Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.10.1951 – 1 StR 870/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
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In der Strafsache - Sy
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bei MED, 2.21. in Untersuchungshaft, z h wegen Betrugs im Rückfall 4 .
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glänzmann . Bundesrichter Dr, Jagusch . als beisitzende Richter, . Bundesanwalt WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: u iR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des u lLendgerichts in Mannheim vom 9. Oktober 1951 wird . verworfen, A Die seit dem 9. Oktober 1951 erlittene Unter- E suchungshaft wird, söweit sie drei Monate über- on & steigt, auf die Strafe angerechnet, Rx
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, .
Von Rechts wegen
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Verfahrensrügen: "
‘Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte selbst
. haltung der Ladungsfrist war beiden bekannt.’ Im übrigen
1.) Dem Angeklagten ist sofort nach Eingang seines Antrags ein Pflichtverteidiger bestellt worden (Bi 273,
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Gericht diesen Verteidiger fünf Tage vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag wegen Interessenkollision entliess und einen anderen Verteidiger- bestellte, ist keine Gesetzesverletzung. Weshalb der Wechsel des er- Be teidigers den Angeklagten gehindert hätte, dem Gericht
seinen Rentenbescheid vorzulegen, ist nicht ersichtlich, =
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erklärt,’ er habe sich davon überzeugt, dass der frühere Verteidiger dem jetzigen alle Schriftstücke übergeben habe, x
. ı 2.) Dass die Ladungsfrist gegenüber dem in:.der Haupt- . verhandlung tätigen Pflichtverteidiger nicht eingehal- oo ten war, kann die Revision nicht rechtfertigen, weil Br weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag BE auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt haben Be ($$. 217 Abs 2, 218 Abs 1 Satz 2 StPO). Die Nichtein-
ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf der NZ Nichteinhaltung der Ladungsfrist beruhen könnte, u
mit der‘ Rüge; die Uiteilsgründe enthielten einen us Widerspruch, beanstandet die Revision die Anwendung des“ SR Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt in den‘
Fällen Mu und FW. Das Urteil zeigt each ME keinen Rechtsfehler. Insbesondere besteht auch der. q behauptete Widerspruch nicht. Das Landgericht hat E: 3 zwar den Vertrag. vom 28. April 1951 als ‚ernst gemeint ;
angesehen, ‚aber gleichwohl eine Schädigung des ui = E bejaht, weil die verkaufte Baracke für eine Forderung “ 3 . von 1. ‚000 ‚DM. gepfändet war, Hieraus Zolgert es auch, we: >
dass der Angeklagte mit einer Sperrung der von Hu . gegebenen Schecks und infolgedessen mit einer Schädigung des RER gerechnet hat. Hiergegen ‚lässt sich we rechtlich nichts einwenden. . R:
‚III. Zu den übrigen Fällen ist keine wirksame Sachrüge _ erhoben. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu den Fällen BEP und Wohlfahrtsamt enthalten nur neue Tatsachen, die das Revisionsgericht nicht beachten darf (§§ 337, 344 Abs 2 StPO). Die der Begründungsniederschrift des Urkundsbeamten beigefügte, vom Angeklagten selbst geschriebene Anlage entspricht nicht u . 4 der Form des § 345 Abs 2 StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Niederschrift darauf Bezug genommen wird ‚(Rest ‚18, 1057 ,64,. 65). "Das Revisionsgericht kann daher auf den, Inhalt ‘der Anlage nicht eingehen. Dasselbe gilt auch. ‘von ‚gen ‚zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten, zu denen "nur bemerkt werden kann, dass das Revisionsgericht an die Tat-
. sachenfeststellungen des, Landgerichts gebunden ist und neue Beweise nicht erheben kann,
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Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein Teil der während des Revisionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StPO).
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