Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.10.1951 – 1 StR 477/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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.In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Norbert. # GEB aus
ICE, geboren in em dB. ED ED; 2.2t. in Untersuchungshaft, in der Landesstrafanstalt in Bruchsal,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Buhdesgerichtshofs in. der. Sitzung vom 2. Oktober 1951, |an der teilgenommen haben: E - Senatspräsident Richter als Vorsitzender, .Bundesrichter Dr. |Peetz, Bundesrichter -Dr.\Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. |Jagusch als beisitzende Richter, EN: Oberstaetsenwalt Dr. RIED in der Verhandlung, Rx Oberstaatsanwalt Dr. RD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter we er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das \ N: x Urteil des Sch gerichts in Karlsruhe u vom 25. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels ‚zu "tragen.
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:' 1... Das Schwurgericht hat den * befunden, am 10. Dezember 1949 mutter, die Witwe Hermine TE ihrer Wohnung in MO mit “ _ äen Hals vorsätzlich und heint Y, Es hat ihn demgemäss wegen kon) ’ Aberkennung. der bürgerlichen ‚langen. Zuchthaus verurteilt.
"und die Sachbeschwerde. ‘Er kan haben: v nn
®) Verfahrensheschnerde.
In der Hauptverhandlung wurden ı u.a. die geschie-
Angeklagten für schuldig seine frühere Schwiegergeb. Se, in
Messerschnitten durch
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2 Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- _
n danit keinen Erfolg.
. dene Ehefrau des Angeklagten, R „"Toöhter der getöteten Witwe
‚sign; der Verteidiger trat
‚Andebörigs des Angeklagten im
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Die Revision erblickt in
‚der Staatsanwaltschaft, die be
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aus deren erster ) Tochter der Witwe
iden Zeuginnen zu verdem Antrag entgegen. araufhin folgenden Be-
der Nichtvereidigung der
beiden Zeuginnen einen Verstogp gegen § 59 StPO. Sie
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lickisch getötet zu haben. des nach § 211 StGB unter : - .&
"bleiben. genden ‚$'61 Ziff 2 StPO unvereidigt, weil’sie. .;,. '\ m Büro, des § 52 Abs 1 81202,
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trägt unter Hinweis Auf RGSt 68, 310 vor: ‚Ein Aus- $chwurgericht nach § 61 ür 2 in
nehmegrund, der des Verb. mit § 52 Abs 1 eidigung berechtigt
dem habe das Schwurgericht entgegen § 64 StPO unter-
lassen, den Grund de niederschrift anzuge sei nicht ausreichen festgestellt werden
“terblieben sei, weil hältnis zu dem Angekl . die Zeuginnen von der habe das Schwurgerich den ergebe, nicht nur würdigkeit der Zeugär vor allem diejenigen. teil zu einem wesentl haft gelalten. Aus di HB - und die anderg
Die Entscheidun
310 befasst sich nur mit der Frage der Vereidigung
des Verletzten und vo und das Reichsgericht öffentlichten Urteil in jener Entscheidung nicht für die Vereidi klagten. Hiervon abge in BGH St 1, 175 für
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ben; der Hinweis auf § 52 Abs 1
It, wie sich aus den Urteilsgrün- ' keinerlei Zweifel an der Glaub- % nen gehabt, sondern ihre Aussagen, 9
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StPO zum Absehen von der Verätte, habe nicht vorgelegen. Zu-
Gichtvereidigung in der Sitzungs- :#
‚ vielmehr habe protokollarisch issen, dass die Vereidigung undie Besorgnis bestehe, das Veragten nach § 61 Nr 2. StPO könne Wahrheit ablenken. Dementgegen '
der Ruth Hg, auf denen das Ur- 9
ichen Teil beruhe, für voll glaubesem Grunde hätte es dio Zeugin D: Zeugin -— vereidigen müssen.
des Reichsgerichts in RGSt 68,
n dessen Angehörigen als Zeugen, 3 hat in dem in DJ 1938, 597 ver- . ausdrücklich ausgesprochen, die . aufgestellten Grundsätze gälten
gung von Angehörigen des Ange- E ehen hat der erkennende Senat 3% 61 Nr 2 StPO in der neuen Fassung:
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‚Vereidigung des Verletzten oder eines seiner Angehörigen oder um die Frage der Vereidigung eines Angehörigen des Angeklagten als Zeugen handelt, nter . Abweichung von RGSt 68, 310 dahin entschieden, dass
“und zwar gleichgültig, ob Yan vum die Frage der
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das Tatgericht im Rahmen deg ihm für seine Entschei- “ ung über die Vereidigung eingeräumten freien Er- N “ messens alle Umstände berücksichtigen dürfe, die bei 5 ‚verständiger Yürdigung der gesamten Sachlage Berück- "3 sichtigung verdienten; die esorgnis, dass der Zeuge ig wegen der in § 61 Ur 2 StPO genannten Beziehung zum SS Angeklagten von der Wahrheit| abweichen könnte, bilde Be einen, aber nicht den einzig denkbaren Grund; aus dem Umstande allein, dass das Gericht einen solchen OR Zeugen auf seine Aussage nicht vereidigt, aber gleich- ° .'.:; ... wohl: für glaubrürdig gehalten habe, könne darum nicht. . hergeleitet werden, dass es die ihm bei der Ausübung U seines Ermessens gesetzten rechtlichen Schranken nicht. beachtet habe. Wie der Senat in dem Urteil ferner Be ausgesprochen hat, braucht im Falle der Hichtvereidi- USER "gung eines Zeugen nach § 61 StPO der Beschluss des Fi) Gerichts nur in der Weise bagründet zu werden, dass - ER für die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetz- _ Br: lichen Voraussetzungen für das Absehen von der Ver- Er
Rs eidigung das Gericht als gegeben ansieht; er hat demgemäss bei der Nichtvereidigung des Verletzten als “. Zeugen die Erklärung, für gerlügend erachtet, dass von
‚. der Vereidigung ‘des Zeugen bgesehen wird, weil er #2 ‚der Verletzte ‚sei.
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Das Ver2ahren dels Schwurgcrichts kann hiernach nicht beanstandet werden. Das Gericht durfte von der Vereidigung der Zeuginnen Ruth HP und Erna ı nach § 61 Wr 2 in Verb. mit § 52 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO ebsehen, obwohl es die beiden Zeuginnen für glaubhaft hielt. Dafür, dass es bei der Entscheidung über’ die ZJichtvereidigung von rechtsirrigen \rrägungen ausgegangen wäre bder die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken sonstwie nicht beachtet hätte, liegt nicht der. geringste Anhalt vor. Ohne Bedeutung ist dabei, Hass die beiden Zeuginnen zu-.
gleich Angehörige der diesem Gesichtepunkt
fen. Das Schwurgerich ziehung nicht verpfli
‚Nichtvereidigung weiter als geschehen zu begründen. behliesslich war es i
Beweiswürdigung auch hicht verwehrt, bei der der Ir-.
teilsfindung dienende
‘er Hauptverhandlung die unbeeidigt gebliebenen Aus- . = - sagen der beiden Zeug nnen als voll glaubhaft zu ver- & werten. Dies gilt vor! allem auch für die Aussagen der Er Ruth Ho» Das’ Schwurkericht hat sich mit der Frage \ : ihrer ‚Glaubwürdigkeit
Grund bedenkenfreier E
"Frage z zu bejahen. Über
für die Frage der Sch bedeutsamen Feststelli
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Getöteten waren und auch unter 5% ätten unvereidigt bleiben dürwar auch in förmlicher Behtet, den Beschluss über die
nach dem Grundsatz der freien .
Fürdigung des. Gesamtergebnisses
eingehend befasst und ist uf. Erwägungen dazu gekommen, die -
rdies hat das Schwurgericht die ld des Angeklagten besonders ıngen in keinem Falle susschliesalieh |
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euf die Aussagen der Zeuginnen Ruth HB und Erna
TEE, sondern stets zugleich auf die - die Angaben der beiden Zeuginnen bestätigenden - Bekunduhgen & anderer unparteiischer Zeugen o oder sonstige Beweismittel gestützt.
B: _ Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte selbst
A “ in späteren Eingaben erhoben hat, konnten’ schon des-
halb nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach EI . F .
Er Ablauf der im Gesetz hierfür bestimmten Frist vorge-
EE* bracht worden sind 18 345 Stro).
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FE v) Sachbeschwerde:
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Sachlich wendet sich die Revision gegen die Annahme ‚des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Frau -
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Bee: Dam heimtückisch getötet habe. Nach den allge-Ei meinen Gesetzen des logiechen Denkens könne, wie sie 2 meint, die Tat nicht heimtückisch begangen worden
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2 zu Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre
5: Meinung zu begründen sucht, bei egen sich in unzulässi-57 » ger Weise nur auf dem Gebiete Hes T Tatsächlichen. Die
h . Feststellungen, die das Schmurgericht unter Heran- -
... ziehung aller Beweismittel, besonders auch der Gutachten der medizinischen ‚Sach erständigen, getroffen
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Er. und sehr ausführlich und sorg Bltig begründet hat,
3 5 ‚lassen nach keiner Richtung hin einen Verstoss gegen
Eu. Ale Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, nementlich ER keinen Widerspruch erkennen; gie sind daher für das
a .. Revisionsgericht bindend. N Auch die rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts “ 52. sind nicht zu beanstanden. Es hat in klarer, jeden;
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rechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise dargetan, dass der Angeklagte in Verfolgung eines genau berechneten Planes die Arg- und \/ehrlosigkeit der sich innerhalb ihrer Wohnung sicher und geborgen fühlenden Frau DEE zur Tat kusgenutzt und sich so in äusserer
und innerer Beziehung der heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs 2 StGB schuldig gemacht hat.
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.c) Die auf die Sachrüge gebotenie Nachprüfung des Ur-
teils im ganzen lässt auch sonst keinen Rechtsfehler er-. kennen. Auch die Frage der 'Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht im Anschluss an die Gut-! achten zweier medizinischer Sachverständiger geprüft
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und irrtumsfrei entschieden worden.
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3. Die Revision ist nach alleden unbegründet und muss ” ‚verworfen werden. “
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann _ \ 'Jegusch u
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