Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 1 StR 183/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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“ wegen Meineids u.&.
5 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der B Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben: EN
u Senatspräsident Richter
r als Vorsitzender,
es Bundesrichter Dr. Peetz
E Bundesrichter Kentel
5 Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ws» . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Heilbronn vom 4. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Verurteilung wegen Betrugs leidet, wie die Revision mit Recht geltend macht, an rechtlichen Mängeln. Sie würde die Feststellung vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung das Vermögen eines andern beschädigt hat (§ 263 StGB). Das Urteil spricht aber nur von einer Vermögensgefährdung, die bei den Gläubigern des Ängeklagten eingetreten sei. Eine Vermögensgefähräung ist jedoch nur dann ein Vermögensschäden, wenn sie allein schon den wirtschaftlichen Gesamtwert des Vermögens messbar beeinträchtigt. Das kann den Feststellungen nicht entnommen werden; denn das Landgericht bezweielt selbst, dass die Gläubiger, hätte der Angeklagte sein Grundstück wahrheitsgeräss geoffenbart, daraus irgend eine Befriedigung gefunden haben würden War das nicht der Fall, so sind die Gläubiger durch die Unterlassung einer Vollstreckung nicht am Vermögen geschädigt (RGSt 67, 200; BGUSt 1, 262, 264).
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ber selbst wenn die Gläubiger noch mit Erfolg in das Grundstück hätten vollstrecken können, so konnte doch der Angeklagte wegen Betrugs nur verurteilt werden, wenn er die Unterlassung der Vollstreckung durch seine Täuschungshandlungen 'verursacht hatte, Das Urteil stellt aber nirgends fest, dass ein oder mehrere bestimmte eläubiger in das Grundstück vollstreckt haben würden, wenn der Angeklagte es in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt hätte. ln
Die Verurteilung muss daher zufgehoben werden, und zwar auch die wegen Meineids, weil dieses Verbrechen durch dieselbe Handlung begangen ist wie der von dem Landgericht angenommene Betrug. Zugleich waren die „eststellun-
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gen aufzuheben. Das Landgericht ist also nicht gehindert, in der neuen Verhandlung das Beweisergebnis zum Meineid anders zu würdigen als bisher; Auf das sonstige Revisionsvorbringen, das nur in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht beachtlich erscheint, braucht hier nicht mehr eingegengen zu
werden.
Richter Dr. Peetz Kantel
Glanzmann Jagusch