Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 3 StR 1131/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1) den Krgftfährer Siegmund FE —gegr aus! ‘. Te NEE, geboren am 1924 in mmerid z.2t. in Untersuchungshaft,. f
2) den Schlosser Frederik A N en 1925 in (0.8.) s
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wegen schweren Diebstahls Se .
hat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-. zung vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben?
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Bundesrichter Krauss
.als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr; Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel
als beisitzende R’chter, Oberstastsanwaltiiie in der Verhandlung, Landgerichtsret EEE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
1.) Die Revision des Angeklagten vn gen das. Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8:3eptember
1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels
zu tragen,
Die seit dem 18.September 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von ärei Monaten übersteigt, auf die Strafs angerechnet.
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2.) Auf die Revision des Angeklagten As wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zuerunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange ‘der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Darmstadt. zurückverwiesen.
Von ‚Rechts: wegen
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- stahls (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu zwei Jahren Ge-
. aberkannt. Ein Teil der erlittenen Untersuchungshaft
YB. . . Gründe: Der Angeklagte CME ist wegen schweren Dieb-
fängnis, der Angeklagte AM wegen schweren Diebstahles im Rückfalle zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dem AED wurden ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren
ist beiden Angeklagten auf ihre Strafe angerechnet worden. Der dem Angeklagten CM gehörige Personenkraftwagen Meroedes 170 V - polizeiliches Kemzeichen.
EEE wurde eingezogen. : sr
Gegen dieses Urteil wenden. sich ‚die Angeklagten
mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten CE ist un-
begründet, die Revision des Angeklagten AaMEnRn. Sei lueise 2 von Erfolg. “ . in
Was zunächst den ‚Angeklagten neh a so hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des 8 243 u R H Ibe 1 Ziff 2 StGB in Verbindung mit § 242 StGB sowohl rk zur äusseren wie zur inneren Tatseite mit Recht be- ER h jaht. Die Frage, ob GEEEEINBER bei dem Einbruch als . sh Täter cder nur als Gehilfe des Mitangeklagten i
AED gehandelt habe, ist vom Landgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise dahin beantwortet worden, dass beide Angeklagte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgegangen und somit als Mittäter anzusehen seien. Dass diese Annahme
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irgendwie von einem Rechtsirrtum beeinflusst sein könnte, ist nicht zu erkennen. Was die Revision dagegen anführt, ist als neues tatsächliches Vorbringen unbeachtlich. u
Auch die Strafzumessung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten sind mildernde Umstände zugebilligt worden, so dass dem Landgericht gemäss § 243 Abs 2 StGB ein Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung stand. Wenn es bei der Schwere der Tat zwei Jahre Gefängnis als erforderliche Sühne erachtet. hat, so ist darin ein Rechtsverstoss nicht zu finden. Yon einer "übersetzten" Strafe kann nicht die Rede sein.
Der Ausspruch der Einziehung des Kraftwagens ist aus § 4o StGB gerechtfertigt.
Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten CE a1s unbegründet.
Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten A EEE, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dass das Vorgehen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB in Verbindung mit § 242 StGB erfüllt, hat das Landgericht zutreffend angenommen und wird auch von der Revision ernstlich nicht in Zweifel gezogen, deren Ausführungen ausschliesslich gegen die Versagung mildernder . Umstände gerichtet sind. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden, weil sie sich auf dem ihr ver-
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schlossenen tatsächlichen Gebiet bewegt. Die Entscheidung über die Zubilligung oder Ablehnung mildernder Umstände liegt allein dem Tatrichter ob, Dass das Landgericht sich dabei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, ist nicht ersichtlich. .,
Das Urteil gibt jedoch, wie seine auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung ergeben hat, insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des 8 "244 StGB bejaht hat. Es hält diese deshalb für ‚gegeben, weil der Angeklagte in den Jahren ‚1947, 1949 md 1950 durch amerikanische Militär- und Polizeigerichte in Deutschland dreimal. wegen Diebstahls bestraft worden sei. Das ist rechtsirrig. Wie der Senat bereits entschieden hat, wirken nur Urteile deutscher’ Gerichte rückfallbegründend, so dass die von Gerichten der Besatzungsmächte auf deutschem Boden erlassenen Urteile zur Rückfallfeststellung nicht verwertet werden können (Urteil vom 25.0ktober 1951 - 3 StR 785/51). Die in § 244 StGB gebrauchten Worte "im Inland" sind nicht räumlich zu verstehen; sie bedeuten ‚vielmehr, dass ein deutsches Gericht tätig gewesen sein miss.
Trotz der fehlerhaften. Heranziehung von Bestrafungen des Imgeklagten ‚durch Gerichte der Besatzungsmächte kann aber das ‚Lanägericht die Rückfallvoraussetzungen im Ergebnis zutreffend angenommen "haben. .
Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist der Angeklagte schen”
als Jugendlicher durch das Amtsgericht in Sprottau in den Jahren 1941 und 1942 wegen zwei Fahrraddiebstählen zweimal’ verurteilt worden. .Ob:er die Strafen ver-
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tüsst hat, ist allerdings nicht vermerkt. Am 4: August 1943 hat er durch das Amtsgericht Bielitz wegen eines Werkdiebstahls eine Gefängnisstrafe von acht Monaten erhalten, die er bis Mitte Mai 1944 verbüsst hat. Bereits am 26.0ktober 1944 ist er durch dasselbe Amtsgericht wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden: Von ‘dieser Strafe hat er einen Teil verbüsst, was daraus entnommen werden kann, dass er, wie das Urteil anführt, gegen Kriegsende zusammen mit den übrigen Strafgefangenen nach Celle verbracht und dort nach
dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ‘von den Engländern. wu
entlassen worden ist. In welchem Zeitpunkt der An-'.' geklagte -die Straftat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, begangen, ob er'sie insbesondere nach der voraufgegangenen Bestrafung verübt hat, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Somit reichen die bisherigen Darlegungen des Urteils nicht aus, um sagen zu können, ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gemäss
§ 244 StGB im Ergebnis zu Recht bejaht worden
sind.
Das Urteil muss daher’ im Strafausspruch auf- ‚gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung . und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, den Sachver-
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