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BGH Entscheidung vom 18.10.1951 – 3 StR 657/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache os gegen

den Wandergewerbetreibenden Johann K uni aus Sum. FEllstr. &, geboren am Wu 1909 inc _ '

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: " Bundesrichter Krauss 3 } als Vorsitzender, , Bundesrichter Dr. Koeniger r Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus u: als beisitzende Richter, Br Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Mai 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staats- a

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kasse zu tragen. est ft

Von Rechts wegen

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-2_- Gründe:

Der Angeklagte ist von der Anklage wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit

Übertretungen der §§ 1, 49 StVO und §§ 2, 71 StVZO freigesprochen worden. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwalt-

schaft ist nicht begründet.

1.) Sie behauptet zwar, nur die Sachrüge zu erheben, Ihr Vorbringen, das Landgericht vertrete zu Unrecht

die Meinung, die Übertretung des Rahrens in ange-

trunkenem Zustand - §§ 2, 71 StVZO - sei von der An-

.klage nicht erfasst, enthält aber den verfahrensrecht-

lichen Angriff, es sei gegen § 264 Abs 1 StPO verstossen (RGSt 61, 236). Infolgedessen ist nach § 344 Abs 2 StPO die Angabe der Tatsachen erforderlich, die den Mangel enthalten sollen, während von der Bezeichnung der verletzten Vorschrift abgesehen werden kenn.

Die Verfahrensbeschwerde führt nicht zum Erfolg.

Der Angeklagte ist der Begehung einer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit den obenbezeichneten Übertretungen in der Anklage beschuldigt worden, ohnedass darin entsprechend der Vorschrift des § 200 StPO der Sachverhalt angegeben worden wäre, in welchem das strafbare Verhalten des Angeklagten erblickt wurde. . Die Anklage bringt neben dem gesetzlichen Tatbestand nur eine unvollständige Schilderung des Unfalls selbst samt einigen völlig überflüssigen Nebensächlichkeiten.

“ Über das Tun des Angeklagten enthält sie nicht das

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mindeste, also auch nicht die Anschuldigung, dass er überhaupt mit dem Kraftrad gefahren sei. Dieser erhebliche Mangel wirkte sich auch auf den Eröffnungsbeschluss aus. Dort sind entgegen § 207 Abs 1 StPO nur die gesetzlichen Tatbestände aus der Anklage übernommen.

Gemäss § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Dabei ist unter Tat nicht das einzelne in der Anklageschri?t oder im Eröffnüungsbeschluss hervorgehobene Vorkommnis zu verstehen, sondern der gesamte geschichtliche Vorgang, die ganze "Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie mit diesem Vorkommnis einen einheitlichen Vorgang bildet. Zur Feststellung dieser Zusammengehörigkeit mit dem in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich bezeichneten geschichtlichen Vorgang genügt ein nach der natürlichen Auffassung bestehender inneren Zusammenhang. Es ist ausreichend, wenn erst in der Hauptverhandlung weitere Bestanäteile des geschichtlichen: Vorgangs: zutäge- ‚treten.

Nun gibt aber weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss die Tatsachen an, durch die der Angeklagte sich schuldig gemacht haben soll. Aus der Sachdarstellung der Anklage kann nicht einmal ersehen werden, dass er das Kraftrad gesteuert hat. Hur aus der Erwähnung der gesetzlichen Tatbestände lässt sich schliessen, dass ihm hinsichtlich der Übertretungen Eigenfahrt zum Vorwurf gemacht werden sollte. Von welchem Zeitpunkt ab ihm die Fahrt im angetrunkenen Zustand zur Last gelegt werden sollte, ist nicht er-

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kennbar. Dabei hätte zu dieser Angabe deshalb besonders Anlass bestanden, weil der Angeklagte vom Nachmittag des Unfalltages an mit dem Kraftrad in SC una Umgebung unterwegs gewesen war und in verschiedenen Wirtschaften Bier getrunken hatte. Die Fahrt, auf der der Mitfahrer Bernhard St verunglückte, bedeutete den Abschluss der mehreren vorausgegangenen Kraftradfahrten. Der Inhalt der Anklage ist so gering, dass aus ihr nichts entnommen werden kann für die Richtigkeit der Revisionsbehauptung, die Anklage habe ausser dem Unfallvorgang die gesamte Fahrt von SEM av, die der Angeklagte teilweise in angetrunkenem Zustand ausgeführt habe, umfasst.

Im Hinblick auf die völlig unzulänglichen Angaben in der Anklage und die in mehreren Teilabschnitten durchgeführte Fahrt war es daher verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht den früheren Teil der Fahrt nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat.

Nur hätte der Erstrichter in diesem Punkt nicht . freisprechen, sondern das Verfahren wegen Fehlens einer Urteilsvoraussetzung (R6St 67, 59) einstellen sollen. Von einer .Urteilsberichtigung wurde wegen der Bedeutungslosigkeit der, Sache und der inzwischen eingetretenen Verjährung abgesehen.

2.) Auch der Freispruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO 18t im Ergebnis zu billigen.

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Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat nicht der Angeklagte das Kraftrad gesteuert, als es zu dem Zusammenstoss mit dem Pferdefuhrwerk kam, sondern ohne sein \issen und seinen Willen der getötete St Die rechtlichen Folgerungen welche aus den für erwiesen erachteten Tatsachen gezogen wurden, sind nicht zu beanstanden. j

Das gilt zunächst für § 1 StVO. Dass der Angeklagte durch seine Fahrweise den Verkehr im allgemeinen gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, behindert oder belästigt habe, ist nicht festgestellt.

Auch der Freispruch wegen fahrlässiger Tötung gibt keinen Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Verkehrswidriges Fahren des Angeklagten oder absichtliche Überlassung des Kraftrades an den fahrunkundigen, angetrunkenen Step hat das Landgericht aus Trwägungen tatsächlicher Art mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint.

Das Urteil hat allerdings nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob den Angeklagten nicht insofern ein Verschulden am Tode des St trifft, als er aus Nachlässigkeit nicht verhindert hat, dass St sich die Führung des Kraftrades verschaffte.

Die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den eingetretenen tödlichen Erfolg ist zu bejahen. Die unterlassene Handlung, hier das Abziehen des Zund-

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schlüssels, kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass zugleich die Fahrt des St und damit sein Tod entfiele (RGSt 75, 49). Der Umstand, dass der Getötete selber durch seine unachtsame Fahrweise den Zusammenstoss herbeigeführt, also die überwiegende Bedingung für den Erfolg gesetzt hat, schliesst den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall nicht aus.

Entscheidend ist daher, ob das Verhalten des Angeklagten eine Fahrlässigkeit in sich schliesst, d.h. ob er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen Kentnnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen und deshalb den bei Anwendung pflichtmässiger Aufmerksamkeit vorhersehbaren Erfolg nicht vorhergesehen hat. Da hier nach dem Revisionsangriff § 222 StGB durch Unterlassung verletzt worden sein soll, muss auch festgestellt sein, dass diese rechtswidrig

war. Der Angeklagte kann nur dann strafrechtlich ver-

antwortlich gemacht werden, wenn er nicht nur imstande sondern auch rechtlich verpflichtet war, den Eintritt des Erfolgs durch Handeln zu verhindern (R6St 63, 392).

Eine solche Verpflichtung hatte der Angeklagte weder durch Vertrag noch durch schlüssige Handlung übernommen. Der von der Revision angeführte Gesichts-

punkt, Steg habe vorher ein Interesse an der Führung

des Kraftrades gezeigt, würde zur Begründung dieser

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Verpflichtung selbst dann nicht ausreichen, wenn er verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich jedoch um die Behauptung einer Tatsache, die zur Rechtfertigung der Revision nicht verwendet werden kann, weil sich eine Feststellung hiertiber im Urteil nicht findet, vielmehr dort ausdrücklich nur die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verteidigung des Angeklagten zugrunde gelegt ist. In ihr ist von einem Wunsch des St, die Fahrzeugführung zu übernehmen, keine Rede.

Auch eine Verpflichtung des Angeklagten zur Hinderung der Fahrt des Getöteten auf Grund Gesetzes ist nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der 88 20, 35 StVO können auf den Fall der körperlichen Unfähigkeit, das Kraftfahrzeug zu bedienen, nicht entsprechend angewendet werden.

Abgesehen davon hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wegen Übelkeit in den Beiwagen gesetzt und war eingeschlafen, als St die Fahrt antrat. Erst zwei Tage später ist er wieder aufgewacht. Im Hinblick darauf fehlt es auch an tatsächlichen Unterlagen dafür, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Beginns der letzten Fahrt nach seinen körperlichen Fähigkeiten imstande war, eine ihm obliegende Verpfiichtung zur Überwachung seines Kraftrades zu erfüllen und den hernach eingetretenen Erfolg der von St ohne sein Zutun unternommenen Fahrt vorauszusehen.

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Aus all diesen Erwägungen war die Revision zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.

Krauss Koeniger Busch Baldus Dr. Sauer