Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 237/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“4 gtR 237/5:.
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In der Strafsache gegen
den Sandelsvertreter zı111 2 EEE:
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ZB, 2.2. in Untersuchungshaft wegen Betruges u.8,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenomten habens
Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Krurme, Zundesrichter Dr. ängels, Sundesrichter Dr. üülle, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat iD als Vertreter der üundesanwaltschaft,
Justizopersekreiär B>
als Uriundsbeaäter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt: v
Die Revision des Angelilagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortaund vom 5. Dezcuber 1950 wird verworfen.
Der Anseklagte hat die xosten des Rechtsaittels zu tragen.
lu? die erkannte Strafe wird die seit dem 6.Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit
sie drei „onate übersteigt. '. '
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Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Letrugs im Rückfalle in Teteinheit mit Untreue in 64 Tällen, ferner wegen eines weiteren vollendeten und: eines versuchten Betruges im Rüückfelle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs “onaten und zu 66 Geldstra-Ten in Höhe von je 10 Di, ersatzweise ‚je !kiniTagkiz.. Zuchthaus, verurteilt worden. Seine tlevision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.
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I. Verfahrensrüge.
l. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger, rechtsenwalt Dr. GB, Icste unterm 11. Hovember 1950 des “endet nieder, cm gleichen Tage bat der Angeklagte Iindessen, Dr. LP zum Pflichtverteidiger zu bestellen, da er vereits Schriltsätze für inn eingereicht und den sesamten Schriftwechsel in Händen habe, Lit Verfügung vom 14. ilovenber kan der Strafixemucrvorsitzende dieser Gitte nach. In der fiauptrerhandlung vom 30. ilovenber erschien der Anvaltsassessor des Rechtsamwelts
Dr. „GB, Dr. DEEP und überreichto Vollmacht. Sie ent-Lält die ürmächtigung des Verteidirers, Substituten und Verireter zu bestellen und die Strafprozessvollnacht auf andere zu übersragen. inwaltsassessor Di verteidigte den Angeiilagten während der Yauptverhandlung, nachdem das Gericht durch verkündeten Beschluß zu Deginn der Verhandlung genchnigt natte, dass "die Verteiäigung durch Anvaltsaosessor DW als Pflichtverteidiger wahrgenommen wird".
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Unter Berufung auf § 338 Ziff 8 St?O führt die | Revision auss Assessor DD kannte die in rechtlicher ’ und tatsächlicher Ainsicht äusserst schwierige Sache nicht. Die frage des Vorsitzenden, an den Anwaltsasses- .. sor, ob er überhaupt schon eine Strafverteildigung geführt habe, hatte er verneint. Obwohl das Gericht unter diesen Umständen Bedenken zu haben schien, die Haupt R verhandlun durchzuführen, wurde schließlich mit Rick- WE sicht darauf verhandelt, deä andernfalls die zahlreichen geladenen Zeugen zu einer neuen Nauptverhandlung hätten erscheinen müssen. Das Gericht hätte bei dieser Sachlage die Verhandlung vertagen müssen, um Zür eine sach;omäße Verteidigung des Angeklagten sorgen zu kön- ei nen. Der Ingeilagte konnte zahlreiche wesentliche Punk-. 4 te, vor ellen unfengroiches schriftliches Beweismaterial 7 nicıt verwerten.
Die Rice greift jedoch nicht durch. Rechtvamalt WW Dr. .E naite auf Grund der ihn von angeklagten er- r teilten Vollmacht inwaltsasseesor Dr. Dip nit er . Verteidigung beeuftragt. .it der von Lunägericht durch I 5 ‚ verlündeten Leschlu3 auszesprochenen Genehmigung der Ä Wahrnehmung der Pflichtverteidigung durch Dr. De var e . eine \itbestellung des Inwaltsassessors zum Pflichtverteidiger, der der ingeklagtc, ungcachtet der in der Voll-% 4 mecht an Rechtsanwalt IB bereits erteilten Yefugnis T zur Unterbevollmächtigung, nach der dienstlichen Äusserung des Strafksmmervorsitzenden noch besonders zugestiunt hat, gemäss § 142 StPO ausgesprochen. Dic Hauptverband- k lung fand in Anwesenheit dieses Pflicktverteildigers statt.
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sche tätig. Diese Firma befaßte sich damit, Geld- -
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Sie wurde nach areitägiger Beveisaufnahme an 2,.Dezember unterbrochen und am.5. Dezenber fortgesetzt , sodass dem Verteidiger während der. Unterbrechung die wöglichkeit gegeben war, mit dem keklagten den Prozeßverlauf und alles, für seine Verteidigung Notwendige zu besprechen, Es ist daher cht zu erkennen, inwiefern durch den zu Beginn der Hauptverhandlung verkündeten‘ Beschluss über die Bestellung des Anwaltsassessors Dr. DB zun Pflichtverteidiger, aus dem sich.‘ allein schon die Grundlosigkeit der, 'on der Revision insoweit erhobenen Anstände ergibt,” die Verteidigung des Angeklagten in unsuläesiger/lieise beschränkt wor- - .
e den ist (§ 358 zitt-8 StPO); ndkein Grund ersichtlich; . .
der zu einer Vertagungjoäet Aussetzung der Verhandlung _ von Amts wegen. ‚genbtiet; hätte. Ein Antrag auf Aussetzung der EauptverhandTüng ist weder von dem Pflichtver-
teidiger noch von nfekiägten Gestellt worden.
2. Soweit t die: Revision nach Ablauf der Revisionsbe-
gründungsTrist weitere. Längel des Veriahrens gerügt hat, scheitert ihre Berücksichtigung an der in § 352
StPO getroffenen Bestimmung.
Bnchatize. BE Ru Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist ; unbegrindot. an
. Das’ Landgerioit: hat Zastgestellt: Von Novenber
1045 bis Juni ‚1950 ver der Ingeklagte als Kundenwerber bei der Firma‘ "Der. Kapitalmarkt, Inhaber Wilhelm
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"sie an ihren Gelägeberkreis, damit die Gesuche dort
‚rückbehalten ı und sich so insgesamt 4350 DM zugeeignet: '3
suchende unä Gelägeber mit einander in Verbindung zu bringen. Zu diesem Zwecke übernahm die es, ihre Auftraggeber einem bestimmten Interessentenkreise bekanntzumachen. Sie ließ wöchentlich eine Schrift erscheinen; in der die Kreditgesuche abgedruckt waren, und sandte ;
einer" Prüfung unterzögen und gegebenenfells beantwortet? werden konnten. Eingehende Angebote 'auf die Äreditgesuche würden an die Auftraggeber zur unmittelbaren 2 Aufnahne der Verbindung mit den Gelägebern übersandt. 3 Die Firma selbst gewährte keine üredite. Die Aufgabe ' des Angeklagten bestand darin, Darlehenssuchende als Aufiraggeber zu werben. Für die Zusführung des Auf- = trages verlangte die Flıma ein nach der Höhe des ge- 4% wünschten Darlehns gestaffeltes Tonorar und eine Vert- = zeichengebtihr. Diose Beträge durfte der Angeklagte als 2 Werber cinkassieren, er hatte aber die >flicht, täglich? die neuen Aufträge der Firma einzusenden und die einge-% nommenen Beträge nach Abzug der ihn zustehenden, Pro- | vision abzuliefern. Es wer ih verboten, den {unden Zusicherungen Über ürfolgsaussichten ihrer reditgesuche zu machen.
SIntgegen diesen vertraglichen Pflichten hat der Angeklagte in 64 Fällen Beträge, die cr von geworbenen, kreditsücherden Personen eingenommen hatte, zu eigenem Nutzen verbraucht und die Auftragsscheine zu-
Den Auftraggebern täuschte er jeweils vor, er sei willens, nach Zahlung des Honorars und der Gebühren sofort .i die äreditgesuche an die Firma Sch weiterzuleiten,
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obwohl er von vornherein entschlossen war, dies nicht zu tun, wı die einkassierien Detrüge für sich behalten zu \önnen. „ein Zunde hütte ihn Auftrag erseilt, wenn ihn der Angeiilagte nicht getäuscht hätte. Lusscrdenm achte der Ingeklihgte in fast allcn 7ällen den !unden bewusst unsutrefonde Zusicherungen über den Örfolc ihrer Cksuche, er versprach ihnen, dass sie in kurzer Zeit das Geld bestiwat oder günstige Angebote erhalten würden, cr habe schon große Darleken verzittelt, er stünde mit bedeutenden Unternehmungen in Vorbindung. In einen weiteren (65:) Fall (> kan es nicht zur
Auszahlung des nonorars, weil der xunde Verdacht geschöpft hatte und die Verhandlungen abbrach,
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Das Landgericht hat in diesen 64 Füllen vollendeten, in den weiteren Fall (65.) versuchten Detrug engenon:en (5§ 263, 43 StGB). Dagegen bestehen keine vedenken. In sästlichen züllen het der Ingeklaßte, um sich einen ihm nicht zustchenden Vermögensvorteil, Zonorar.und Wertzeichengebühr, zu verscheifen, äurch Vorspiegelung einer inneren Tatsache, niislich scines Tcnten Willens, cofort die Areditgesuche weiterzuleiten, in den Äunden einen Irrtum "
“ erregt, der sie zum Abschluss dcs „uftrages und —
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nit /usnakme des Falles SEE» - auch zur Lergabe der TLetrlige bestimte. Sie wurden hierdurch auch """ in ihren Verzögen geschädigt, ‚weil die zugesicherte Jei- |!
» stung infölße'seiner Zendlungoweise unterblicb, Ir hat auch, wie das Lendgericht oeden!icnfrei Teststellt,
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Strefe hindert die Tilgung cller früheren Strafen (88 4
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vorsötzlich gchencelt, inden es cusführt, dass bei
den \;leren /ortlaut der "inweisunsen fir .iterbeitier" und der offen’undigen Unwekrhaftigteit seiner Ingaben Zweifel derüber, dass er in dem Zewußteein handclte, }: zu täuschen und dadurch den zur Vetuögensverfügung führenden Irrtum zu erregen, nicht!möglich sind. Dies gilt auch, wie das landgericht weiter feststellt, für die Vortäusckung des “illens; die Aufträge weiterzulel-®
ten, da er einen solchen Willen nicht hatte, wie er un"
sich auch weiterhin dessen bewusst war, dass die Herga-# be des Geldes für die Auftraggeber einen dauernden Vermögensschaden bedeutete, da er die Aufträge nicht wei- &
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terleiten wollte und die vcereinnakrnten Gelder vreeder zuke:
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rlickzablen ‘konnte noch wollte; er handelte vielmehr in $
der fbsicht, sich einen dauernden rechtswidrigen Veruögensvorteil zu verschaffen. Dass der Angeklagte das ze
Zerusstsein der Rechtswidriglieit seiner Iandlungsweise genabt nat, ist gleichfells rechtsirrtuusfrei bejaht. Dussit ist der Zussere und innere Vetbestend des Zetruges ohne Hechtsirrtun dargeten. Auch des Vorliegen der Voraussetzungen des Nückfalls (§§ 264, 244, 245 Ste) hat cas Iandserickt einwandsTfrci Testgestellt. zwar iliegt die erste Sotsrugostraitcet des Angeiilagten vereits 20 Jahrs surick, sie lonnte jedoch im Strafresister noch nickt gelöscht werden, weil er nachtriglich zu Zuchthaus veruricilt worden ist. Diese u:
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1 Abs 3, 2 StTG). Kichttilsungsfihige Verurteilungen u. scheiden els Vorbestrafungen, die zur legründung des 4% -8-:-
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Vorliegens eines Rückfaells Verwendung Zinden können,
nicht ceus. Die von der Revision vermisste Jeststel-
lung, dass der Inge'rlagte die Rückfallsvoreussetzungen gekannt habe, hat das Urteil getroffen, wenn es aus-
"führt: "die Voraussetzungen des strafschärfenden Rück-
falls sind von seinem Vorsatz unfasst gewesen".
2. „it jedem der vollendeten 64 Tetrugsfälle.! tateinheitlich zusamnentreffend hat das’ Landgericht Untreue‘ als vorliegend angenommen (§§ 266,73 StGB). Der Ange: »lagte hatte die ihn im Vertrag mit der Firma Sch eingeriwnte Befugnis, über deren Ilonorar- und Geblihrenforderungen durch Linziehung zu verfügen,
missbraucht, inden er die vereinnahnten Beträge Zür
sich behielt, statt sie unverzüglich an die Firma ebzufifiren. Das Wreueverhältnis, indem er durch die vertraglichen Dindungen zu der Tirza Sch stand,
% er verletzt und dadurch der Tirma Lachteile zugefügt, weil sie ihre Insprüche euf „blieierung dor.ein-- geno,.ienen Loträge gegenüber dem nittellosen Angeklagten nicht ııchr durchsetzen konnte und Ansprüchen der Auftraggeber ausgenetzt blieb. Diese Ausführungen des Landgerichts , das such hiervorsätzliches Handeln des Ingeilagten nit einwandsfreier Begründung bejaht hat, sind Zrei von Rechtsirrtun. Der Letrug verletzte die Rechte der zahlenden Zunden, auf deren xosten der Angeklagte den, Gewahrsam an den einkassierten Beträgen erlahgte. Die Untreue betraf dagegen das der Firma Sch gehördenäe Vernögen, mithin ein anderes Rechtsgut. Es liegt daher nicht nur eine straflose
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: keine, rechtlichen Bedenken.
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Wenn das Landgericht schliesslich Tateinheit, und riicht Tatmehrheit zwischen Betrug und Untreue in 64 iällen angenommen hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
3, Der Angeklagte hat weiterhin unter Vorspiegelung seiner Zehlungsfähigkeit den Zeugen st> zur Her . gäbe.!eines: Darlehens in Höhe von 20 DU bestimmt. Die ® rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes als eines weiteren selbständigen Betruges im Rückfall hat die ‚Revision nicht angegriffen, es bestehen dagegen auch
4. Den Urteilsfeststellungen, die entgegen der Aus- : führung der Revision sich frei von Widersprüchen haltenjfg sucht sie mit der Behauptung entgegenzutreten, der Angeklagte und die Zeugen hätten anders ausgesagt, els im Urteil angenommen ist. “it diesen Vorbringen kann sie jedoch nicht gehört werden, da der Revisionsrichter an die Feststellungen so, wie sie der Tatrichter getroffen hat, gebunden ist. üs kam auch entgegen der Ansicht der Revision für die Untreuehandlung des Angeklagten nicht darauf an, ob die virme Sch an 7. Juli 1950 behördlich geschlossen, und
ob ein Strafverfahren gegen 'äen Inhaber der Firma eingeleitet wurde, denn die Verpflichtung.des Angeklagten, vereinnahnmte Beträge an sie abzuführen, wurde davon nicht berührt. Der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann die Behauptung des Angeklagten
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" die funden hätten den auf dem Auftragsschein abgedruckten Satz gelesent"liündliche Abreden nit dem
Vertreter haben keine Gültigkeit", ‚keinen Abbruch tun. Das Urteil stellt hierzu fest, dass die Auf- “4
traggeber diese Geschäftsbedingungen überhaupt nicht N oder mır flüchtig durchgelesen hä itilen, da sie bei Ge dem gevandten und Vertreuen erweckenden Auftreten a: des Angeklagten nicht auf den Gedanken gekommen sei-
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en, dass seine Angaben in Widerspruch zu den Auf- “ Aruciten auf dem von ihnen unterschriebenen Scheinen Bi stünden. Die in der Revision wiederholte Einlassung ") des Angeklagven, er habe mit einer so hohen Provi- " sion für die Darlehensvemuittlung im Falle der F
Brouerei Thier gerechnet, dass er daraus alle zurückbehaltenen Deträge hätte ersetzen können, hat das Landgericht wit eingehender 5egründung bereits als unglaubhaft zurückgewiesen.
'5. Schliesslich rügt die Revision, zu Unrecht sei der Fortsetzungszussmmenhang bei allen 64 Straftaten verneint worden. Auch insoweit kann sie jedoch keinen ürfolg haben. Das Urteil führt hierzu aus: Lin Fortsetzungszusemmenhang zwischen den Betrugsfällen besteht nicht und wird auch nicht durch die Untreue verwittelt. Diese richtet sich zwar in der Firma Sch jeweiis gegen denselben Auftraggeber,. kann aber insoweit irmer erst mit jedem weiteren Betrussfell begangen vorge
“den. Da. die Möglichkeit zur wiederholten Begehung der. Untreue ganz unbestiunt ‚war ander erst erneut ge- u
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Straftaten die mögliche Ausdehnung seiner Verfehlun- 2
den allgemeinen Entschluss, ein bestinmtes Verhältnis °
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schaffen werden musste, reicht cin Entschluss des Angelilagten, auf längere Zeit Untreue in sich nöglicherweise erzcebenden Füllen u verüben, zur Bejahung eines Portsetzungszusamnenhangs nicht aus. Denwit ist das Landgericht sutrefidnd der Rechtsprechung des Reichsserichts gefolgt, des verlangt hat, dess der Gesamtvorsatz bei einer zorigesetzten Eend- B: lung das Wissen und Wollen des Gesamterfolge- erfassen müsse, um dann im einzelnen stossweise nach Yassgabe der gesamten Vorstellung tätig zu werden (RG 70, 3 52; 72, 211}. Da der Angeklagte zu Beginn seiner E
gen nach Auffassung des Landgerichts nicht voraussehen konnte, hat er auch keinen auf den Gesamterolg gerichteten Vorsatz fassen können, sondern nur
von wahrscheinlich längerer Dauer bei jeweils sich etwa bietender Gelegenheit zur Begehurig von Betrugs- “ und Untreuehandlungen zu benutzen. liit Recht hat.das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang bei diesem 3 Sachyerhalt verneint, nn “ } 5x oo a Auch die Sträfunoss sung enthält keinen Rechts- " irrtun zun Nachteil des Angeklagten. Die Feststellung des Urteils, der /ngel:llagte fürchte sich vor ernsthaßter Arbeit'und suche sich ein bequemes Le-
Angaben,, die er tiber seinen Lebenslauf gemacht hat, .
und’taus-‚denen.. hervorgeht, daba. ‚er:gearbeitet: na; denn "jene Feststellung bezieht, sich ersichhiich” al-
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lein au? die Zeit, in der die erörterten Straftaten begengen worden sind, ohne dass danit seine Darstellung, nach der er sich Zrüher nech den Verlust ‚seines Arbeitsplatzes erneut um Ärbeit bemüht hat, entgegengetreten wird.
Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben. :
nen Urteils erlittene Untersuchuigshaft suf die Stra- u te anzurechnen, soweit sie drei lionate übersteigt.
Aus Billigkeitsgründen erschien. es jedoch angezeigt, Bi . dem ingeklagten die seit dem Erlass des angefochte-. ' ."
: Dr. Groß : . Krane. . Engels - “ Dr. « Augustin