Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 04.11.1958 – 4 StR 162/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat ein Fehrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet, so braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel nicht schon deshalb damit zu rechnen, daß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links ab- biegen werde, weil er seine Absicht, links einzubiegen, nicht angezeigt hat.. . : «
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Nachschlagewerks ja r Amtliche Sammlung: j§ 22:6 021
stvo § 1
Hat ein Fehrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet, so braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel nicht schon deshalb damit zu rechnen, daß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links ab-
biegen werde, weil er seine Absicht, links einzubiegen, nicht angezeigt hat.. . :
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BGH, Beschl. v. 4. Novembar. 1958 - 4 StR 162/58. 016 Hamm | ' a AG Haltern
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4_StR_.62/58
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In der Strafsache
gegen
den Zimmermann Karl-Heinz D GEHE HOEEEED, dort geboren an. EEE EB, -
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wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter- Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner in der Sitzung vom 4. November 1958 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossens
Hat ein Fahrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet, so braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel nicht schon deshalb damit zu rechnen, daß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnsseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links abbiegen werde, weil er seine’ Absicht, links einzubiegen, nicht angezeigt hat.
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Der Angeklagte fuhr mit seinem Kraftrad, von der Stadtmitte von HD kommend, auf der sehr breiten VOREEED Straße nach Westen in einer Entfernung von 40 bis 50 m hinter dem Arbeiter Riedel her, der auf seinem Mot rrad nach links in die A@MPsiraße abhiegen wollte. Etwa 20 m vor der Kreuzung ordnete sich REED - ohne
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dies vorher durch Ausstracken des linken Armes angezeigt zu haben — stwas nach links ein; er fuhr jedoch nicht ganz bis zur Straßenmitte. Als nun ein aus entgegengesetzter Richtung kommender Lastzug nach rechts in die ABstrase einbog und ein auf ihr nahender Personenwagen an der Einmündung der WED Straße, und zwar an der von RE zus linken Straßenecke, anhielt, fuhr REP, nachdem er auf den ersten Gang heruntergeschaltet hatte, schon 5 -— 'O m vor der Kreuzung, ohne seine Fahrtrichiungsänderungsabsicht anzuzeigen, über die Straßenmitte nach links. Er wollte
in einem engen Bogen hinter dem auf der sehr breiten Einmündung haltenden Personenwagen in die A@MBstraße einbiegen. Der Angeklagte, der die Absicht RB nicht erkannte, versuchte diesen noch vor der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 45 km/std zu überholen, Erst als er sich ihm auf 5 - 6 m genähert hatte, bemerkte er, daß RD ünsr die Straßenmitte hinweg nach links abbog.
Sein Versuch, ihm nach links auszuweichen, mißlang. Sein Kraftrad stieß mit dem Fahrzeug RB zusammen, der umgeworfen und schwer verletzt wurde.
Der Amtsrichter in HE hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, Er meint, der Angeklagte habe keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gehabt, daß Rp nach Links abbiegen wollte. Er habe deshalb mit einer solchen Absicht nicht zu rechnen brauchen und REP überholen dürfen.
Auf die gemäß § 335 StPO erhobene Revision des Nebenklägers RB hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß $ i21 Abs. 2 GVG der Entscheidung des Bundesgsrichtshofs unterbreitet.
,„ Es ist der Ansicht: Dem Angeklagten hätte sich bei Beobachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt der Gedanke aufdrängen müssen, daß RB wahrscheinlich nach links in die Miestraße abbiegen wolle, weil er bei der Annäherung an die links gelegene Einmündung dieser Straße von der äußersten rechten Straßenseite zur Straßenmitite gefahren sei und keine anderen Gründe für eine solche Fahrweise ersichtlich gewesen seien. Da KO aber kein Fahrtrichtungsänderungszeichen gegeben habe, sei die Verkehrslage für den nachfolgenden Fahrer unklar gewesen. Danach hätte der Angeklagte sich richten müssen. Er hätte nicht überholen dürfen, weil er der geflahrlosen Weiterentwicklung der Lage nicht sicher sein konute.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1951 - 4 StR 534/51 - (VRS A, 27) gehindert. In ihm ist ausgesprochen, ein überholender Fahrzeugführer brauche nicht damit zu rechnen, daß ein vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer beim Linksabviegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von seiner früheren Entscheidung abzuweichen.
Nichtig ist allerdings, daß die Verkehrslage nicht eindeutig ist, wenn ein Kraftfahrer in geringer Entfernung von einer Straßeneinmündung oder Kreuzung seine Geschwindigkeit herabsetzt und sich, ohne gemäß $ '1 StVO ein Fahrtrichtungsänderungszeichen zu geben, zur Straßenmitte
hin einordnet. Zwar liegt in einem solchen Fall für jeden erfahrenen Kraftfahrer die Annahme nahe, daß ein sich so verhaltender Fahrzeugführer in die einmündende Straße nach links ebblegen wolle. Jedoch besteht für den
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(BGH in NIW 1958, 1245 Nr. 47). Deshalb hat der Senat auch in einer neueren Entscheidung ausgesprochen, daß ein Kraftradfahrer, der sich zum Zwecke des Linksabbiegens “zur Fahirbahnmitte eingeordnet hat, vor dem weiteren Abbiegen rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen. zu erkennen geben muß, daß er. nunmehr ‚die iinke Fahrbahnhälfte überqueren will,um in eine dort einmündende Straße oder eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. Solange er das nicht tut, ist ein ihm nachfolgender, Verkehrsteilnehmer wegen der Unsichsrheit über das weitere Verhalten des Vorausfahrenden nicht verpflichtet, ädlesen rechts zu überholen .(4:StR 207/58 vom 28, August 1958) :
Dem nachfolgenden Fahrer kann aber, nicht ‚zugemutet werden,. von einem .an sich möglichen Linksüberholen,, das er an einer unübersichülichen Einmündung oder Kreuzung noch vor. deren Beginn vorschriftsmäßig beenden: ‚könnte, (vgl. BER: in VRS 4, 27), Abstand zu nehmen, solänge en. keinen besonderen. Anlaß hat,.an der verkehrstreuen ‚Halbung -d8s Yorausfahrenden in jeder Beziehung, vornehmlich hin- . sichtlich der Art ‚eines etwaigen Linkseinbiögens, zu ‚zweifeln, Ein solcher Anlaß ist regelmäßig nicht ‚schon ‚deshalb gegeben, weil: der ‚Vorausfahrende' &s schon beim Einordnen zur Straßemiti se unterließ, die Änderung sei- " ner Fahriricht ung anzuzeigen; demn dies ist jedenfalls
solange kein besonders auffallender und schwerer Verstoß, als im Hinblick auf den Abstand der beiden Fahrzeuge und ihre gleichbleibenden Geschwindigkeiten keine naheliegende Gefahr eines Zusammenstoßes besieht. Das Unterlassen der Fahrtrichtungsänderungsanzeige während des Geradeausfahrens an der Straßenmittie nötigt ebenfalls noch nicht dazu, dem Vorausfahrenden auch in jeder anderen Hinsicht zu mißirauen, solange der Hintermann noch annehmen kann, jener werde ein Zeichen geben, sobald er ganz nach liüks hinüberfahren wolle, oder ihn jedenfalls vor dem Iinkseinbiegen erst vorbeifahren lassen.
Solche verhältnismäßig geringfügigen Unterlassungen des Vorausfahrenden brauchen auch bei einem vorsichtig nachfolgenden Fahrer noch nicht die Befürchtung zu begründen, der Vorausfahrende werde, wenn er links einbıegen wolle, dies unter grober Mißachtung der für diesen Vorgang im § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO geschaffenen Regelung tun. Er braucht deshalb nicht damit zu rechnen, daß äleser in gänzlich verkehrswidriger Weise schon einige Meter vor der Straßeneinmündung über die linke Fahrbahnhälfte hinwegfahren und sodann in einem engen Bogen vor Erreichung des Schniitpunkts der Mittellinien der beiden Straßen in die einmündende Straße einbiegen werde, anstatt diesen Punkt vorsichtig rechts zu umfahren, um die dort auf ihrer rechten Pahrbahnseite etwa nahenden Fahrzeuge nicht zu gefährden.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von dem in VRS 5, 558 abgedruckten, vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs enüschiedenen Fall, auf den sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner abweichenäen Ansicht beruft. Denn dort handelte es sich um
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ein zwischen den Gleisen einer Straßenbahn auf besonderem Bahnkörper sich aufhaltendes Kind. Dieses war auf Warnsig-. nale der nahsnden Straßenbahn zur Scite getreten, hatte dann aber im entscheidenden Augenblick das Gleis wieder be-, treten. Die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes in diesem Fall gilt allgemein gegenüber Kindern und sonstigen sie erfahrungsgemäß im Verkehr unsicher bewegenden, vor allen älteren und gebrechlichen Personen, Außerdem befand sich das Kind, obwohl es aus dem Gleis herausgetreten war, imner noch auf dem Bahnkörper und im unmittelbaren Gefahrenheveich der schienengebundenen Straßenbahn.
Nach alledem ist der aus dem Leitsatz dieses Beschlusses zu entnehmende Grundsatz in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auszusprechen,
Roiberg Krumme Seibert
Lang-Hinrichsen Flitner