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BGH Entscheidung vom 13.08.1951 – 4 StR 930/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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30/51. = 2505 003

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Schlosser Franz G Emm au: TEE, geboren em EEE 1907 in DEE, 2.21. in Unter-

suchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

het der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 23. Wai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatsnräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Tülle Bundesrichter Dr. Augustin

.als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ey

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts '

zur.

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. August 1951

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angekla;;te zu tragen. Die seit dem 13. August 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei llonate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der angeklagte fasste die elfjährige Tielene Spa, die sechsj!ihrige Renate SB und seine achtjährige Tochter Anszelika an den Gecschlechtsteil; bei jedem der beiden letzten „idchen gerchah das an verschiedenen Tagen.

Das Londgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 174 Ir 1 StGB in Tateinlieit nit Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ir 3 StGB sowie wegen zweier Verbrechen

u

gezen % 176 Abs 1 Hr 3 StG3 verurteilt.

Die Revision des Angelilagten beanstandet das Verfahren und rägt Verletzung sachlichen Rechts. j

Die Verfehrensbeechverden sind unbegründet.

Die Strafkemner war ordnungsmünsig besetzt. Da der ordentliche Vorsitzende - Landgerichtsdirektor TB - äaurch Ferienurleub an der Ausübung seines Amtes verhindert war, hat Lendgerichterat Dr. HEN für diese Zeit den Vorsitz übernommen; ihn hatte das Präsidium des Lendgerichts in jlünster für das Gerchäftsjehr 1951 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strefkemner II bestellt. Dieses Verfshren entspricht den gesetzlichen Vorschriften der 85 62, 65 GVC. DE ge

Ausweislich der insoweit beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) sind das polizeiliche Gestindnis des Angeklagten von 2. April 1951 und die Aussage seiner Tochter Angelitra vor der Polizei vom selben Tage in der üicuptverhandlung entgegen den Revisionsvorbringen nicht verlesen vorden. Die beiden Geständnisse sind vielmehr

sch der Sitzungsniederschrift durch die 3ekundung des Polizeibeenten und des Richters, die den Angeklagten vernoxmen haben, zun Gegenstand der Hauptverhendlung gemecht

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worden. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Der Inhalt der richterlichen Liederschrift von 3. Anril 1951 widerlegt die 3ehauntung der Verteidigung, der Haftrichter habe.’ Gen Sechverhalt mit dem Angeklagten nicht erörtert. “

Der Inhalt des Heuptverhandlungsprotokolls steht auch ' der weiteren Verfahrensberchwerde entgegen, die behauptet, | cer Polizeibeente sei nicht über eine Lischandlung gehört vorden, die er dem Angeklagten bei einer früheren Festnahme zuge?ägt hebe. Diesen Meil seiner Aussage gibt die Lieder-" schrift sogar wörtlich wieder.

Unbe ründet ist im Ergebnis auch die allgemeine Sech-

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beschwerde.

T:ı Falle Renate Sci zog der Angeklagte einmal sein Giied aus der Ilose. Der Sachbericht enthält zwar keine Fest: stellung darüber, wie sich das Kind darauf verhalten hat; vei den Nechtsausführungen wird jedoch ergänzend ausgeführt, E der Angeklagte habe das Kind zur unzüchtigen "Betrachtung" seines Geschlechtsteils verleitet. Nach den Urteilsfeststellungen entspricht es nicht den Tatsachen, dess sich der Beschwerdeführer "fortgesetzt" an Helene Sp vergangen habe; denn er hat, dieses ıiädchen nur einmal an den Geschlechtsteil gefasst. Dieses offensichtliche Versehen ist im Entscheidungssatz nicht zum Ausdruck gekommen und euch auf das Strafmass ohne “influss geblieben, wie sich daraus ergibt, dass die Strafkamner für diesen ?!gll die mildeste hat. Ferner entbehrt des Urteil aus-

Strafe ausgevorfen “en zum inneren Metbestande. Der

drücklicher Feststellung Zusammenhang der Gründe lässt. jedoch erkennen, dass der der

gelilagte in vollüstiger \bsicht gehandelt und auch bei

ihm als Tochter seines Arbeitgebers gut bekannten }ielene

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Sr ze:.usst hat, dass das läächen noch nicht 14 Jahre elt war. Indlich berchwert es den Angeklagten nicht, dass der Tstrichter die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nüöher zu be,sründen nicht für nötig erachtet hat. In Irgebnis vermö,en jedoch die tatsächlichen Feststellun;en das Urteil zu tragen.

Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

Gros Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin