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BGH Entscheidung vom 31.10.1951 – 3 StR 625/51

3. Strafsenat

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2275 012 Im Famen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Schrotthändlersfrau Elisabeth H (EEEEREENEEED geb. Dem zu: Gummi. "EEE. geboren ar GEMEMMEEEEEB 1504 in. umuuuumiuu.

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

als beisitzende Lichter, Oberstaatsanwalt um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Mai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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. D2_ Gründe:

Die Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 5§ 5, 16 Ziff 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen iletallen zu einer Gefängnisstrafe von einem iionat verurteilt worden. it ihrer Revision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Dem kechtsmittel war der Ürfolg nicht zu versagen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe entjegen der Vorschrift des § 24

- Abs 1 Ziff 2 CVE Anklage beim Landgericht erhoben,

ist richtig. Der vorliegende Fall konnte im Hinblick auf den ganz geringen Wert des angekauften ifetalls

und auf die Einfachheit der Sachlage keinen Anlass

zur Annahne bieten, er habe besondere Bedeutung. Auch die Verbindung mit der Sache gegen Helene B@gpvwegen gewerbsmässiger Hehlerei war durch die Vorschrift des § 3 StPO nicht gerechtfertigt. Denn es handelt sich nicht um eine Straftat, an der die — übrigens geständige - Angeklagte und, die BB irzenäwie gemeinsam beteiligt waren, ‘sondern um völlig selbständige Straftaten dieser beiden Personen (vgl RGSt 42, 133). Die Taten des jugendlichen Udo BeB, der als Dieb die Verbindung zwischen den Fällen Bpurd Heu vermittelt hätte, sind entsprechend dem § 67 JCG nicht mitangeklagt worden.

Trotz dieser Xichtbeachtung des § 24 Abs 1 Ziff 2 CVG kann nicht gesagt werden, dass das Landgericht

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li seine Zust“ndigkeit mit Unrecht angenommen hat. Wenn ‘wegen eines Vergehens entgegen dem Gesetz Anklage zur Strafkammer erhoben ist und diese von der wÖöglichkeit des 3 209 Abs 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch macht, son-

h dern das Verfahren eröffnet, so ist sie zuständig geit worden. Die von der üevision behauptete Verletzung des IN 8 338 Ziff 5 StPO liegt also nicht vor.

Zbensowenig sind zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 140 Abs 2 StPO ersichtlich. Für 1 den Erstrichter war aus dem Sachverhalt, wie ihn die *% | j Hauptverhandlung ergab, nicht erkennbar, dass die An-

geklagte sich nicht selbst verteidigen konnte.

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Dagegen greift die Sachrüge durch.

Ai Die Erläuterung des inneren Tatbestandes der

‚bl Hehlerei erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich über dessen Voraussetzungen klar geworden ist. Die Frage, ob die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat, ist nicht berührt. Das war hier erforderlich, weil die Angeklagte nicht selbst Inhaberin des Gewerbebetriebes war, für den sie das Stück \alzblei angekauft hat, Die Worte des Urteils "die Angeklagte habe zumindest bewusst die unredliche Herkunft des Letalls in Tauf genommen" reichen zum Nachweis des von dem § 259 StGB erforderten Vorsatzes nicht aus. Bloss "unredlicher" Erwerb genügt nicht (RGSt 55, 204). Festgestellt sein muss die Nenntris davon, dass das lietall durch eine strafbare Handlung erworben worden war. Dieses Bewusstsein lässt sich auch nich# aus den

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sonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere stellt der Umstand, dass Be@B der Angeklagten auf Befragen geantwortet hat, das Blei stamme aus der Laube seines Grossvaters, noch keine genügende Grundlage für die Annahme einer strafbaren üandlung dar.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Vielmehr war die Sache an das Lanägericht zurückzuverweisen. Die von der Revision in erster Linie beantragte Verweisung an das Schöffengericht war nicht angezeigt.

Bei der neuen Verhandlung wird der Erstrichter

Gelegenheit haben, das weitere Revisionsvorbringen

zu untersuchen, die Angeklagte sei zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise einzusehen oder nach dicser Einsicht zu handeln.

Im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB wären die des § 51 Abs 2 StGB zu prüfen. Dabei würden die von der Revision nicht ohne Grund gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken zu würdigen sein, Zamentlich müsste bei Ablehnung der Anwendbarkeit des § 27 db StGB aufgeklärt werden, warum die bisher straflose Angeklagte im vorliegenden Fall gestohlenes Blei von ganz geringem Wert

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gekauft hat, während sie vorher bei Angeboten von entwendetem Altmetall die Tolizei wiederholt verständigt hatte.

Neumann Krauss Dr. Zoeniger Busch Scharpenseel

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