Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 16.10.1951 – 1 StR 371/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L.mNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Elektroschweisser Wilhelm L GEB aus EEE: geboren an GB. ED ED in HoGHED,
2.) den Facharzt Dr. Anton E EB aus VOR geboren am @. ED ED ir u,
wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ID gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1950 werden verworfen.
Der Angeklagte IB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Staatskasse die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.
Von Rechts wegen PL FOR
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II.
Gründe§
Die Mitverurteilte Leib, die ihre Schwangerschaft beseitigt haben wollte, wandte sich am 13.September 1949 hierwegen u.a. an den Angeklagten Dr. EREEED. Dieser untersuchte sie und gab ihr ein Fläschchen mit einer hellen Flüssigkeit, von der sie dreimal täglich 20 - 30 Tropfen einnehmen sollte. Er erklärte ihr, falls dies nichts nützen sollte, müsse er einen Eingriff machen. Dr. EGER liess sich 20 M bezahlen. Lee nahm nur einmal Tropfen ein, da ihr diese zu bitter waren. Sie kam dann durch Vermittlung Dritter mit dem Angeklagten ID in Verbindung, der ihr am 15. und 16. September 1949 Alkohol in die Gebärmutter einspritzte, worauf am 22. September 1949 Blutungen einsetzten und feste Klumpen abgingen.
Am 11. August 1949 machte LED üer schwangeren Hildegard Erb eine Alkoholeinspritzung in die Gebärmutter, die am 16. August 1949 den Abgang der leibesfrucht zur Folge hatte.
Das Landgericht hat Dr. EB freigesprochen und ID wegen zweier Verbrechen der Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten. TE rüst die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
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1. Im Falle Ice wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei ihr zwei Alkoholeinspritzungen in die Gebärmutter gemacht und dadurch die Frucht abgetötet. Sie bringt vor, der Angeklagte, dessen Sachkenntnisse auch der Sachverständige und das Gericht anerkannt hätten, sei nach Untersuchung “der Ic überzeugt gewesen, dass der Abgang entweder’ eingeleitet oder für sie unerkennbar bereits abgelaufen, ihre Leibesfrucht daher schon abgetötet gewesen sei. Er habe deshalb, nur um Mi sie zu beruhigen und Geld zu verdienen, eine | Einspritzung in die Scheide, nicht aber in die | Gebärmutter gemacht, die für die Abtreibung der 1’ Frucht nicht ursächlich gewesen sein'könne. Bei iM, den Blutungen, die nach den Einspritzungen einge- | treten seien, seien keine festen Bestandteile abgegangen. Der Angeklagte habe sich daher nicht der Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB schuldig gemacht, sondern möglicherweise des Betrugs. Wenn aber der Angeklagte durch seine Handlung die Leibesfrucht abgetötet haben sollte, so habe er sich über Tatumstände geirrt. Er könne dann nach § 59 StGB nicht wegen Abtreibung bestraft werden.
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u Mit diesem Vorbringen kann die Revision in Hs diesem Rechtszug nicht gehört werden. Denn sie
will nur die tatsächlichen Feststellungen des
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für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen wissen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie ist auch frei von Widersprüchen. Es hat das von der Revision vorgetragene Verteidigungsvorbringen des Angeklagten geprüft, aber festgestellt, dass er zwei Alkoholeinspritzungen in die Gebärmutter gemacht hat, um die Frucht abzutöten, und dass daraufhin ein Fruchtabgang erfolgt ist. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Ice Ende . August oder Anfang September 1949 Scheidenspülungen gemacht und einmal - am 14. September - die ihr von dem Angeklagten Dr. Ei ausee- . händigten Tropfen eingenommen hat. Es ist aber: in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der festen Überzeugung gelangt, dass nicht diese Handlungen, sondern die Einspritzungen des Angeklagten den Fruchtabgang herbeigeführt haben. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB.
2. Die Revision bestreitet, dass die von dem Angeklagten an Hildegard Ehe vorsenonmene Abtreibungshandlung zu einen Erfolg geführt habe. Sie greift mit ihrem Vorbringen nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für
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erwiesen hält, dass der am 16. August 1949 erfolgte Fruchtabgang durch die Einspritzung des Angeklagten herbeigeführt worden ist. Diese Schlussfolgerung
kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.
53. Zu Unrecht rügt die Revision eine Nichtbeachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo", Denn das Landgericht hat eine feste Überzeugung von den Straftaten des Angeklagten und seiner Schuld gewonnen. j
4. Die Revision äussert Bedenken, ob § 218 StGB in der neuen Fassung geltendes Recht sei. Das hat der Bundesgerichtshof ständig bejaht (z.B. BGHSt 1, 139 und 249). Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. .
5, Das Urteil enthält auch sonst keinen sachlichrechtlichen Irrtum, ebensowenig die Strafzumessungsgründe, Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 karm nicht zur Anwendung kommen. Die an E, j vorgenommene. Abtreibung ist zwar-vor dem Stichtag begangen. Das Landgericht’ hat jedoch eine Gefängnisstrafe von neun Monaten ausgesprochen. Einem bedingten Straferlass, über den nicht das erkennen-
de Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hätte (BGH Urt vom 19. Juni 1951
- 1 StR 228/51 = JZ 1951, 569) steht entgegen,
dass die an Ice vorgenommene Abtreibung auch noch nach dem 15. September 1949 begangen und erst
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am 22. September 1949 beendet worden ist (BGH Urt vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 - und 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 - ):
6. Die Revision ist somit unbegründet und daher
zu verwerfen.
Nach § 473 Abs 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der, Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. ED: Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. “
1. Sie bezeichnet die §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO als verletzt. Das Landgericht habe die Preisprechung u.a. darauf gestützt, dass nicht feststehe, welche Flüssigkeit der Angeklagte der Lei ausgehändigt habe, Es sei davon ausgegangen, eine genigende Menge für ihre chemische Untersuchung stehe nicht mehr zur Verfügung. Das sei unrichtig. Es befinde sich noch-genügend Flüssigkeit in dem Fläschchen, im übrigen sei bekannt, dass sogar eingetrocknete Flüssiekeitn chemisch auf ihre Zusammensetzung untersucht werden könnten. Das Landgericht hätte daher eine chemische Untersuchung veranlassen müssen. Der als Sachverständige vernommene Landgerichtsarzt habe sich ganz offensichtlich geirrt, wenn er angegeben habe, die vorhandene Flüssigkeit sei nicht mehr identifizierbar. Im übrigen hätten
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| “ in der Hauptverhandlung die beteiligten Zeugen Zweifel geäussert, ob das dem Gericht vorliegende Fläschchen
das sei, das Dr. EM der Leim gegeben habe,
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habe. Das Landgericht hätte daher die Zeugen darauf
hinweisen müssen, dass der Zettel an dem Fläschchen
von Verwahrungsbeanten zur Kenntlichmachung des Be-
f weisstückes angebracht worden sei, ein weiteres
A Etikett sich Jedoch nicht an ihm befinde.
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Die Rüge ist nicht begründet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass das Gericht Zweifel an der un Identität des Fläschchens hatte. Es ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Fläschchen um das handelt, das der Angeklagte Ep der LeiEB übergeben hat. Es hat
zu der Frage, ob sein Inhalt für eine chemische Untersuchung ausreichend sei, einen Sachverständigen gehört, der das verneint hat, wie die Revision selbst vorträgt. Ein Verstoss gegen die ‚Aufklärungspflicht ist somit nicht erkennbar. Anträge auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wurden nicht gestellt.
2. Die Revision bringt ferner vor, das Urteil sei in sich selbst widerspruchsvoll. Es rechne mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte der Leim» die Tropfen gegeben und die Vornahme eines Eingriffs versprochen habe, um ihr über ihren Verzweiflungs-
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zustand hinweg zu helfen; es wäre verständlich, wenn er nur zum Schein auf ihr Ansinnen eingegangen sei, | um Zeit zu gewinnen und sie auf diese Weise von h ihren Selbstmordabsichten abzubringen. Die Revision hält dem entgegen, es sei nicht erwiesen, dass Dr. j EGEEED etwas von ihren Selbstmordabsichten gewusst
habe. Dr. EB habe sich auch nicht darauf be-
rufen, vielmehr den Vorfall schlechthin bestritten.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise die Tee durch sein Verhalten nur beruhigen, aber nicht abtreiben wollen, ist denkgesetzlich möglich. Die Urteilsgründe ergeben (UA S 5 und 11), dass die Leib ihre Lage als verzweifelt empfunden, sich an ver- ‚schiedene Personen gewandt und auch von Selbst-- mordgedanken gesprochen hat. Wenn das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschliessen konnte, dass : : sie sich auch dem Angeklagten gegenüber, um ihn zu einem Eingriff zu bewegen, ähnlich: geäussert hat, so kann diese Beweiswürdigung nicht beanstandet werden, auch wenn der Angeklagte sich selbst 22 hierauf nicht berufen hat. .
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Das Nichtvorliegen eines Betrugs hat das Landgericht rechtlich zutreffend begründet.
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3e Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit unbegründet und daher zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Jagusch