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BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 714/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N | 2332 057

Im Namen des Volkes In der Strafsache j gegen

den Maler Martin FT EEE zus TEEEEEEED, geboren am WB. ED ED ir ei.

2.2t. in Untersuchufgshaft,

wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben; j

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch : als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, %

für Recht erkannt: *

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des bandgerichts in Braunschweig

vom 21. August 1951 unter Streichung der. Worte

"jm strafschärfenden Rückfall" im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie- .

Jen. 2. Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Als Rückfallsvoraussetzung hat es eine Verurteilung durch ein britisches Militärgericht herangezogen. Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt, weil kein Rückfall vorliege. Das Oberlandesgericht 5 hat die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichts- #8 hof vorgelegt. u:

Die ihrem Inhalte nach auf den.Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet, Der Senat schliesst sich der Entscheidung des 3. Strafsenats 3 StR 785/51 vom 25. Oktober 1951 an, wonach die Voraussetzungen des Rückfalls nur durch Urteile deutscher Gerichte begründet werden. Da die Strafe aus § 244 StGB entnommen ist und: das Landgericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass es auf eine mildere Strafe erkamt hätte, wenn kein Rückfall gegeben wäre, war das Urteil im Strafausspruch nit den ‘zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, j

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Die »ntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. . .

Richter Mantel

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz

durch Erkrankung verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen,

Dr, Geier Jagusch]

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