Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 23.01.1967 – 4 StR 119/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2134 041 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 119/67 URTEIL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann 2 NEED

aus SEE zeboren an EEE 1952 ir Vu (Kreis >)

wegen Unterbringung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg vorn 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr ‚Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. W bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde(§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht hat.

- 3.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Der Beschuldigte hat die mit Strafe bedrohte Handlung, die die Grundlage seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bildet, im Alter von fast 34 Jahren begangen, nachden er sich bis dahin straffrei geführt hat. Angesichts dessen hätte es nahegelegen zu prüfen, ob es sich um eine Gelegenheitstat handelt, die eine Unterbringung nicht rechtfertigt (Urteil des Senats vom 12. Juli 1951 - 4 StR 501/51). Näheres über die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat begangen hat, hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Das machte eine Erörterung, ob es sich um eine Gelegenheitstat handeln konnte, indes nicht überflüssig.

Die Strafkammer hat zur Begründung dafür, daß die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten seiner Unterbringurg nicht entgegenstehe, ausgeführt, er sei infolge scines Schwachsinns nicht in der Lage, seine Triebe zu beherrschen oder die Bekanntschaft erwachsener Mädchen oder Frauen zu machen. Da ihm ausreichende Hemmungen fehlten, weiche er darum zur Befriedigung scines Geschlechtstriebes "auf wehrlos Sexualpartner" aus. Er sei so enthemnt, daß er in der letzten Zeit häufig Unzucht mit Schweinen getrieben habe, Hier fchlen Erwägungen darüber, inwieweit diese Handlungen des Beschuldig ten die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn, also die Gefahr, daß er sich an Kinder heranmacht, verstärken

Überdies hätte es nahegelegen zu erörtern, ob nicht eine Unterbringung des Beschuldigten durch seinen Vormund als Landarbeiter auf einem Hof, auf dem sich keine Kinder befinden, ausgereicht hätte, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn auszuschließen. Dafür kürnte die Tatsache sprechen, daß er lange Jahre als landwirtschaftlicher Arbeiter auf verschiedenen Höfen gearbeitet hat, chre in strafrechtlicher Hinsicht aufzufallen, und daß er ven

- 1 -

seinem letzten Arbeitgeber, bei dem er bis zu der von ihn begangenen Tat immerhin vier Jahre beschäftigt gewesen ist,

als ehrlicher, fleißiger und tüchtiger Arbeiter geschildert wird. Gerade der Umstand, daß es sich bei der Verfehlung des Beschuldigten um eine einmalige Tat handelt, machte cine sorgfältige Prüfung nötig, ob nicht cine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine weniger einschneidende Maßnahme ausgeräumt werden kann, als es dic Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal