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BGH Beschluss vom 30.01.1952 – 5 StR 596/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den erwerbslosen Walter G MED ‚ geboren am EEE 1900 in 1 dei DEE,

ohne festen Wohnsitz, zur Zeit im Landeskrankenhaus

in NEW /Holstein,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30.Januar 1952 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Grüngdes

Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft, darunter auch sechgmal wegen Betruges oder versuchten Betruges und einmal wegen Rückfallbetruges. Gegen ihn war zunächst Anklage wegen fortgesetzten Betruges und Vergehens gegen § 6 Abs la des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1.Juli 1937 erhoben worden. Nachdem sodann das Institut für gerichtliche und soziale Medizin an der Universität in Kiel in seinem Gutachten vom 14.Juli 1951 zu dem Ergebnis gekonmen war, daß bei dem Beschuldigten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege, die ihm jede Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns verwehre, wurde die Anklage gemäß § 156 StPO zulässigerweise zurückgenommen und eine Antragsschrift nach § 429a StPO eingereicht. Dementsprechend ist das Sicherungsverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden. Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden,

Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Der Beschuldigte beanstandet zunächst in mehrfacher Beziehung das Verfahren. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin des Besohuldigten sind darüber hinaus.weitere Verfahrensverstöße gerügt worden. Der Senat konnte, da ein Nach- - schieben von Tatsachen, in denen ein Verfaährensverstoß liegen soll, nicht möglich ist, nur auf die Verfahrensrügen eingehen, die der Beschuldigte rechtzeitig in seiner Reyisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben hat. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zur Nachholung einzelner Revisionsrügen nicht gewährt werden (vgl BGH St 1, 44). Selbst wenn man die späteren Eingaben des Beschuldigten als dahingehenden Antrag auffassen wollte, würde dieser auch schon daran scheitern, daß die

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Zörmlichen Voraussetzungen des § 45 StPO nicht gewahrt sind.

1.) Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des § 22 ziff 4 StPO, da bei dem Beschluß vom 24.Januar 1952, durch den die Vernehmung der Zeuginnen PEEEED, 1: EEE una EB sowie des Zeugen HB durch einen beauf-

tragten Richter angeordnet worden ist, der Landgerichtsrat FEED mitgewirkt habe, der als damaliger Beamter der Staatsanwaltschaft die Antragsschrift unterzeichnet habe. Der gerügte Verstoß liegt vor. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils.

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 ziff 2 StPO ist nicht gegeben. Der nach § 22 ziff 4 StPO ausgeschlossene Landgerichtsrat KB hat beim Urteil selbst nicht mitgewirkt. Im übrigen beruht das Urteil nicht im Sinne des § 337 Abs 1 StPO auf der gerügten Gesetzesverletzung. Der Beschuldigte will dieses dartun, indem er ausführt, daß weitere von ihm geforderte, wichtige Zeugen nicht geladen worden seien. Der Hinweis ist nicht durchschlagend, da in dem Beschluß keine Ablehnung von Beweisamträgen des Beschuldigten enthalten ist.

2.) Der Beschuldigte beanstandet weiter, daß bei einer im Vorverfahren durch den Ermittlungsrichter durchgeführten Vernehmung ein später als Zeuge aufgetretener Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mitgewirkt habe. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen §§ 22 Ziff 5, 31 StPO. Die Revision behauptet selbst nicht, daß der Justizangestellte in dem damaligen Verfahrensabschnitt bereits als Zeuge vernommen war.

3,) Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von "Beweisamträgen" gestellt, die er zum Teil zu Protokoll gegeben, zum Teil in einer 31 Seiten umfassenden Liste überreicht (Anl.1 zur Verhandlungsniederschrift), und die er als noch nicht vollständig bezeichnet hat. Diese Anträge sind zurückgewiesen worden, weil sie nach ihrem ganzen Inhalt und bei der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht als ernste Beweisamträge behandelt werden könnten, da

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gie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt, im übrigen die behaupteten Tatsachen, soweit angegeben, auch unerheblich seien, Die Revision führt nur allgemein aus, das Ge- ‚richt habe die gestellten Anträge nicht genügend geprüft. Diese Rüge versagt schön deshalb, weil sie keine klaren

und bestimmten Angaben enthält. Solche könnten höchstens insoweit für vorliegend erachtet werden, als gerügt worden -ist, die Akten des Amtsgerichts in Klagenfurth mit einen ‘Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten seien nicht herangezogen worden, desgl. nicht die Gutachten zwei- 'er-Ärzte der Universitäts-Nervenklinik in Kiel. Insoweit ist jedoch der Beschuldigte durch die Ablehnung seiner An- "träge nicht beschwert, da mangels Vorliegae der Voraussetzungen des § 256 StPO die Gutachten nicht hätten verlesen werden dürfen. Im übrigen ist hinsichtlich aller Beweisamträge die Verschleppungsabsicht hinreichend in dem ableh- „.nenden Beschluß begründet worden.

4.) Die übrigen mit der Verfahrensrüge vorgetragenen ‘Angriffe stellen sich als unzulässige Angriffe. gegen die Beweiswürdigung uhd die Tatsachenfeststellung des. Vandge-

- richts dar.

II.

EEE Die auf die sachliche Rüge unternommene, ‚Überprüfung des Urteils hat Verstöße gegen das "sachliche Strafrecht zum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Die für die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB erforderlichen Voraussetzungen sind fehlerfrei festgestellt worden.

l.) Hiernach ist zunächst erforderlich,‘ daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Insoweit kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in den Fällen Hasenknopf (Fall 1 d.Urteilsgründe) und Renard (Fall 6 d.Urteilsbegründung) den Tatbestand des Betruges objektiv erfüllt habe, desgl. im Falle 2 der Urteilsgrün-

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de den Tatbestand des versuchten Betruges (Stellenbewerbung durch Versand von Postkarten mit unwahren Angaben). Hiergegen sind keine Bedenken vorhanden. Auch hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Tatbestandes des

§ 6 Abs la des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1.Juli 1937 sind Rechtsirrtümer nicht feststellbar. Der Beschuldigte hat sich in zwei Schreiben die inländische Amtsbezeichnung "Professor" unbefugt zugelegt.

2.) Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Beschuldigte bei der Begehung der angegebenen Vergehen, die er nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, zwar in seiner Handlungsweise von einem natürlichen wissen und Wollen beherrscht worden sei, daß ihm aber wegen Geisteskrankheit die Fähigkeit gefehlt habe, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Nach den hierzu unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen getroffenen Einzelfeststellungen sind die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB vorhanden.

3.) Somit war gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Hierzu ist zunächst notwendig, daß weitere Straftaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn der vom Beschuldigten in den Einzelfällen angerichtete Schaden auch nicht sehr erheblich ist, so ist dennoch ausführlich dargelegt, daß nicht nur eine Belästigung Dritter, sondern wegen der Vielseitigkeit der Handlungen des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, da er sich mit seinen betrügerischen Plänen an weite Bevölkerungskreise gewandt hat. Mit Recht hat die Strafkammer in dieser Beziehung auch verwertet, daß der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist.

Da auch eingehend dargelegt ist, daß der Beschuldigte ohne die Unterbringung sehr wahrscheinlich erneut in der-

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selben Richtung auftreten wird, sogar mit noch phantastischeren Plänen, kam es nur noch darauf an, ob die Unterbringung auch erforderlich ist. Dies setzt voraus, daß die vom Beschuldigten der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Auch dies ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Die Ausführungen zu diesem Punkte

sind zutreffend.

Somit war, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwaltes, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer