkennende Senat unter ablehnender Stellungnghme zu den vom Landgericht engeführten Zwerimässigkeitseruägungen beigetreten (2 StR >92/51 Urteil vom 4.Dezember 1951).

n.

Das Gericht hat somit zu Unrecht seine Zuständigkelt zur Entscheidung angenommen. Der Ausspruch Über den bedingten Straferlass war nach § 354 StPO vom Re-

‚ isionsgericht zu beseitigen.

tI. Revision des Angeklagten MP.

Die Strafkammer het den Angeklagten wegen Lanäüfriedensbruch in Tateinheit mit Körperverletzung in eiwen Falle zusieben Monaten Gefängnis verurteilt,

Der Grundsatz "in dubio pr‘ reo" ist nicht verletzt, Er kann nur Anwendung finden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten het. In

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vsrliegendem Falle ist das Gericht jedoch von der

„ Schuld !iberzeugt cuf Grund von Tatsachen, die es eben-

fells zweifelsfrei festgestellt hat. Die Erwägungen, mit denen es aus diesen Tatsachen seine Jberzeugung begr'indet, lessen keinen Denkfehler und keinen Ver.. st'ss gegen die allgemeine Lebenserfahrung erkennen. Das Vorbringen der Revision, dass das Gericht aus den festgestellten Tatsachen andere Schlüsse ziehen müsse, ist ein unzulüssiger Angriff gegen die tetrichterliche Beweiswirdizung.

Nach den Feststellungen haben sich am 18.Juli 1933 Angehörige der SA, eine grössere Menge von Menschen ‚versemmelt und miteinander‘ verbunden, um eine Reihe von Personen festzunehmen und zur AÄnprangerung durch die Strassen von Simmern zu führen. Zutreffenä hat die Strafkammer darin die Zusammenrottung einer Menschenmenge zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Persunen noch § 125 StGB gesehen. Auch die annekme, 3:85 der Zusammenhang nicht dadurch verloren ging, dass sich, die Menge währena des Zuges durch die Stadt in einze,ine Gruppen aufspaltete, begegnet keinen Bedenken.

Die Zusammenrottung war öffentlich. Der Marsch aer Festgenommenen ist von vielen Personen begleitet worden; es bestand die Köglichkeit, dess neben den SA-Angehörigen Andere teilnehmen. Dies ist entgegen Gem Revisionsvorbringen keine blosse Annahme. Des Ürteil führt auf Seite 11 die Zeugen an, euf deren /.ussagen es Öle Feststellungen gründet. Dass sich diese 'ussegen nur auf die Beteiligung der 'ngeklagten und nicht cu? den genzen Ablauf der Vorgänge erstrecken.

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ist nicht ersichtlich. Zudem ergibt gercde die Tatsache, dess der Angeklrgte, der, selbst nicht zur Beteiligung eufgelordert worden wor, auf den im Zug

mitgefihrten Rein einschlagen konnte. den Beweis für die UÜäglichkeit der Teilnahme rrdcrer Personen. Im übrigen genügt die Möglichkeit des Zuzugs von Gleichgesinnten, evch nur von Si-/ngehörigen, die nach den Umständen gegeben wer, für die £nnahme der Öffentlichkeit (RGSt 5%, 3055 60, 331; OGHS+ 2, 249).

Der Angeklagte hat an dieser Zusrmflenrottung teilgenommen, da er sich in der Menge in Kenatnis der Gewaittäitigkeiten befand. Dass er nur während eines Teilabechnittes des Zuges bei der kenge wer, steht dem nicht entgegen (RGSt 54, 855 58, 2°7). Noch den Feststellungen war er sich euch bewusst, dess er in einer zussmmengerotteten. Gewalttätigkeiten gegen Personen begehenden Henge wcr; er ist auch mit Wilzen bei dieser. (geblieben (RGSt 55, 2495 OGHSt 2, 249). Der ! “ussere und innere Tcetbestend des Lenäfriedensbruchs ist deher ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch die Annohme eines in Tateinheit damit begangenen Vergchens der Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfolgung hierwegen ist zulässig, da der Verletzte bereits am 9.Juli 1945 Strefentreg gestellt hat.

Nach dem Urteil hat die Strafkamner nur ein Vergehen nach § 125 Abs 1 StGB als gegeben erachtet und die Strafe hieraus genommen. Das ist zwar rechtsirrig, de der Angeklagte selbst eine Geuslttätigkeit begangen hat. Das Urteil ist jedoch nicht eufzuhsven, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

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Gepen die Anwendung des Gesctzes vom 23.1l"rz 1948 zur Beseitigung netionselsozitlistischen Unrcechts in der Strofrechtspfiege bestehen keine Bedenken. Das Gesetz verstösst, vie der Bundcsgerichtehof schon viiederholt zu der entsprechenden VO des JA für die brit.Zone vom 23.lai 1947 zusgesprochen hat. nicht gegen den in Art 3 Abs 1 Grunde niedcergelegten Grundsatz der Gleichheit der Steatsbürger vor dem Gesetz (4 StR 9/50 Urteil vom 20.Dezember 1951)zum Zbdrucl: bestimnt).Zu der Herbeıführung einer Entscheicung des Bundesverlassungsgerichts besteht dcher kein /nlass.

Die Strefkammer het ohne Rechtsirrtum die Voraussetzunzen des Gesetzes bejeht. Die damaligen Vorgänge hatten ihre Ursache zuch in Rechegefühlen gegen frünere * Seperatisten. Diese Gefühle sind nech dem Urteil rusgenitzt worden, um nachträglich äle "nationale Erhebung durch eine Empörung des VYolkswillens gegen ehemalige Lendesverräter zu dokumentieren". Die Taten sind somiT zuch cus politischen Gründen begengen, Zuch ihre Ferfolgung ist noch den Feststellungen zus politischea Gründen unterblieben.

Da das Verfahren bereits vor dem 23.März 1948 eingeleitet worden ist, ist die Jehresfrist des § 6 acQ gewehrt und steht die Verjährung der Verurteilung nicht entgegen. Auch eine Verjährung nach dem 4.liai 1945 scheidet aus, da die erste richterliche Handlung mindestens bereits am 27.November 1947 stettfend. Dess die richterliche Hendlung sich damals nur gegen einen-Vit-

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väter richtete, hindert nicht die Unterbrechung gegen den \ngeklogten, da auch gegen ihn des Verfahren eingeleitet wer (RGSt 36, 350).

Die St»ofzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Miericke Dr.Kirchner _Dr.Dotterweich Dr. Seuer Dr .Ludwig