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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 211/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen versuchter Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg a ‚a

als Vorsitzender, “| Bundesrichter Krauss . shil

Bundesrichter Dr. Koeniger _ Bundesrichter Prof.üDr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2; Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Ba für Recht erkannt:

. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Der Angeklagte ist von der Beschuldigung des versuchs, die 14 jährige Hilfsschülerin Merlies Bggp durch Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zu nötigen, freigesprochen worden. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, dass es an einem wirksamen Strafantrag fehle. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

. Bie richtet sich nicht gegen den Freispruch von der Anklage wegen versuchter Notzucht. Insoweit liegt kein Rechtsfehler vor. Die Strafkamner hat auf Grund tatsächlicher, rechtsirrtumsfreier Erwägungen festgestellt, dass

"eine auf Beischlafsvollziehung gerichtete Absicht des

Angeklagten nicht ersichtlich sei, dass ausserdem das Mädchen dem Angeklagten keinen erkennbaren Widerstand geleistet habe.

Mit Recht beanstandet jedoch die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 1§ 5 StGB zufolge der Auffassung des Landgerichts, die Mutter des Kindes sei nicht befugt gewesen, auf die Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung ihrer Tochter anzutragen, obwohl ihre Ehe geschieden und ihr das Personensorgerecht übertragen worden war.

Die Sorge für die Person zerfällt in die tatsächliche Sorge für das Kind und in dessen Vertretung. Vor der Neuregelung des Rechts der Eheschliessung und Ehescheidung durch das Ehegesetz vom 6. Juli 1938 galt

. § 1635 Abs 2 BGB. Darnach blieb das Recht des. geschie-

denen Vaters zur Vertretung des Kindes auch für den Fall unberührt, dass der Kutter das Sorgerecht kraft Gesetzes zustand oder vom Gericht zugesprochen worden wer. Demnach

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wäre nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Ehege- re setzes von 1938, d.i. die vor dem 1. August 1938 liegen- _ x de Zeit, der von der Strafkammer eingenommene Standpunkt ; » richtig gewesen, dass der Vater trotz der Übertragung .des Sorgerechts auf die Mutter, das gemeinschaftliche Kind in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten habe.

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Dem Sachverhalt ist indes mit Sicherheit zu entnehmen, dass für den vorliegenden Fall die neuen eherechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Das Urteil enthält zwar über den Zeitpunkt der Ehescheidung und Sorgerechtsübertragung keine Feststellungen. Da aber das verletzte Mädchen erst am 16. Mai 1938 ehelich geboren ist, kann die Sorgerechtsübertragung nur auf der Grundlage des neuen Rechts erfolgt sein.

Der frühere Rechtszustand ist durch die Aufhebung des § 1635 BGB - ausgesprochen in § 84 EheG von 1938 - geändert worden. Die Änderung ist durch § 78 EheG vom 20. Februar 1946 bestätigt worden. Seit dem 1.. August 1938 ist die auf § 1635 Abs 2 BGB beruhende Einschränkung des Personensorgerechts der Mutter und damit die Spaltung der Personensorge in Vertretungsbefugnis und tatsächliche Sorge beseitigt (RG DR 1945, 27 Kr 23). Die Übertragung des Personensorgerechts umfasst daher seitdem nicht nur die tatsächliche Sorge für die Person des Kindes, sondern auch dessen Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.

Demzufolge ist im vorliegenden Falle nicht der Vater des kädchens befugt, Handlungen mit rechtlicher Wirkung für seine Tochter vorzunehmen, sondern die Mutter, der nach den Feststellungen das Sorgerecht übertragen ist (RG DR 1944, 767 Nr 2; BGH Urteil vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 483/51). Der Antrag auf Strafverfolgung ist eine Rechtshandlung, die eine persönliche Angelegenheit der

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Marlies Bg@betrifft. Da er von der hierzu berechtigten gesetzlichen Vertreterin oränungsmässig gestellt ist, war die Einstellung des Verfahrens mangels Strafantrags nicht zulässig.

Das Urteil musste deshalb entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.

Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Frage einer tätlichen Beleidigung der Marlies Be sachlich zu prüfen haben. Den äusseren Tatbestand dieses Vergehens hat der Angeklagte dadurch erfüllt, dass er sie geküsst, ihr unter den Rock an die Oberschenkel gegriffen und versucht hat, sie innerhalb des Schlüpfers anzufassen. Dadurch hat er eine Missachtung der Geschlechtsehre des noch nicht 15jährigen Mädchens zum Ausdruck gebracht, auf deren Schutz es selbst durch seine Einwilligung nicht wirksam verzichten konnte (R6St 75, 179).

Bei der Würdigung der inneren Tatseite wird zu be-

. achten sein, dass sich der Angeklagte nur der Umstände

bewusst gewesen sein muss, die sein Verhalten trotz der Bereitwilligkeit des Mädchens als. ehrverletzend erscheinen lassen. Dazu gehört die Kenntnis seines Alters und

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