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BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 4 StR 124/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 124/51 | 2295 061

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Invaliden Julius B aus W

WEB xrs. vw. 2 > u. Ta A;

2.) den ZEisenflechter und Zementeur Franz B aus Tip, geboren em iii 1907 in ,

3.) den Lagerarbeiter Heinrich L aus me geboren am EEE 1908 ir.

4.) den Eoteldiener Franz K" aus OU, zevo-

ren an 1908 in 5.) den Ankerwickler Josef aus Ih WOREEB: geboren am 1909 in ; 6.) den Schachtmeister Josef S aus DER, geboren an nH , 7. den Kraftfahrer Heinrich P u —— aus DEE: [2

dort geboren am 190 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a,

%,

hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9, Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß. als Vorsitzender, “ Bundesrichter Krumme j Bundesrichter Dr. Hörchrfer Bundesrichter Dr. Engelg '

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bunde samwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Julius DÜEEEEEB wirä das Ur-

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2.)

.3.)

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teil des Schwuargerichts in Münster vom 7 Septenber 1950 bezüglich dieses Angeklagten aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

bezeichnete Urteil bezüglich der Angeklagten

und Pu nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

- auch Über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkammer des Landgerichts, in Münster zurückverwiesen,

Auf die Revision Ger Staatsanwaltschaft wird das genanrte ürteil bezüglich des Angeklagten Tg im Schuläspruch dahin geändert. dass dieser Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt ist; insoweit wird das Urteil im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellurger. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Zusscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Hünster zurüökverwiesen. Im übrigen wird das Urteil, soweit es den Angeklagten IB vetrifft, aufgehoben ufa das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen

>

>37 Eründe:

Die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit können nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl Nr 65 S 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten der Angeklagten ist daher nunmehr ausschliesslich nach deutsckem Strafrecht zu beurteilen,

Diese Beurteilung ergibt, dase die. Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten Julius DB in vollem unfang und gegenüber dem Angeklagten Ip, soweit er andere Straftatbestände als den des schweren Landfriedensbruchs verwirklicht kat, verjährt ist. Die hier in Frage kommenden Vergeien der Freiheitsberaukbung urd der gefährlichen Körperverletzung verjähren gemäss § 67 Abs 2 StGB in fünf Jehren, Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung gegen beide Angeklagte war der am 19. Juli 195G vom Landgericht Münster erlassene Haftbefehl. Beide Angeklagte konnten indessen schon seit dem 14. Juli 1945 ‚gerichtlich verfolgt weräien. Sie wurden damals. in dem britischen Internierungslager Staumühle verwahrt, das im Bezirk des Amtsgerichts Delbrück lag. Dieses hat seine Tätigkeit am 14. Juli 1945 wieder aufgexommen. Da nach $ Ba, StPO in der damals in der britischen Zone geltenden Fassung ein Gerichtsstand auch bei dem Sericht begründet war, in dessen Bezirk der Beschuldigte auf behördliche Anordnung verwahrt wurde, hätte das Antsgericht Delbrück gemäss § 125 Abs 2 StPO schon am 14. Juli 1945 einen Haftbefehl erlassen können. Nur bis zu diesen

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Tage ruhte gemäss § 69 StGB die Verjährung (BGHSt 1, 89). Da innerhalb der seit dem 14. Juli 1945 laufenden 5-Jahresfrist keine- zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen worden ist, sind die den Angeklagten Julius BB una IE zur last gelegten Vergehen der:Freiheitsberaubung und der " gefährlichen Körperverletzung verjährt.

Das Verfahren gegen den uklngten Julius BB war daher gemäss § 260 Abs 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen. .

Die Strafverfolgung des Angeklagten a: wegen des

Verbrechens des schweren Lanäfriedersbruchs ist gemäss

§ 67 Abs 1 StGB noch nicht verjährt; denn gegen die Anwendbarkeit der §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege, vom 23. Hai 1947 (VOBl BZ 65) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ergeben die Merkmale des Landfriedensbruchs sowie der Rädelsführereigenschaft zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei. Insoweit konnte daher der Schuläspruch aufrechterhalten werden, sodass der Tatrichter nur die Strafzumessung auf

Grund des nunmehr allein massgeblichen Strafrahmens des 8 125 Abs 2 SteB vorzunehmen haben wird. Darüber hinaus

war das Verfahren gegen den Angeklagten TB zus den dargelegten Gründen einzustellen. -

Die Strafverfolgung gegenüber. den nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. verurteilten Angeklagten

Franz DEEP, x C:EED SCENE uni FEED

ist nicht verjährt. Die nach. .dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr zuständige Strafkammer wird daher das den Gegen-

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stand der Anklage bildende gesamte Verhalten dieser Ingezlagten auf die Verwirklichung deutschrechtlicher Straftatbestände hin untersuchen müssen, auf die bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).

Prozesshindernisse :können dem nur dann entgegenstenen. wenn ihr Vorliegen erwiesen ist. Die blosse Möglichzeit eines Verfahrenshiridernisses steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, findet hier keine Anwendung. Dies gilt vorliegend irsbesondere für den vom Angeklagten KB hinsichtlich des Falles 19 der Anklage (Fall 20 des angefochtenen Urteils) geltend gemachten Einwand früherer rechtskräftiger Aburteilung “gl OGHSt 1, 207). Die sachiichrechtliche Beurteilung Jıeses Falles darf daher nicht mit der Begründung abrclehnt werden, dass die Einlassung des Angeklagten. er seı dieserhalb bereits rechtskräftig bestraft, nicht sit Sicherheit widerlegt werden könne.Solange sich über äen Ausgang des früheren Strafverfakrens nichts ermitteln lässt, darf die Strafkläge nicht als verbraucht benandelt werden. -

Hinsichtlich der Angeklagten Franz DB und TB wird die Strafksmmer bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, däss die von einer Besatzungs-. macht verhängte Internierungshaft nur dann angerechnet werden darf, wenn die Verhängung oder die Fortdauer dieser Haft in ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung gerade der abgeurteilten Straftaten steht.

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Die Entscheiäung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.'

Groß Erumme Hörchner ingels Dr. Augustin