Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 21.06.1951 – 4 StR 94/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1. .) kuch im. Falle der Selbstabtreibung. durch . die Schwangere (Abs 1, erster Sachverhal ist der Teilnehmer nur ‚nach Abs 3 zu, ver
en!
Gesetze 5 218
Rechtssatz: 1. .) kuch im. Falle der Selbstabtreibung. durch . die Schwangere (Abs 1, erster Sachverhal ist der Teilnehmer nur ‚nach Abs 3 zu, ver-
Aktenzeichen: 4. StR 94/50 Urteil vom 21. ‚Juni 1951
StR 94/50,
Im ‚Namen des Volkes
rar a
Jn der Strefsache
gegen den küller Otto B «ERER zus Ag, Sekoren
or Ep 1595 ir um,
wegen Abtreibung
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Gross
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle
Bundesrichter Dr.Augustin
.els beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ER
0 als Vertreter der Bundesa nwaltschaft, Justizangestellter U) | Ä a 5 als Urkundsbeamter der Geschäftes elle,
für Recht erkem Die Revision des ingeklaeten ‚gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom lo .Oktober 1950
wird mit der Massgabe verworfen, dess im Urteilssatz die Torte "in Tateinheit mit Vergehen nach s; '218
Abs 4 StGB" wegfallen. „Die Kosten des Rechtemittels het der ! Angeklaxte
zu tragen. Von Rechts wegen
®
Der Angeklagte händigte im Dezember 1945 der schwangeren Frau Be auf deren Bitte, ihr zum Abgeng der Leibesfrucht zu verhelfen, eine kleine Flasche mit engeblichen Kalikarbonat aus und riet ihr, damit Gebärmutterspülungen vorzunehmen. Die weisungsgemäss ‚Norgenommenen Spülungen führten zum Fruchtabgang.
u Jm Juni 1946 nahm er bei der gleichfalls schwangeren Frau DB unter Zuhilfenahme eines lutterspie-- gels an drei Tagen Einspritzungen mit einer Lösung in die Gebärmutter vor. Dann gab er ihr die Abtreibungs-
spritze mit der Aufforderung, sie solle die Bemühungen selbst fortsetzen, wenn die Frucht noch nicht ab-
gehe. Frau VB not jedoch keine weiteren Versuche
un ternommen und das Kind ausgetragen. Die Strafkammer het den Angeklagten im Falle gg |
"NNegen Beihilfe zur Abtreibung in Tateinheit mit Vergehen nach N 218 Abs 4'StGB" und im Falle vB tVegen versuchter Abtreibung und Vergshens nach § 218
Abs 4 StG " zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
_ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung.
verfohrens- und sachlichrechtlichen No ITMEN »
Die Verfchrensbeschwerde ist “unbegründet. ‚Sie beens- vandei i, dess die Hauptverhandlung in Abwesen-- heit des notwendigen Vertei digers. :durchgefi ährt. Worden sei (s§ 538 Ir 22 140 si70).
Den £kten zufolge hat der Angeklagte keinen £n
trag gestellt, ihm einen Verteidiger beizuordnens
Da ihm die Änklageschrift zur Erklärung en 19 August 1950 zugestellt worden ist, brauchte der Angekla agte. nach der demsls noch in der britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Strafprozessordnung über sein Äntragsrecht nicht belehrt zu werden (vel
§ 140 Abs 3 StPO aF). Termin zur Hauptverhandlung het der Vorsitzende em 2.Sept enber 1950 anberaunts Diese hat em 10.Oktober 1950 stattgefunden. Nach
8 141 Abs 2 StPO war spätestens in ihr zu prüfen, ob ein Verteidiger auch ohne Antrag des Angeklagten auf Grund der neuen Rechtslage nach dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1949 sofort beizuordnen war. Die Revision ver--
weist dareuf, der Angeklagte sei schwerhörig und
habe der Heuptverhandlung deshalb nicht zu folgen vermocht;3 . auch hätte das Stra efverfahren zur Untersagung seiner Berufstitigkeit als Müllermeister fiihren können (8 140 Abs I Nr 4 und 3 StPO). 0b | “dem Angeklagten die Fähigkeit zum Hören in einemjsolchen Hasse abgeht, dass er als taub engesprochen werden | muss, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da es sich insoweit um eine tatsä ichliche Würdigung handelt. Die Urteilsgründe lassen jedenfalls erkennen, dass der Angeklagte eingehend zu den ihn belastenden 2 Zeugenaussagen Stellung genommen, also offenber der Hauptverhandlung ZU folgen vermocht het:
Die Verhandlung konnte ferner nicht zu einer Untersagung der Berufsausübung als Müller führen, da die
Voraussetzungen des § 42 1 StGB offensichtlich nicht gegeben sind. Auch war entgegen der Meinung der Revision weder die Tat so schwer noch die Sachlage so schwierig, dass die Hitwirkung eines Verteidigers
dem Vorsitzenden geboten erscheinen muszte (§ 140 Abs 2 StPO): nn BE
wegen einer Vorberei tungshendlung vu Selva bung aus § 218 Ibs 4 StGB unter Ännchne von Tatnehrheit is 74 StGB) begegnet keinen Sac chlichrechtlichen Bedenken
Der Senet schliesst sich dagegen der rechtlichen Beurteilung. des Falles Be durch das La ndgericht nicht an. Dieses hat den Angeklagten teteinheitlich wegen Vergehens gegen 8 218 Ans 4 StrGB verurteilt; soweit er der Schwangeren ein Nittel zur Abtötung der Frucht verschafft hat, und wegen Beihilfe zur Selts tabtreibung ı sus § 218 Abs 1, 49 StGB, soweit er ihr Ratschlä äge über ihr Verhalten vor;. während und nach dem Eingriff, erteilt nat. Die Strefkemmer | hat zwar nicht eusdrücklich. Festgestellt, ‚dass die, “; chemische Lösung zur Abtreibung ‚tauglich wer, was. x 218 kbs‘ 4 Str6B voraussc tzt5 der. Sachverhalt lässt jedoch‘ zweifelsfrei erkennen, dass der Matrichter die Überzeugung gewonnen hat, der Abs geng der Leibes- £rucht sei durch die Verwendung des Mittels ausge 1.öst worden.
Bez
&
Die im § 218 Abs 1 und 3 StGB unter Stra fe . gestellte Handlung ist das Abtöten einer Leibesfrucht; dieser einheitliche Tatablauf wird milder bewertet,
vrenn die Schwangere sie selbst vornimmt oder an sich geschehen lässt (vgl Abs 1), schärfer, wenn ein an-. derer s» ausführt (Abs 3). Die Bedeutung der milderen Strafdrohung des § 218 Str6GB besteht darin, dass das Gesetz die Öchwangerschaft aus Gründen, die in der Person der Frau liegen, als strafmildernde Eigenscheft wertet. Dem an der Tat Beteiligten kommt
diese Rechtswohltat nach § 50 ibs 2 StGB nicht ZUgU- tes er ist deher zus bs 3 zu verurteilen, ‚mag er. allein abtöten oder nur an der Abtötung teilnehmen
{88 47 ££ StGB). Diese Auffassung:hat der 2.Strafsenat im Urteil vom lo.April 1951 - 2 StR 103/51- zutreffend für den Fall der Fremdabtreibung ent- „wickelt. Das Verhältnis von Abs 1 zu {bs 3 ändert ‚sich jedoch nicht dadurch, dass die Schwangere die. Frucht selbst abtötet und der andere dazu mitwirkte Der Angeklagte hätte also als Gehilfe aus §§ 218 Abs, 49 StGB bestraft werden missen. Die irrtümliche Rechtsanwendung ist im Urteilssatz.nicht zum Ausdruck gekommen; er ‚bedarf Geher keiner Berichtigung. E B. “ u. 5 \ BE u Be en s . |
Gegen diese Meinung 1össt sich nicht etwa ein-.
wenden, dass denach jemand, der die Beihilfe zu
einer, Seltstabtreibung durch Rat leistete, unter
eine ‚schärfere Strafdrohung gestellt werde, als der, der der. Schwangeren ein Mittel oder Werkzeug aushändig
we
treibung überhaupt nicht oder unabhängig von der.
kriminalpolitischen Erfahrung besonders verbreitete
‚auch Niethammer, Lehrbuch S 133).
(§ 218 Abs 4). Bin solcher Einwend würde übersehen, dass es bei der Ratserteilung mindestens zum Bekinn. der Ausführung, elso zu einer unmittelbaren Gefährdung der Leibesfrucht gekommen sein muss, um sie strefrechtlich erfassen zu können, während Abs 4 eine mindere Gefahrenlage betrifft, in der die Äb-
genannten Hilfeleistung zur tusführung gelangt. 0b man das Verschaffen im Abs 4 begrifflich als eine blosse Vorbereitungshandlung. (ORG Hamburg HESt 1,: 95) oder als erfolglose Beihilfe. bezeichnen soll. \ (IK Anm VI B; Schünke {nm XI; ‚)ist, ohne praktische Bedeutung; da Beihilfe auch. als blosse Vorbereitungs-
handlung geleistet werden kenn (Rest 61, 361). ; Da Abs 4 nicht darauf ebzielen kenn, eine nach der
Förderung geplanter ! Abtreibungen zu privilegieren, so geht des Vergehen. des ibs 4 im Verbrechen des. Abs 3 auf, venn es zum ‚Beginn der Ausführung kommt (sn LK, Anm VI, B; Kohlrausch- La nge; Anm VI;
Welzel 5 1463 Kinlmenn-Bommel Anm 115 Schröder
HDR 1949, 391; OLG Hamburg HESt 1, ErIE anscheinend
Der OCH hat im Band 5, 1 14 £f£ eine gegentei-. lige Auffassung vertreten, indem er von der Annahne ‚ausging die Beihilfe zur Selbstabtreibung sei nach äbs lin Verbindung mit § 49 StGB zu bestraffen; "diese denkgesetzliche ‚Grundlage ist Jedoch unzutreffend und die darauf gegründete
Schlussfolgerung damit hinfällie.
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten eus § 218 ibs 4 StrGB im Falle Begg ist daher nicht, haltbar. Der Schuldspruch kann von hier sus richtigge-
Stellt werden. oo.
Jm Strafmass ist der Angeklagte. benachteiligt, dass das Lendgerich Strafe der milderen Vorschrift des Abs 4
nic a
[ev] [u
Dr. Groß Krumme Engeis 5 j “F Dr ‚Hülle Dr.Augustin
=. ern ® E; E23 : Zr.