Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 3 StR 717/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 812 717/51
2275 008 Va
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Egon 17 EB , geboren am
GE 1927 in Du, wohnhaft ebenda, AG» trasse @,
wegen Unzucht mit Willenlosen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Drı "Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter EEE nnaltechatt,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom
15. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des itechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 2.
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Der Angeklagte ist wegen Schändung (§ 176 Abs 1 Ziff 2 StGB) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und einem WHonat Gefängnis verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Was die Verurteilung des Angeklagten „wegen, Verbrechens gegen § 176 Abs 1 ziff 2 Stc3 angeht} so sind die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den Feststellungen des Landgerichts erfilllt. Danach hat der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore Hi, die infolge Trunkenheit bewusstlos war, den Beischlaf vollzogen. Das Vorbringen der tevision, es habe sich nur un ein versuchtes Verbrechen gehandelt, weil es naclı Äuscerun - gen des Angeklagten, die dieser nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gemacht habe, zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile nicht gekommen sei, kann keine Berücksichtigung finden. Einmal handelt es sich hierbei um neue erst nach der Hauptverhandlung hervorgetretene Tatsachen; zum anderen stehen die Behauntungen der Revision mit dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht als „ erwiesen angesehen’hat, in Widerspruch, Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Würdigung, die das Landgericht der im Urteil wiedergegebenen und als bewiesen behandelten Äusserung der Zeugin Ib hat zuteil
werden lassen, welche diese dem früheren llitangel:ilagten “ +
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SEE gegenüber bei Überbringung der Einladung zur Geburtstagsfeier gemacht habe. Die aus dieser Bemerkung abgeleitete Folgerung, die Zeugin habe sich damit nicht mit einem Geschlechtsverkehr unter den Unständen einverstanden erklärt, unter denen er von dem Angeklagten vollzogen worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wäre nur dann als’ rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, wenn darin ein Verstoss gegen die Denigesetze zu Tinden oder wenn das Landgericht in gesetzlich unzulässiger ileise zu ihr gekommen wäre. Für das Vorliegen eincs Verfahrensverstosses hat die Revision nichts darfetan. Dass aber die Äusserung auch in dem ihr von der Revision gegebenen Sinne hätte gedeutet werden können, macht die Auslegung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht fel:lsan, well sie denkgesetzlich möglich ist.
Ebenso hat das Landgericht das Verhalten des Anceklagten gegenüber dem Polizeibeamten in objektiver Iinsicht zutreffend als ein Vergehen gegen $ '113 StGB gewertet. Wie in dem Urteil näher dargelegt ist, hat der ange- j klagte den Polizeibeamten bei der rechtmässigen Ausübung seines Amtes, als dieser ihn festgenomuen hatte, zunächst mit Schlägen bedroht und nachher nach ihm geschlagen.
Zu durchgreifenden Bedenken geben dagegen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tätseite Anlass. So lässt das Urteil- jede Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte die Bemerkung der Zeugin TB dem früheren üitangeklagten SB gegenüber im Zeitpunkt der Austibung des Geschlechtsverkehrs gekannt und ‚ob er
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etwa daraus entnommen habe, dass diese ihr Linverstündnis zu dem Geschlechtsverkehr gegeben habe, ganz gleich, wie
und wo dieser erfolge. Wäre der Angeklagte auf Grund der
Bemerkung der Zeugin der Auffassung gewesen, sie habe gegen die Ausführung des Geschlechtsverkehrs in lieinen Falle etwas einzuwenden, so würde er sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben. Eine dahingehende Prüfung hat das Landgericht aber unterlassen, wie aus
dem Schweigen des Urteils entnommen werden muss.
Vor allem sind jedoch die Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Dazu heisst es, der Angeklagte habe sich nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustande im Sinne des 8 51 Abs 1 StGB befunden, was das Lanägericht daraus folgert, dass er sich an die Vorfälle jenes Abends noch recht gut erinnern könne. Allein die Erinnerungsfähigl:icit eines Angeklagten an die Tatvorgänge rechtfertigt nicht schon ohne weiteres den Schluss auf sein Einsichtsvermögen im Zeitpunkt der Tat. Im übrigen ist die volle Zurechrungsfähigkeit eines Täters gemäss § 51 StGB nur dann gegeben, wenn er neben der Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns in der lage war, dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Hierzu enthält das Urteil keinerlei Darlegungen. Dass das Landgericht bei der Prüfung des Tatbestandes des § 51 StGB von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, lässt die auf den Mitangeklagten Sp sich 'beziehende Wendung des Urteils erkennen, dieser habe eine Sachschilderung gegeben, nach der eg ausgeschlossen sei,
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dass er völlig, d.h. sinnlos betrunken gewesen sei. Die Anwendung des § 51 StGB setzt aber keineswegs eine sinnlose Trunkenheit voraus; vielmehr kann schon ein mchr oder "minder starker Grad von Trunkenheit genügen, die Zurech-. nungsfählgkeit des Täters erheblich herabzusetzen oder gar völlig auszuschliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach der Beweisannahme des Landgerichts im Zeitpunkt der Tatvorgänge erheblich angetrunken war, rechtfertigen somit die Ausführungen des Urteils die Nichtanwendung des § 51 StGB nicht. Es bleibt danach die Liöglichkeit offen, dass der Angeklagte durch die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB zu Unrecht durch das Urteil beschwert’ ist.
Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird im Rahmen der Prüfung des § 51 StGB insbesondere [estzustellen sein, was der Angeklagte an dem Abend der Tat an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat. Sollte es sich dabei um eine nicht unerhebliche ilenge gehandelt haben, so wird gegebenenfalls unter Hinzuziehung eincs Sachverständigen weiterhin zu klären sein, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaße die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge auf seine Einsichtsfähigkeit und sein Vermögen, der etwa vorhandenen Einsicht entsprechend zu handeln, eingewirkt hat. Erst dann dürfte sich mit hinreichender Sicherheit die Frage. beantworten lassen, ob dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs 1 oder 2 StGB zuzubilligen oder zu ve sagen sein wird. Sollte sich hierbei ergeben, dass der Am
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geklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StCB gehandelt hätte, so würde zu erwägen bleiben, ob der Tatbestand des § 330 a StGB in Betracht käne. Dazu sci bemerkt, dass ein etwaiger Irrtun des Angeklagten über die Tragieite der von der Zeugin IB gegenüber dem Liitangeklagten SEE anlässlich der Einladung zur Geburtstagsfeier getanen Äusserung eine Verurteilung des Angelilagten aus
§ 330 a StGB nicht ohne weiteres ausschliessen vürde.
Von der Bestimmung des § 357 StGB zugunsten des lütangeklagten SCHE, der keine Revision eingelegt hat, Gebrauch zu machen, bestand keine Löglichkeit, weil es sich trotz der Gleichartigkeit der beiden Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht un dieselbe Tat im Rechtssinne handelt.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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