Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.12.1951 – 4 StR 838/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 838 / 51
2290 076 #»
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
-den Tischlergesellen Curt TED zus SEE, seboren em EEEED 1929 in Sachsen,
2.4t. in Untersuchungshaft in der Haftanstait in Bielefeld,
vegen schireren Diebstahls u.a
hat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen RN nd heben ?®
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzehder,
"Bundesrichter Krurme .
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. £ingels
. Bungesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, -
Bundesanwalt WED in der Verhandlung
Oberstaatsanvalt MP Vei der. Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
. Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftssteli®e,
Tür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Tgiißkegen äas Urteii des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1951 wird nit der Massgabe verworfen, dass im erkennenden Teil “es Urteils an die Stelle der Worte "Verabredung zu einem Verbrechen" die {iortes "Verabredung eines
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schweren Raubes" treten. Der Angeklagte hat die Kosten dcs Rechtemittels zu tragen. Die seit !7. "Juli 1.95% erlittene Untercsuckungsheft wird, sorrelt sie drei .on2te !ibersteigt, auf die erkannte Strefe angerechnet.
Vo: Reonts wegen
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Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in , voilem Umfarge an und rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründes.,
1l.} Dem Rinwand der unterlassenen Beiehrung der Zeugen nach § 57 StPO, auf.desser' Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 56,66), steht der Inhalt der -Veraandlungsnieäderschri?t entgegen. '
2.) Den angeklagten Eheleuten TE waren mehrere strafvare Hendlungen zur Last gelegt worden. Nach der Sitzungsniederschrift wurde auf Antrag der Steatsanwaltschaft
Ger Angeklagte Ehemann zu Tall 1 unä 2 in Abwesenheit seiner Ehefrau vernosmen. Wieder ‚vorgeführt Nhestätigte Gliese die Angaben ihres isannee". In derselben Weise wurden die Fälle 3, 4, 5 und 8 der Anklageschri?t behen - Gelt. Nach ihrer jeweiligen Rückführung in den Sitzungssaal. wurde die mitengeklagte Ehefrau Tg» "zur Sache gehört",
Die Revision rügt insoweit die Verletzung des § 247 StPO. als die Ehefrau Mg vom wesentlichen In - halte der Angaben ihres in ihrer Abwesenheit vernom - menen Ehemannes nicht sogleich nach ihrer Wiedervor - führung unterrichtet worden sei. Der mögliche Ver -' fahrensverstoss kann indessen den Bestand des Urteils, soweit eg den Angeklagten betrifft, nicht, berühren, weil allenfalls nur gegenüber der mitangeklagten Ehe- !rau TB vorschriftswidrig verfahren wurädezer selbst ‚kann sich nicht auf die Verletzung des Rechtes eines liitangeklagten berufen (RG 62, 2603.38, 272), wenn äleser Fehler nicht zu seinen Ungunsten auf die Ent - scheidung von Einfluss gewesen ist. Ein solcher scäei- &et vorliegend nach dem Urteil aus. Es beruht, von der Verabredung eines schweren Raubes (rail,;8;der „Anklageschrift) und von dem versuchten schweren rebstahl
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22, CD (F=i1 5 der Anklageschri?t;, in dem Freisprechung erfolgte,abgesehen, auf dem Geständ -
nis des Angeklagten. Im Falle 8 hatte dieser nach der Wiederzulassüng seiner Ehefrau, die abschliessend. zu diesem Teil der Anklage gehört wurde, Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der von seiner Darstellung abweichenden Bekundurg seiner Ehefräp.
Der mögliche Verfahrensvers t038 beschwert den Ange - ' Klagten faher nicht (§ 337 StPO).
3.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Füllen Roi, “EEE, CME uni Krankenhaus Bielefeld den Tatbestand des schweren Diebstahls
und in den Fällen Ge una Hi ien Tatbestand äes einfachen Diebstahls als erfüllt angenommen. Zu - treffend nat, @s im Falle DrilBden Angeklagten wegen versuchte Betrugs in Teteinheit nit Urkunden?äl - schung verurteilt. Die spätere Ausfüllung des ge - stohlenen Blankoschecks und dessen Vorlage bei der Sparkasse waren keine stra?losen Nachtaten, da durch Glese nachfolgenden Handlungen weiterer Schaden der Scheckausstellerin' 7) nach der Vorstellung des Angeklagten entstehen sollte und überdies ein wei - | 'teres Rechtsgut - geschützt durch § 267 StGB - ver -. letzt murde (R6St 43, 60). .Bedenkenfrei ist auch äie rechtliche Beurteilung des. Sachverhaite im Felle nt Rei. zu Unrecht behauptet äie Revision, die ie Feststellungen des Urteils seien insoweit wider. -.. ZZ spruchsvoll. Wenn das Landgericht ausführt,. die angeklagten Eheleute TIP hätten ohne Er2olg den Ver - 1 käufer um Rücknahme des Rundfunkgerätes gebeten, .. so ‘ setzt es sich damit nicht in Widerspruch. mit seiner .
früheren Feststellung, die Angeklagten hätten beim Kaufabschluss die Absicht gehabt, ‚die- Ratenzeilungen
nie einzühslten, darüber hätten. sie den Verkäufer “ getäuscht. Die spätere Bereitschaft zur Rückgabe des
+5.
Gerätes steht der Annahme einer Betrugsebsicht nicht
entgegen.
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht den Angeklagten wegen "Verabredung eines Verbrechens" verurteilt. Dieser war, wie die Strafkammer feststellt, auf den Gedanken gekommen, den Pfanäleiker Ve zu verauben. Er fertigte einen Totschläger en, indem er einen etwa 50 cm langen Holzstock oben allseits mit Blei keschlug. Sodann besprach er sein Vorhaben mit seiner Frau; beide sollten zu Vegib gehen, den er mit dem Totschläger bewusstlos schlagen und ansciliesserd Geld aolen wollte, während seine Frau aufpassen sollte, dass niemand käme, Die angeklagte Ehefrau erklärte sich hierzu bereit. Von der Durchführung des geplanten Raubdes nahn sie aber dann Abstand, weil sie befürchtete, nicht schnell genug weglaufen zu können. Die Ausfüh- , rung der Tat unterblieb zwar, das Landgericht hat aber, wie die Begrünäung des Urteils erkennen lässt, aus den sesamten Umständen die Überzeugung gewonnen, dass der engeklagte Ehenann seinen Plan noch nicht endgliitig aufgegeben hatte. Diese auf tatsächlichem Gebiet liesende Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht angrei?var.
Danach sind die äusseren und inneren Tatbestands-„®
' merkmale der Verabredung eines schweren Raubes (§§ 49a
Abs 2; 250 Abs 1 Nr 1 StGB) nachgewiesen, Der Umstend, dsss der Angeklagte bei einer gemeinsamen Vorsprache bei WeB den Totschläger nicht mit sich führte,
zwang das Landgericht nicht zu dem Schlusse, er habe seinsn Plan aufgegebens denn er wolite sich nach den Urteils-
feststellungen bei dieser Gelegenheit nurfdie Örtlichkeit besehen", Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch nicht gehindert, seine Überzseugung von der Schuld des Angeklagten auf je ’Aussagen der Ehefrau zu gründen, obwonl sie mit ihrer Der-
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stellung mehrfach gewechselt hatte (§ 261. StPO). Angesichts der Feststellung des Tatrichters, dass der .Angeklagte seinen Plan noch nicht endgültig aufgegeven hatte, versagt die Berufung der Revision auf § 49a Abs 4 StGB, die sich such nicht mit Erfolg darsuf zu. berufen vermag, weil der angeklagten Ehefrau die Vergünstigung dieser Gesetzesbestimmung zuteil geworden ist, Die Berichtigung des Schuldspruches (in Verabredung eines schweren Raubes) ist veranlasst, um den get: bestand der nicht völlig selbständigen Straftat des
§ 49a StGB durch die Kennzeichnung des Verbrechens, dessen Begehung verabredet worden ist, und das Zür
die Bemessung der St trafe entscheidend ist, zu vervoll- . ständigen.
4) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungs-'. -, grürde muss im’ Ergebnis erfolglos bleiben. Ihr Hinweis
auf die mildere Bestrafung der mitangeklagten Ehe?rau . ... .
versagt schon ‘deshalb, weil kein Angeklagter verlangen kann, in gleicher Weise wie ein Mitangeklagter bestraft... "zu werden (BGH .NIW 1951, 532).
Auch die Rüge: der Revision, strafschärt: end: seien ge - setzliche Tatbestandsmerkmale verwertet woröder, ist nicht berechtigt. Das ‘Landgericht’ zieht als strafer - schwerend die Vöorstrafen des Angeklagten, die Vielzahl seiner neuen Verfehlungen, die dabei gezeigte ver - brecherische Energie; Zielstrebigkeit und Hartnäckig- . keit in Betracht und fährt dann fort s "Weiterkin
?isi erschwerenä ins Gewicht, wie inspesondere der Fell Wellmann zeigt, dass der Angeklagte Ißitzten Endes sich sogar ernstlich mit dem Gedanken eines: schweren Raubes befasst hat und- aamit eine, recht bedenkliche und ge - fährliche, verbrecherische Neigung zu Tage gelegt hat". Des Landgericat hat bei dieser Betrachiungsweise die Cesamtheit aller Taten und der Persönlichkeit des Ange-Klagten gewürdigt und daraus auf seine Gefänrlichkeit,
Zartnäckigkeit, Zielstrebigkeit und bedenkliche, ge - Fährliche Neigung zu Verbrechen im allgemeinen ge - schlossez. Wenn der Tatrichter aus der Gesamtlteit
Ger seiner Aburteilung untsrbreiteten Straftaten,
ihrer Zehl, Ihrer Art der Ausführung oder Planung Schlüsse au? die Grösse der Schuld und die Gefähr --
- lichkeit des Täters zieht, und seine Strafe danach
bdemisst, so tritt darin ein Rechtsfehler nicht in Erscheinung«
Die Einziehung der bei dem Angeklagten beschlag - nahmten Gegenstände - Totschläger, »istöle, 1 Teile, . 1 Schlüssel - setzte das Eigentum des Angeklagten an diesen Sachen voraus (§ 40 StGB). Das Landgericht hat hiezu ausdrückliche Feststellungen nich; getroffen; dem Zusammenhang der Urteilsgründe muss aber entnommen . werlien, dass die in der Wohnung des Angeklagten gefundenen Gegenstände sein Eigentum sind.
üroß Krumnme Bunöesrichter. Dr.Börchner ist in-
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Engels Dr, Augustin
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