Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 18.10.1951 – 4 StR 534/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Unter einem verbotenen Überholen "an Strassenkreuzungen" ist nicht nur ein Vorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden „trassen gemeinsam ist, sondern jede Überholung; die den Überholenden daran hindert, auf der Kreuzungsfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den Üüberholungsvorgang tun müsste. Jaktenzeichen: 4 StR 534/51. Urteil vom 18. Oktober 1951 LG Bochum ERERIEIEENRINEEEREREREEREREERREEEREE: 4 StR 534/51. — Im Samen des Yolkes In der Strafsache gegen den Bergmann Bernhard Franz ZB :,u: ie» GERD, zeboren am ED 1924 ı: EEE wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Lrumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ungels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende lichter, Bundesanwalt EEED als Vertreter der Jundesaenwaltschalt, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für kecht erkannt: Auf die kevision des Angcklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. April 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Tiosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- rückverwiesen. Von kechts wegen Der Angeklagte ist viegen fahrläs;iger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkekrsordnung verurteilt worden. Seine kevision erhebt die üsachbeschwerde. Der Angeklagte befuhr auf einem !/leinkraftrad mit 35 bis 40 Stundenkilometern eine 7 m breite Strasse. Vor ihm her fuhr ein Tadfahrer etwas rechts der Strassenmitte, etwa 2 1/2 bis 3 m von der rechten Strassenkante entfernt. Ungefähr 20 m vor einer Strassenkreuzung schickte der Angeklagte sich an, den adfahrer zu überholen, und boy deshalb auf die linke Strassenseite hinüber. Obwohl er, wie schon vorher, auch jetzt noch VWarnzeichen gab, hielt der liadfahrer zunächst seine Fahrtrichtu

x .

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

2272 0%

"Gesetz: StVO §§ 10 Abs 1 Satz 3.

Rechtssatz: Unter einem verbotenen Überholen "an Strassenkreuzungen" ist nicht nur ein Vorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden „trassen gemeinsam ist, sondern jede Überholung; die den Überholenden daran hindert, auf der Kreuzungsfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den Üüberholungsvorgang tun müsste.

Jaktenzeichen: 4 StR 534/51.

Urteil vom 18. Oktober 1951 LG Bochum ERERIEIEENRINEEEREREREEREREERREEEREE:

Im Samen des Yolkes In der Strafsache

gegen

den Bergmann Bernhard Franz ZB :,u: ie» GERD, zeboren am ED 1924 ı: EEE

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Lrumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ungels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende lichter, Bundesanwalt EEED als Vertreter der Jundesaenwaltschalt, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für kecht erkannt:

Auf die kevision des Angcklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. April 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Tiosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Von kechts wegen

Der Angeklagte ist viegen fahrläs;iger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkekrsordnung verurteilt worden. Seine kevision erhebt die üsachbeschwerde.

Der Angeklagte befuhr auf einem !/leinkraftrad mit 35 bis 40 Stundenkilometern eine 7 m breite Strasse. Vor ihm her fuhr ein Tadfahrer etwas rechts der Strassenmitte, etwa 2 1/2 bis 3 m von der rechten Strassenkante entfernt. Ungefähr 20 m vor einer Strassenkreuzung schickte der Angeklagte sich an, den adfahrer zu überholen, und boy deshalb auf die linke Strassenseite hinüber. Obwohl er, wie schon vorher, auch jetzt noch VWarnzeichen gab, hielt der liadfahrer zunächst seine Fahrtrichtung bei und fuhr dann, ohne seine beabsichtigte lLichtungsänderung anzuzei;en, auf Aie linke Strassenseite hinüber, un nach links in die seine bisherige Fahrbahn kreuzende Strasse einzubiegen. Der Angeklagte, der mit unverninderter Ceschrindigkeit weitergefahren war, bremste und versuciıte gleichzeitig, seinerseits noch weiter nach links auszubiegen. Trotzdem erfasste er mit der rechten Tussraste seines \raftrades das Vorderrad des ?ahrrades. Beide stürzten. Der Zusamnmenstoss erfolgte auf der linken Strassenseite ungefähr I bis 1 1/2 m von der linken Strassenbegrenzung und etwa 10 m von der \reuzung entfernt. Der Radfahrer trug einen schädelbasisbruch davon, an dem er folgenden Tages verstarb.

u Bu

Die Strafksmmer ist zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte habe den Radfahrer an einer strassenkrcuzung (3 10 Abs 1 Satz 3 StVO), zudem mit zu hoher (cschwindigkeit (§§ 9 Abs 2 StVO) überholt und durch diese Verkehrswidrigkeiten, wie von ihm vorauszuschen, dessen Tod verursacht.

Diese Deurteilungen halten der berprifung nicht stand.

Der Strafkammer ist allerdings dahin beizupflichten, dass der Zweck des in § 10 Abs 1 Satz 3 utVO ausgesprochenen Verhots, ar vtrassenkreuzungen zu überholen, Anlass gibt, den Begriff des Überkolens über die völlige Vorbeifahrt hinaus auszudehnen. Der Sinn dieser Bestimmung geht dahin, in eirem. aaune, der wegen der XAreuzung von Verkehrswegen vermehrte Gefahren birgt, für tunlichst übersichtlichen, rechisgeordneten Verkehr zu sorgen. ünter einen verbotenen überholen "an Strassenkreuzungen" ist demgemäüss nicht nur ein Vorbeifahren au? der Tiöche zu verstehen, die den sich kreuzenden ütrassen gemeinsam ist, sondern jede berholung, die den Überholenden daran hindert, auf der Kreuzungsfläche so eingeoränet zu fahren, wie er das ohne den \berholungsvorgang tun müsste.

Die bisher getroffenen “eststellungen ergeben indessen nicht, dass der Angeklagte gegen das in diesem Sinne aufzufassende uberholungsverbot verstossen hätte.

Die Strefkammer errechnet zwar, - unter Zußrunde-

-A-

legung der Annahme, dass der Angeklagte 10 und der Radfahrer 3 m in der Sekunde gefahren sei, - des Vorbeifahren des Angeklagten an dem .iadfahrer wärc. wenn der Radfahrer nicht abgebogen würe, zienlich genau an der „inmündung der Querstrasse erfolst. „iese \echnung ist aber in sich fehlerhaft; es wird dabei nämlich übersehen, dass der Radfahrer wührend der 2 Sekunden, die der Angeklagte vom Beginn des vberholens bis zur Srreichung der Strassenkreuzuns üebraucht hätte, nur 6 m zurückgelegt haben wärde. Ihrem Ergebnis steht denn auch der von der Strafkammer festgestellte, aber nicht gewürdigte Umstand gegenüber, dass der Zusamnenstoss der beiden l'akrräder sich tatsächlich schon 10 m vor der Strassenkreuzung ereignet hat. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Abweichung nach links und der hierdurch bedingten, unerheblichen Verlängerung der 'Fahrwege erscheint es vielmehr nach den bisherigen Feststellungen möglich, dass bei Beibehaltung der Geschwindigkeiten (vgl § 10 Abs 3 Satz 2 StVO) die Überholung des Radfahrers den Angeklagten nicht daran gehindert haben würde, sich bis zur Kreuzung wieder rechts so einzuordnen, als ob keine Überholung stattgefunden hätte. Unter Zugrundelegung der von

der Strafkammer angenommenen Geschwindigkeiten und der Tatsache, dass der Zusammenstoss 10 m vor der xreuzung erfolgte, musste nämlich der kadfalrer noch etwa 7 m zurückliegen, wenn der Angeklagte bereits

die Kreuzung erreichte. -

Von Rechtsirrtum beeinflusst ist weiter die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Die Strafksmmer verikennt nicht, dass der Angeklagte die nach § 9 Abs 1 StVO zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat. Das Gericht meint aber, er habe gemäss §§ 9 Abs 2, 1 5tVO seine Geschwindigkeit deshalb herabsetzen müssen, weil. der nur wenig rechts der Strassennitte vor ihm fahrende Radfahrer den Wiarnzeichen keine Beachtung geschenkt habe; denn so habe er den Zusammenstoss auch dann nicht vermeiden können, wenn der Radfalırer unter Zeichen der Richtungsänderung in die Querstrasse eingebogen wäre, womit der Angeklagte habe rechnen müssen.

Zutreffend nimmt zwar die Strafkammer an, dass der Angeklagte mit der löglichkeit eines uberhörens seiner Warnzeichen rechnen musste (RG VAE 1937, 357 Nr 453). Es muss auch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte voraussehen konnte, der Radfahrer werde möglicherweise in die Querstrasse nach links einbiegen, zumal dieser sich bereits auf der rechten Fahrbahnseite weit links eingeordnet hatte (vgl § 8 Abs 2 Satz 2, Abs 3 Satz 2 StVO). Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass der Radfahrer bei solchem kinbiegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde. Bei ordnungsmässigem Zinbiebiegen hätte der kadfahrer seine Fahrtrichtung bis

in die Nitte der Strassenkreuzung beibehalten und sodann einen weiten Bogen nach links beschreiben müssen (§ 8 Abs 3 Satz 1 StVO); er war weiter verpflichtet, seine \ichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11 Abs 1 StVO). Stattdessen ist er aus nicht ersichtlichem Grunde mehr als 10 m vor \rreichen ‚der Kreuzung plötzlich, ohne ein Zeichen zu gcben oder sich umzusehen, auf die ihm bei solchem Verhalten versagte linke Seite der Fahrbahn hinübergewechselt, die der Angeklagte seinerseits zum Überholen berutzen durfte (§ 8 Abs 2 Satz 1 StVO). zit einem so vorschriftswidrigen und unbedachtsamen, durch nichts gebotenen Verhalten des Radfahrers zu rechnen, hatte der Ingeklagte keine Veranlassung. Dieses war für ihn nicht voraussehbar, und er brauchte sich also darauf auch nicht einzustellen (vgl RG VAE 1936, 585 iir 487 und 5858 Ar 491; 1937, 352 Sr 437 und 459; OLG Lünchen YAL 1938, 72 Nr 84).

Dass der Nadfsahrer auf die Varnzeichen nicht resgiert hatte, gab keinen Anlass, davon auszugehen, er habe sie nicht gehört; denn es entspricht der tüglichen Erfahrung, dass Radfahrer, die sich auf der richtigen Strassenseite befinden, sich bei hinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fehrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Xraftfahrzeug überlassen, sie unter genügendem Ausbiegen nach links zu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der Kraftfahrer, der nicht wissen kann, ob der Nadfahrer die gegebenen Warnzeichen gehört und aufgenommen hat (Bay ObLG DAR 1930 Sp 107 Nr 99). Der Angeklagte war

ORT

Tr

2%

Fe ge

ESTER

2m. “

- T-

auch nicht verpflichtet, vor Beginn der Jberholung zunächst mit dem Radfahrer Verbindung aufzunehmen (üt VAE 1939, 214 Hr 299). jlach alledem erhellt bisher nicht, dass das Verhalten des liadfahrers dem Angeklagten Anlass geben musste, seine zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.

Da somit bislang weder ersichtlich ist, dass die Überholung an der Strassenkreuzung stattgefunden hat, noch auch bedenkenfrei dargelegt ist, dass der Angeklagte mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist, kann der auf fahrlässige Ausserachtlassung der Verkehrsvorschrifiten segrün-

‚dete Schuldvorwurf des angefochtenen Urteils keinen Be-

stand haben. Die bisherigen Trörterungen lassen vielmehr

die Möglichkeit offen, dass der Radfahrer seinen Tod allein.

selbst verschuldet hat. Die Sache war daher ziccks erneuter

Untersuchung auf zutreffen“dem Rechtsboden an den Tatrich-

ter zurückzuverweisen.

Dr. Groß Xrumme Dr. Körchner Engels Dr. Augustin