Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 05.10.1951 – 2 StR 391/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Kr Gesetz: §§ 223, 226 SteB 0
nn Rachtssatz: "Die Frage, ob eine Körperverletzung den \ mod des Verletzten verursacht het, ist
. nach der Bedingungsthecrie zu entscheiden.
"Aktenzeichen: 2 StR 391/51 ‚‚Urteil vom Barberrenlere 2 „ Schw6 Oldenburg. an
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Jn der Streisesche
gegen’ den Kassenangestellten Heinrich Georg H EEE > zeboren cn u 7.921. in DO, wohnhaft Assclust, Duismmuugnes ii,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
het der 2.Strafssnat des Bundesgerichtshofs auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 28.5eptenmber 1951 in der Sitzung vom 5.Oktober 1951 unter Kitwirkung
von
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Senatspräsident Dr .,Koericke
Bundesrichter
Bundesrichter |
: Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner
Dr .Sauer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanvaltscheft, Justizangestellter il pci der Verhandlung, Justizsckretär WM vci der Verkiindung
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erksnnt:s
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 27.April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte ha% die Kosten des Rechtemittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den ängeklagten wegen Kör- ‚ perverletzung mit Todesfolge zu drei lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision sieht eine Verletzung des § 219 Stv darin, dess dem Verteidiger die Ablehrung seines An- - trages auf Ladung des Sachverständigen Dr. Ci zur Hanptverhandlung erst zwei Tage vor diesem Termin "mitgeteilt worden ist, weil er deshalb ausserstande ‚gewesen sei, den Sachverständigen unmittelbar zu la- "den. Der Angriff geht fehl. § 219 StPO schreibt vor, | Ansa dem Angeklagten die auf seinen Beweisamtrag er- "gehende Verfügung bekanntzumachen ist. Es mag sein, dass es euch der Zweck dieser Bestimmung ist, dem Angeklagten im Falle der Ablehnung seines Antrages Re die unmitvelbare Ladung eines Zeugen oder Sachverun, . ständigen zu ermöglichen, und dass der Verteidiger
UND hierzu nicht mehr in der Lage gewesen ist. Dadurch
Eu u ist Jedoch noch keine Beeintr“chtigung des Angeklag- “ SHE ten in seinen Rechten eingetreten, auf der das Ür- ’ MA, : - teil beruhen könnte. Denn es bestand für ihn noch >
Ar in der Hauptverhandlung die liöglichkeit, die Ladung
Bar 2 des Sachverständigen erneut zu besntragen. Tatsächlich hat auch der Verteidiger einen entsprechenden nr Hilfsamtrag gestellt. Es bedarf deshslb nur der
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Früfung, ob üdie Ablehnung dieses Antrages gegen S 244 StPO .verstösst, wie die Revision ebenfalls
behauptet. Des ist aber nicht der Fall. Das Schwur- 4
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gericht hat bereits auf Grund der Gutachten der . Sachverständigen Dr SEM und Dr. NP eine bestimmte Überzeugung von der Todesursache gewunnen. Deshalb durfte es die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gemäss § 244 Abs 4 S 2 Halbsatz 1 StPO ablehnen. Dass dem einer der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift zufgeführten Umstände entgegengestanden hätte, ist von der Revision nicht dargetan und nach der Begründung des Urteils auch eusgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch eine Verletzung der Aufklärungepflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht ersichtlich, u
2. Die Revision neint weiterhin, das Schwurgericht habe den "Antrag auf Anhörung des Frofessors Dr.
GEM such nicht aus § 246 ablehnen" dürfen. Dieses 3
Vorbringen ist unverständlich; denn das Schwurgericht hat den Beweisamtrag nicht wegen Verspätung abgelehnt. Ob.der Angeklagte die "Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundung" hätte beantregen können, weil ihm der auf Anordnung des , Vorsitzenden geladene Sachverständige Dr Nun mözlicherveise zu svät namhaft gemacht worden ist, bedarf keiner Entscheidung; denn die Revision behauptet nicht, einen solchen Antrcg gestellt zu haben.
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5. Schliesslich rügt die Revision noch die Verletzung der §§ 261, 267 Abs 2 St20. Sie trägt jedoch entgegen der Vorschrift des § 244 Abs 2 S 2 StrO
keine Tatsachen hierzu vor und ist deshalb insoweit
unzulässig»
Ii.Sachbeschwerde.
Der Angeklagte versetzte dem Kaufmann De
euf die linke Gesichtshälfte". Jnfolge dieser Ein-
wirkung erlitt Ben eine Gehirnerschütterung, die
zum Einriss von Blutadern der weichen Hirnhäute und dadurch zu seinem alsbaldigen Tode führte.
Diese Böststellungen tragen den Schuldepruch, ss 223, 226 StGB.
1. Die Revision beanstandet, dass der Annendung des . § 226 StGB die Bedingungstheorie zu Grunde. lege.
Sie meint, für die durch den Erfolg qualifizierten Pe Delikte müsse die Adäquanztheorie gelten. Nach ihr Se scheide § 226 StGB hier aus, weil .der Angeklagte nt such bei nflichtgenässer Sorgfalt den Tod Bew:
' nicht habe vorhersehen könzen. Die Revision verwechselt offenbar die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang mit der des Verschuldens. Die allgemein erhobene Sachrüge nötigt jedoch zu der Prifung, was unter dem Begriff der Verursachung in § 226 St6B zu verstehen ist.
" Mmit der flachen rechten Hand einen kräftigen Schleg
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Jn der Rechtslehre werden hierzu hauptsächlich zwei Theorien vertreten: Die Bedingungsoder Äquivalenztheorie und die Aääquenztheorie. Nach der ersten ist Ursache eines strafrechtlich bedeutssmen Erfolges jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nech der zweiten ist eine " menschliche Handlung nur dann als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn sie allgemein, erfahrungsgemäss geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Des Reichsgericht hat in stündiger Rechtsprechung für das gesamte Gebiet des Strefrechts die Bedingungstheorie engewandt. Das Schrifttum ist dem überwiegend gefolgt. Diese Auffassung herrscht auch heute noch vor. Auch der Senat teilt sie.
Einige Schriftsteller vertreten allerdings jm-Anschluss an Binding und die Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch die Ansicht, dass bei den durch den Erfolg qualifizierten Delikten die Ver- % höngung der. schneroren Strafe von der fahrlässigen.‘ Herbeiführung des Erfolges abhänge. Diese Ansicht 3 findet jedoch in dem Gesetz. seltst, jedenfalls. so- £ weit es für den "vorliegenden Fall’in Betracht] ‚konnt keine Stütze. § 223 StGB stellt die vorastzliche E Körperverletzung, § 230 StGB die tohrlässige‘Ver- = ursachung einer Körperverletzung unter Strafe.) x § 226 StoB droht die schwerere Strafe für den Fell?
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an, dass durch die Körperverletzung der Tod des Ver-
letzten verurscecht worden ist. Der Wortlaut und der Zusammenhang der angeführten Bestimuungen schliessen jeden Zweifel ‘darüber aus, dass § 226 StGB hinsichtlich der Todesfolge kein Verschulden voraus-
setzt: -
Indere Schriftsteller, auch Anhünger der Bedingungstheorie. meinen, dass jedenfalls für die durch den ärfolg qualifizierten Delikte die - Adäquanztheorie gelten misse. Dem steht jedoch folgendes entgegen: Die Adäquanztheorie srbeitet mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung. sie Sragt, ob ein menschliches Verhalten allgemein. erfahrungsgemäss. zur Herbeiführung eines bestimaten
Erfolges geeignet sei, ob es geradezu eine "Tendenz"
hierzu besitze. Jst dies aber der Foll, denn ist der Erfolg auch vorhersehbar, immer allgemein, meistens aber auch für den Täter. ' Das liefe darauf hinaus, dass in der Regel nur die Erfolge strafrechtlich erfasst würden, die der Täter fahrlässig
herbeigeführt hat. Diese Rinengung des Anvıen-
dungsgebiets des § 226 StGB widerspricht aber, wie bereits ausgeführt, dem. Gesetz.
. Ob auch ganz ungewönnliche Frigen, die ausserhalb jeder Berechnungsmöglichkeit liegen (der Verletzte wird am Tatort, von dem er sich nicht Zortbewegen kann, vom Blitz erschlagen oder er verun-
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glückt auf dem Wege zum {rzt), unter § 226 StcB fallen, kann dahingestellt bleiben; denn dass ein kräftiger Schlag gegen den Schädel tödlich verlaufen kann, liegt keineswegs ausserhalb jeder Srfanrung: ”
2. Die Revision rügt femer die Nichtanwendung der \ § 8 53, 59 StGB. Das Schwurgericht hat jedoch in unanfechtbarer Beweiswärdigung sowohl des Vorhandensein wie die irrige Annehne einer Notwehrlage durch den Angeklagten rerneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulüssigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, die weder
den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widersprechen und deshalb das Revisionsgericht j
"binden. Es mag sein, dass manche Beweistatsachen
auch andere Schlüsse zulassen, als sie das Schwurgericht gezogen hat. Hierin liegt jedoch noch kein Verstoss gegen die Denkgesetze. Hur der denkgesetz-} lich unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft.
Pe.
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Solche Kängel enthält des angefochtene Urteil 2 aber nicht. 2
‚Dr.Noericke, Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr .Sauer \