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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 496/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nachgemachtes Geld im Sinne der 88 146 ff StGB können auch seitengleiche Fälschungen sein.

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Gesetz: StGB 88 146 ff

Rechtssatz: Nachgemachtes Geld im Sinne der 88 146 ff StGB können auch seitengleiche Fälschungen sein.

Aktenzeichen: 4 StR 496/53 . Urteil des BGH vom 17. Dezember 1953 LG Bielefeld

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wegen Falschmünzerei und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, 3undesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin 3Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ED bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Filfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der ıngeklagte FEED fand im Sommer des Jokres 1951 ein Bündel Flugzettel, die anlässlich der "Weltjugendfestspiele" der FDJ in der Ostzone gedruckt und in der Bundesrepublik verbreitet worden waren. Die Zettel hstten genau die doppelte Grösse der in Westdeutschland in Umlauf befindlichen 20 DK-Scheine. Sie bestanden aus gewöhnlichen Druckpapier und waren auf der einen Seite mit einem Propagendatext bedruckt, während die andere Seite als Blickfang nebeneinander zwei gleiche Bilder eines (westdeutschen) 20 Di-Scheines zeigte. FÜ faltete und klebte einige der gefundenen Zettel so zusammen, dass sie die normale Grösse eines 20 DM-Scheines hatten und auf jeder Seite das gleiche 3ild der 20 DM-Kote aufwiesen. In der Folgezeit gab er je einen dieser zurechtgemachten Scheine der Zeugin AED und der Mitangeklagten CME, die ihn als echtes Geld entgegennahmen. Die GEM liess sich den von ] empfangenen Schein, den sie alsbald als Fälschung erkannte, einige Tage später von einem Angetrunkenen wechseln.

Das Lardgericht hat äen von dem Angeklagten Zip zusammengeklebten Zetwteln eine zur Täuschung im Geldverkehr geeignete Ähnlichkeit mit echten 20 DM-Scheinen und damit die Eigenschaft "nachgemachten Geldes" abgesprochen, und die beiden Angeklagten nur wegen Jbertretung nach § 360 Er 6 StGB, die Kitangeklagte CB zusätzlich wegen Betrugs (§§ 263, 73 St6B) verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde-Sie hat Erfolg. r j F

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Rechtsbegriff des "nachgemachten Geldes" im Sinne der § 5 146 ff StGB sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nsch ständiger Kechlsprechung ist Geld dann Nnachgemacht" im Sinne der

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Falschgelddelikte, wenn es den Schein geltenden echten Geldes erregt, d.h. seiner Beschaffenheit nach geeignet ist. im gewöhnlichen Verkehr den ärglosen zu täuschen (vgl RCGSt 6, 142; 65, 2045 67, 167; BGH 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 in NJW 1952, 311 Nr 18). Bei der Prüfung dieser Frage sind, wie der Bundesgerichtshof aa0 betont, keine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit des felschen mit dem echtem Geld zu stellen. Im Hinblick

auf den Zweck der Strafvorschriften gegen Künzverbrechen, die Sicherheit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen wirksam zu schützen (RGSt 67, 294, 297; BGH 5 StR 812/51 vom 15. November 1951), dürfen keine so geschickten Fälschungen vorausgesetzt werden, dess sie nur von besonders geschäftsgewandten Personen erkannt werden. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass selbst die schlechtesten Fälschungen oft ihren :bnehmer finden (36H 2 StR 142/53 vom 10. Juli 1953). Auch kann es nicht darauf ankommen,

ob die besonderen Umstände des ZEinzelfalles eine Prüfung der Künzen oder Scheine gestatten (RGSt 6, 142, 144).

Im übrigen kann der Umstand, ob der Erstempfänger des nachgemachten Geldes zufolge besonderer mit seiner Person verknüpfter Umstände die Unechtheit des Geldes vernältnismässig leicht erkennen kann, schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil mit der Zuführung des falschen

Geldes in seine Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen wird, dass er das Falschgeld seinerseits als

echtes weiter gibt (BGH NJW 1952, 311 Nr 18).

Die Urteilsgründe lassen erkennen. dass das landgericht bei der Prüfung der Verwechsiungsfähigkeit der von den Angeklagten in den Verkehr gebrachten Scheine diese Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat. Die Strafkammer hat es für notwendig gehalten, dass sich die Fälschung auf beide Seiten der nachgemachten echten

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Geldscheine bezieht, d.h. dass die gefälschten lIoten der Vorder- und Rückseite der echten Noten entsprechende, verschiedene Bilder, nicht - wie es hier der Fall war - auf jeder Seite das gleiche Bild zeigen; sie meint, dass die Unechtheit solcher seitengleicher Stücke bein Umwenden

des Papieres für jeden sofort erkennbar sei. Bei dieser Erwägun; hat der Tatrichter möglicherweise übersehen, dass Geldscheine im täglichen Verkehr vom arglosen \impfänger meist nicht sogleich umgewendet und auf beiden Seiten betracıtet werden Diese Erf:hrungstatssche liegt dem erwähnten Urteil RGSt 6, 142 zugrunde, in dem das Reichsgericht einem nur auf einer Seite gevrägten, auf der anderen Seite völlig glatten Metallstück eine zur Täuschung ge-

eignete Ähnlichkeit mit einem echten Kerkstück zugesprochen

hat. Der Umstand, dass die von dem Angeklagten Ri engefertigten Scheine seitengleich waren, zwang deshalb nicht zur Verneinung ihrer Verwechslungsfähigkeit. Nach Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass dieser Irrtua die Annahme des Tatrichters, äie von den Angeklagten in Verkehr gebrackten Scheine seien kein nachgemachtes Geld im Sinne der §§ 146 ff StGB.beeinflusst hat.

Des Landgericht hat diese seine Annahme allerdings weiter mit der Erwägung begründet, dass sich die Unechtheit "im übrigen" schon beim Betasten und bei einer normelen- Inaugenscheinnahme, wie sie im Geldäverkehr üblich sei, ergeben habe. Indessen bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie nicht in demselben Zusammenhange nit Nachdruck die „uffessung vertreten hätte, dass die Seitengleichheit eine Verwechslung der nachgemachten Noten ausschliesse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage, ob Falschgeld zu täuschen vermag, nicht so sehr Zinzelheiten als vielmehr das Gesamtbild der künze oder Note entscheidend sind.

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Das Urteil lässt ferner ausser acht, das Geldscheine "im gewöhnlichen Verkehr" häufig auch dann hingegeben und angenommen werden, wenn die äusseren Umstände, wie Dunkelheit usw., einer genauen Betrachtung ungünstig sind (vgl Döll, Geldfälschungsdelikte NJW 1952, 289). Gerade die hier abgeurteilten Fälle zeigen das deutlich.

Wie bereits ausgeführt worden ist, kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Personen. die das "Geld" als Erstempfänger von den Angeklagten erhalten haben, die Fälschung .erkannt haben oder leicht zu erkennen vermochten (RGSt 67, 167).

II.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei dem Angeklagten REP den inneren Tatbestand der 35 146 ff StGB verneint hat, sind ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hast nämlich verkannt, dass die etwaige Annahme des Angeklagten, die Empfänger der Loten würden nachträglich die Fälschung erkennen und die Scheine nicht weitergeben, der Absicht, diese als echtes Geld in den Verkekr zu bringen, nicht entgegenstand (BGH NJW 1952, 311 Nr 18). ‘Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Scheine weggab, lassen keinen Zweifel daran, dass er sie als echte entgegengenommen wissen wollte; das zeigen insbesondere seine wiederholten Versicherungen gegenüber der Kitangeklagten CE, der Schein sei echt. Durch diese erste Besitzübertragung aber ist das Geld bereits in Verkehr gebracht worden; denn durch sie wurden die Enpfänger in die Lage versetzt, mit dem Falschgeld nach ihrem Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten (vgl 36H aa0, BGESt 1, 143, 5GH 2 StR 101,552 vom 22 April 1952).

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überdies schloss der Umstand, dass der Angeklagte die Scheine nach der \nnahme des Tatrichters "nur zum Scherz und in der Überzeugung" weggab, die Empfänger würden sofort feststellen. dass sie einem dummen Jungenstreich zum Opfer gefallen seien, nicht aus, dass er gleichwohl die Möglichkeit der iieitergabe der Scheine voraussah und innerlich billigte, Wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, genügt hinsichtlich des Inverkehrbringens auch im ersten Tatbestand des § 147 StGB bedingter Vorsatz. Wenn der 3. Strafsenat, in 3GH5t 2, 116 (NJW 1952, 511 Nr 22) den bestimmten Vorsatz für notwendig erklärt, so bezieht sich das, wie die Darlegungen der Entscheidung ersehen lassen, nur auf das Merkmal der Unechtheit.

III.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass die von dem Angeklagten RBangefertigten Scheine so plump gefälscht waren, i dass sie auf den ersten Blick als Fälschungen zu ‚erkennen waren ._ und auch einen Arglosen im gewöhnlichen Verkehr nicht täuschen konnten, so wird es zu prüfen haben, ob nicht der Versuch eines Falschgelddsliktes vorliegt (BGH 2 StR 101,52 vom 22. April 1952). Das gilt besonders für die Angeklagte CUP, bei der das Landgericht eine Bestrafung nach § 147 oder 148 StGB nur deshalb verneint hat, weil es den von REED empfangenen und an einen Angetrunkenen weitergegebenen Schein nicht als nachgemachtes Geld im Sinne des äusseren Tatbestandes dieser Strafbestimmungen angesehen hat. = .

IV;

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen übertretung nach § 360 Nr 6 StGB kann keinesfalls aufrechterhalten bleiben, weil die Strafverfolgung insoweit

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zwischenzeitlich verjührt ist. Zwischen deı ll. Februar 1952 und dem 15. Juli 1953 ist nämlich keine gegen die \ngeklagten gerichtete rict.terliche Handlung vorgenommen worden r § 6 StGB) Die zntscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.

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