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BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 4 StR 242/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Haschinenschlosser Heinrich P f EB aus
COEEEEED, geboren an WB. ED ED ir Sn
2) den Bergmann Bervhard R ED zus CE, geboren an 5. GER GE ir. DEEEEEED/? ED:
wegen Falschmünzerei u. &.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, j
Bundesrichter Dr. Pcetz Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr. 'Schalscha
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in wssdn vom 26. März 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
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Der Angeklagte PI@EEEB ist wegen Fa] schnünzerei in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, der Angeklagte ii] wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Vergehens gegen das waffengsesetz vom 18. März 1958 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Einziehung der Münzen und der zu ihrer Herstellung dienenden Gegenstände sowie einer Schreckschußpistole mit 4 Patronen ist angeoränet worden.
Mit der Revision ficht der Angeklagte ri@e das Urteil in vollem Umfang, der Angeklagte RB insoweit an, als er wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit Diehstahl verurteilt worden ist. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte PIE nei überdies auch die Verleizung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angexlagte Rp etwa 120 falsche 50-Pfemnigstücke und 100 1,- DM-Stücke, der Angeklagte PAD 150 falsche 50-Pennigstücke und 100 1,- DM-Stücke hergestellt. Ferner stellte PIE noch neun falsche Münzen zu 5;- DM her, gemeinsam gossen beide Angeklagte sechs 5,- DN-Stücke. Von den rund 480 falschen Geldmünzen waren etwa 140 Stück wegen ihrer technischen Unvollkommenheit für äie Zwecke der Angeklagten unbrauchbar und wurden deshalb von ihnen wieder eingeschmolzen. j
Das von beiden Angeklagten hergestellte Falschgeld wurde von November 1956 bis Anfang März 1957 von ihnen fortgesetzt in Warenautomaten in mehreren Städten abgesetzt.
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I. Der Angeklagte Pie rist die Verletzung des § 244 Abs. 2 St%PO. sr meint. das Gericht habe seine Verpflichtung zur Wahrheitstorschung rechtsirrig verkannt, indem es den Sachverhalt auf Grund der Einlassungen der Angeklagten festgestellt habe, "soweit das Gericht ihnen zu folgen vermochte", is ließe sich dem Urteil nicht entnehmen, inwieweit es den Einlassungen der Angeklagten gefolgt sei oder nicht. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, in welcher Weise sich die Angeklagten eingelassen haben und was das Gericht als erwiesen angesehen hat. Somit ist erkennbar, in welchem Umfange das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten gefolgt ist.
Auch der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat nur Tatsachen zugrunde gelegt, die es als erwiesen angesehen hat. Daher hat der Tatrichter gegen den genannten Grundsatz nicht verstoßen. Der Sache nach richten sich Gie Angriffe des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise lediglich gegen die getroffenen Feststellungen.
II. Die Rügen der Beschwerdeführer gehen auch im übrigen fehl. Wie die Feststellungen des Urteils ergeben, waren 2/3 der hergestellten Falschmünzen derart gut gelungen, daß sie ohne nähere Prüfung von einem Arglosen im gewöhnlichen Verkehr für echt gehalten werden konnten. Diese "Echtheit" konnte besonders in der Dunkelheit oder von älteren Leuten und Kindern angenommen werden. Mit Recht hat es das Landgericht unter diesen Umständen für unerheblich angesehen, daß eine genauere, bei manchen der von den Angeklagten hergestellten Künzen auch eine oberflächliche Prüfung ihre Unechtheit ergibt. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfen aa
die Ähnlichkeit der Falschstücke mit echten Münzen
nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (BGH
3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 = WIW 1952 S. 311 Hr. 18). Die Meinung der beiden Revisionen, in dem angefochtenen Urteil fehle rechtsirrigerweise die Feststellung, daß die 340 falschen Geldmünzen zu den 592 "gutgelungenen! gehören, die die Deutsche Bundesbank bis zum 31. Juli 1957 registriert hat und die den von den Angeklagten hergestellten Münzen der Klasse X entsprachen, ist nicht zutreffend. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Tandgericht die Feststellung, daß die von den Angeklagten verwendeten Geldmünzen gut gelungen seien, unabhängig von den Peststellungen der Bundesbank über die von ihr reeistrierten Palschstücke getroffen, und zwar ersichtlich auf Grund der Yinlassungen der Angeklagten. Von einer Identität der von den Angeklagten hergestellten und von der Bundesbank registrierten Falschstücke ist das Landgericht nicht ausgegangen. Aus diesem Grunde war für die von den Revisionen für erforderlich gehaltene Feststellung kein Raum. Es lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung, ob er auf Grund der Angaben der Angeklagten den Beweis, daß die verwendeten Münzen zu den gutgelungenen gehörten, als erbracht angesehen hat. Ebenso hat er hinsichtlich der wieder eingeschmolzenen 140 Falschmünzen den Beweis, daß sie auf den ersten Blick als plumpe Fälschungen zu erkennen waren, ersichtlich auf Grund der Einlassungen der Angeklagten als erbracht angesehen. Auch hiergegen können rechtliche Bedenken nicht. erhoben werden.
Wes die innere Tatseite anlangt, so hat das Lenägericht mehrfach festgestellt, daß die Angeklagten den PFalschstücken einen möglichst echten Anschein geben woll-
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ter, damit sie im gewöhnlichen Verkehr nicht sofort als falsch erkannt würden (Ua S. 3, 5, 8, 9). Soweit es an anderer Stelle des Urteils heißt, daß die Angeklagten später “wegen der nicht voll »„ufriedeustellenden techni.- schen Erfahrungen und aus Besorgnis vor Entdeckung nur noch die Verwendung des Falschgeldes in Automaten im Auge behielten! (VA S. 8), und es weiter heißt, .es sei "uner-- heblich, wenn die Angeklagten nach Pertigstellung der Münzen merkten, daß sie diese wegen ihrer äußeren Beschaffenheit nicht in Gaststätten und Geschäften direkt absetzen konnten und sich deshalb auf Automaten spezialisierten" (UA S. 10), so kann dies im Hinblick auf die übrigen eindeutig getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, daß die verwendeten Stücke für den gewöhnlichen Vorkehr ungeeignet gewesen und die Angeklagten sich dessen bei der Herstellung bewußt gewesen seien, vielmehr nur den Sinn haben, daß sie wegen der nicht vollen Ähnlichkeit mit echten Stücken zur Verminderung der Gefahr der Entdeckung die Verwendung in Automaten vorzogen. Ein Widerspruch kann daher in den Feststellungen des Landgerichts nicht erblickt werden.
Die Strafkammer hat auch die übrigen Merkmale des § 146 StGB rechtsirrtunsfrei festgestellt. Sie het daher zutreffend für die gutgelungenen Falschstücke Vollendung; hinsichtlich der wieder eingeschmolzenen Falschstücke Versuch, begangen in fortgesetzter Handlung, angenommen.
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6.
Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. war die Revision zu verworfen,
Dr. Peetz Werner
zugleich für den infolge Urlaubsan der Unterzeichnung verhinderten Senatspräsidenten Dr. Geier »
Dr. Schalscha “ ZDang-Hinrichsen
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