Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 310/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gendarmerie-Oberkommissar Rudolf D EBD aus oaiiiiin
. am MED, geboren an MO. En ED ir De,
wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit er wegen Begünstigung im Amt angeklagt war, hat es das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden,
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil an, eoweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt und soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer will auch in letzterem Punkt freigesprochen werden. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
I.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig, auch soweit es sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet. Der Vorsitzende hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen, er aber beantragen könne, es durchzuführen. Daraufhin hat sein Verteidiger beantragt, den Angeklagten freizusprechen. Darin liegt der Antrag nach § 6 Abs 1 StrfG, das Verfahren durchzuführen.
2. Die Revision ist jedoch in diesem Punkte unbegründet, Zur Bestrafung nach § 346 StGB genügt hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz (BGH JZ 1952, 241). Nur die Begünstigungshandlung selbst muß mit bestimmtem Vorsatz begangen sein. Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1937, 1482, ist nichts Gegenteiliges zu
wissentlich vorgenommen sein müsse. Fürde man auch für die Kennt- ..
nis des Täters von der Vortat den bestimmten Vorsatz fordern, So würde der Zweck der Strafbestimmung in allen den Fällen verei-
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telt werden, in denen der Beamte "auf die Gefahr hin" begün. stigt, daß der Begünstigte sich wirklich strafbar gemacht nat
II:
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung richtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht findet die Merkmale dieser Straftat darin, daß der Angeklagte aus ihm nicht gehörenden Geldern, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, zwei Beamten seiner Dienststelle Darlehen zur Bezahlung einer Rechnung für eine Kraftfahrzeugausbesserung gewährt hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der Angeklagte das Geld in amtlicher Eigenschaft erhalten hat, Obwohl ihm die Zuständigkeit für die Annahme des Geldes fehlte erweckte er bei der Versicherungsgesellschaft den Eindruck, dä er zur Annahme des Geldes berechtigt sei. Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Tatrichters, daß der Angeklagte sich das Geld zugeeignet habe. Wer aus fremden Geldern unbefugt einem Dritte ein Darlehen gewährt, eignet sie sich nicht ohne weiteres und unter allen Umständen zu. Wesentlich für den Zueignungsbegriff ist es, daß das eigene Vermögen des Täters berührt wirä, dergs stalt,daß er irgend einen Nutzen oder Vorteil aus der eigenmä tigen Verfügung über fremdes Geld zieht. Die unberechtigte Ve fügung allein genügt nicht (RGSt 61, 228 [233]; 67, 335; BGHSt 4, 236 [238]; BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 469/51 vom 30. Oktober 1951). Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte die Darlehen in eigenem Namen und in seinem eigenen Interesse gewährt hat. Hat er sie im dienstlichen Interesse un auf Grund, sei es auch nur angemaßter, dienstlicher Befugnis##® gegeben, so liegt keine Zueignung vor, weil er dann nicht wie ein Eigentümer verfügt hat. Die bisherigen Feststellungen er" ben nicht, daß der Angeklagte sich das Geld in diesem Sinne 2 geeignet hat. Das Landgericht betont sogar, daß der Angeklagt® keinen eigenen Vorteil. gehabt habe, Daraus wäre zu schließen;
daß er sich das Geld nicht zugeeignet, sondern nur eigenmächtig darüber verfügt hat. In diesem Falle käme aber möglicherweise der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) oder des Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs 1 StGB) in Betracht. Nach dieser Richtung wird das Lam gericht den Sachverhalt gegebenenfalls noch prüfen müssen. Die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
Das Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Für die künftige Kostenentscheidung des Landgerichts sei noch auf § 6 Abs 2 StrFG hingewiesen.
'Rotberg Koeniger Busch . Martin Maass
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